- Anpassungen im AVEA-Konzern an die veränderten Anforderungen der Abfallwirtschaft
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Gremien der AVEA GmbH & Co. KG die Weisung,
1.1 der formwechselnden Umwandlung und Umfirmierung der AVEA Logistik Verwaltungsgesellschaft mbH in die RELOGA Holding GmbH & Co. KG,
1.2 der Neugründung der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, als neue Komplementärgesellschaft,
1.3 der Erhöhung der Komanditeinlage der RELOGA Holding GmbH & Co. KG auf insgesamt 2.000.000 €
1.4 der Übertragung der derzeit von der AVEA GmbH & Co. KG gehaltenen Geschäftsanteile an der
- AVEA Logistik GmbH (Umfirmierung in
RELOGA GmbH)
- Bergische Erddeponiebetriebe GmbH
- Deponie Großenscheidt GmbH
- RETURO Entsorgungs GmbH
- Lämmle Recycling GmbH
- REVEA GmbH (vormals Pro Welt Umweltdienste GmbH )
- Bergische Wertstoff-Sammel GmbH,
auf die durch den Formwechsel entstandene RELOGA Holding GmbH & Co. KG,
1.5 der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH von der AVEA GmbH & Co. KG auf die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) zu gleichen Teilen.
1.6 den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der AVEA & GmbH Co. KG:
- der Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 2.1 des Gesellschaftsvertrages),
- der Reduzierung der Kommanditanteile von jeweils 5.625.000 € um 125.000 € auf 5.500.000 € (§ 4.2 des Gesellschaftsvertrages),
- der Wahl der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (§ 12.4 des Gesellschaftsvertrages)
- des Wegfalls des Kommunalbeirates (§ 21 des Gesellschaftsvertrages)
- der Verlängerung der Kündigungsfrist auf den 31.12..2032 (§ 24.2 des Gesellschaftsvertrages)
- sowie redaktionellen Änderungen insbesondere in § 4.1 und § 24.1 des Gesellschaftsvertrages
vorbehaltlich der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung der Bezirksregierung zuzustimmen.
2. Der Geschäftsführer wird ermächtigt, als Vertreter der AVEA GmbH & Co. KG in den Gesellschafterversammlungen der
- AVEA Logistik GmbH (Umfirmierung in RELOGA GmbH)
- Bergische Erddeponiebetriebe GmbH
- Deponie Großenscheidt GmbH,
- RETURO GmbH,
- Lämmle Recycling GmbH
- REVEA GmbH (vormals Pro Welt Umweltdienste GmbH),
- Bergische Wertstoff-Sammel GmbH
den Übertragungen auf die RELOGA Holding GmbH & Co. KG und ggf. notwendigen Umfirmierungen vorbehaltlich der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung der Bezirksregierung zuzustimmen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln i. V. m. dem BAV einzuleiten.
4. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt
Herrn Hans-Jürgen Sprokamp
zum Geschäftsführer der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH.
5. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nach Maßgabe der Begründung in Textziffer VII. folgende Mitglieder
a) in die Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG, sowie in die Gesellschafterversammlung der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH:
Mitglied
1. Rh. Hupperth, Klaus, CDU
2. Rh. Pockrand, Wolfgang, SPD
3. Rh. Wölwer, Gerd, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
4. Rh. Manglitz, Stefan, BÜRGERLISTE
Mitglied lfd. Nrn. 5 und 6 sind der Oberbürgermeister und ein von ihm benannter Dezernent. Einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht.
5. OB
6.
StK
b) in den Aufsichtsrat der RELOGA Holding GmbH & Co. KG:
Mitglied
1. Rh. Hebbel, Stefan, CDU
2. Rh. Omankowsky, Albrecht, CDU
3. Rh. Ippolito, Peter, SPD
4.
Rf. Geisel, Ingrid, SPD
5.
Rh. Hasivar, Frank, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
6.
Rh. Manglitz, Stefan, BÜRGERLISTE
7.
Hausmann, Jörg Michael, FDP
8.
Beig.
Mitglied lfd. Nr. 8 ist der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen.
