Beschlussentwurf:
I. Der Rat beschließt folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.11.2020:
§ 3 Absätze 1 c) und d) entfallen.
§ 10 Absätze 1 bis 4 werden abgeändert und wie folgt als
Absätze 1 bis 3 neu gefasst:
§ 10 Anträge zur
Sache
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung können Anträge gestellt werden, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Antragsberechtigt ist
a) ein Fünftel der Ratsmitglieder,
b) eine Fraktion,
c) eine Bezirksvertretung (§ 37 Absatz 5 GO NRW),
d) der Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 Absatz 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)) sowie
e)
der
Integrationsrat (§ 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW).
Anträge können schriftlich bis spätestens zum sechsten
Tag vor dem Sitzungstag gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung oder in
einen Nachtrag hierzu aufzunehmen.
(2)
Während
einer Sitzung können Anträge zur Sache im Rahmen der Aussprache schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift von einem oder mehr Mitgliedern des Rates
gestellt werden. Mündliche Anträge zur Niederschrift können nur gestellt
werden, wenn der Antragsteller vor der Antragstellung ausdrücklich und
eindeutig ankündigt, nunmehr einen Antrag zur Niederschrift zu stellen.
(3) Eine in einer Sitzungsvorlage des Oberbürgermeisters (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GO NRW) enthaltene Beschlussempfehlung gilt als Antrag des Oberbürgermeisters, der jederzeit für die Tagesordnung vorgesehen werden kann.
§ 10 Absätze 5 und 6 (alt) werden entsprechend in Absätze
4 und 5 umbenannt.
§ 21 erhält einen neuen Absatz 3 wie folgt:
(3) Über die
in den §§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 geregelten Fälle hinaus sind auch Anträge von
einzelnen Bezirksmitgliedern zulässig.
§ 21 Absätze 3 und 4 (alt) verschieben sich entsprechend
in Absätze 4 und 5 (neu).
II. Die Änderungen der Geschäftsordnung treten mit der Beschlussfassung hierüber in Kraft
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
§ 48 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) legt fest, dass der Bürgermeister Vorschläge aufzunehmen hat, „die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.“ Eine Fraktion in kreisfreien Städten wie Leverkusen muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht vom gesetzlich vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Das gesetzlich festgelegte Quorum für das Antragsrecht berücksichtigt damit bereits ausreichend den Minderheitenschutz.
Die aktuelle Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen sieht hierzu eine erweiterte Regelung zugunsten von Gruppen und Einzelvertreter*innen des Rates vor, die deutlich über die beschriebene gesetzliche Regelung hinausgeht und erstmals seit Beginn dieser Legislaturperiode auf Antrag eines Ratsmitgliedes aufgenommen wurde.
Diese freigiebige Erweiterung hat keine Bestandsgarantie und kann jederzeit durch die Geschäftsautonomie des Rates nach § 47 Absatz 2 GO NRW von diesem zurückgenommen werden.
Eine Korrektur erscheint aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei den Rats- und Ausschusssitzungen in dieser Legislaturperiode zur Sicherung der Funktionsfähigkeit geboten. Die Abläufe in diesen Sitzungen sollen zukünftig auf solche Anträge beschränkt werden, die durch die Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Quorums mehrheitsfähiger (und damit auch erfolgsversprechender) sein könnten als Anträge eines einzelnen Mitglieds oder einer Gruppe. Diese verbrauchen teilweise eine nicht unerhebliche Sitzungszeit, ohne letztendlich ein (positives) Ergebnis in der Sache herbeiführen zu können.
Anders verhält es sich in den Bezirksvertretungen, die im Gegensatz zum Rat und den meisten Ausschüssen nur wenige (13) Mitglieder und nur jeweils drei bzw. vier Fraktionen haben. Hier erscheint die erweiterte Regelung für einzelne Mitglieder auch weiterhin zugunsten einer breiteren Beteiligungsmöglichkeit als geeignet und soll daher zunächst beibehalten werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund verwaltungsinterner Abstimmung war eine Einbringung der Vorlage erst über den Nachtrag möglich. Damit die mit der Vorlage beabsichtigte Änderung zugunsten der Funktionsfähigkeit der Gremien baldmöglichst umgesetzt werden kann, sollte sie zeitnah entschieden werden und wird daher noch in den ersten Sitzungsturnus 2023 eingebracht.