Ergänzend zu der Beschlussfassung nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Arbeitnehmervertreter aus einer von der Betriebsversammlung noch zu erstellenden Vorschlagsliste zu einem späteren Zeitpunkt bestellt werden.
6. Nach der Zustimmung bzw. Beschlussfassung zu den Tz. 1. – 5. stimmt der Rat der Stadt Leverkusen dem Neuabschluss eines Entsorgungsvertrages mit der
AVEA GmbH & Co. KG zu.
7. Soweit formelle Änderungen der Verträge, die den materiellen Gehalt nicht berühren, insbesondere auf Veranlassung der Bezirksregierung oder des Notars erforderlich werden, bedarf es keiner erneuten Weisung.
gezeichnet:
Buchhorn
(gleichzeitig in Vertretung von
Herrn Stadtkämmerer Häusler)
Begründung:
I. Ausgangslage
Der Entsorgungsvertrag zwischen der Stadt Leverkusen und der AVEA GmbH & Co. KG hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.
Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG haben die Geschäftsführung
- zur Sicherstellung der getätigten und geplanten Investitionen,
- zur weiteren Erledigung der Aufgaben der Daseinsvorsorge durch ein eigenes, rein kommunales Unternehmen,
- zur Sicherung von fast 500 Arbeitsplätzen und
- zur Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit
beauftragt, das Unternehmen so aufzustellen, dass der Entsorgungsvertrag frühzeitig im Rahmen einer sog. „In-House-Vergabe“ bis zum Jahre 2032 verlängert werden kann. Entsprechendes gilt für den Entsorgungsvertrag zwischen dem BAV und der AVEA, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2014 hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besteht im Verhältnis des öffentlichen Auftraggebers (hier der Stadt Leverkusen) zu dem beauftragten Unternehmen (hier der AVEA GmbH & Co. KG) keine Ausschreibungspflicht, wenn
- der öffentliche Auftraggeber über das beauftragte Unternehmen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (Beherrschungskriterium) und
- das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die seine Anteile innehaben (Wesentlichkeitskriterium).
Das Beherrschungskriterium ist bei der Gesellschaftskonstruktion des AVEA-Konzerns erfüllt, da sich das Unternehmen zu 100% im Eigentum der Stadt Leverkusen und des BAV befindet und keine Beteiligung privater Dritter vorliegt.
Das Wesentlichkeitskriterium ist aber derzeit nicht erfüllt.
Eine wesentliche Tätigkeit für den öffentlichen Auftraggeber ist dann nicht mehr gegeben, wenn in nicht unerheblichem Umfang auch Tätigkeiten für Dritte (Fremdgeschäft) übernommen werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann man bei einem Fremdgeschäftsanteil von 10 % noch von einer Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber ausgehen. Da das Fremdgeschäft der AVEA diese Grenze übersteigt, ist es insbesondere im Hinblick auf die Herstellung der In-House-Fähigkeit aus vergaberechtlichen Gründen erforderlich, die kommunalen Aufgaben im AVEA-Konzern zu bündeln sowie den gewerblichen Bereich zu separieren.
Der Entsorgungsvertrag ist sodann ausschließlich mit dem kommunalen Teil abzuschließen.
Daher waren folgende Fragen zu beantworten:
1. Können BAV und Stadt Leverkusen gemäß dem
Europäischen Vergaberecht die AVEA für die nächsten 20 Jahre neu beauftragen
(„In-House-Vergabe“)?
2. Wie ist die AVEA dafür zu organisieren?
3. Welche Auswirkungen hat eine Änderung der
Organisation auf die Gebühren?
4. Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben
sich?
5. Erteilt die Kommunalaufsicht der Anpassung der Organisation ihre Zustimmung?
II. Vorgehensweise
Mit den im Jahr 2009 realisierten Verschmelzungen der
- AVEA Logistik Leverkusen GmbH & Co. KG
- AVEA Berggrün Abfallbehandlungsgesellschaft mbH
- AVEA Recycling GmbH
auf die AVEA Aufbereitung biogener Abfälle GmbH & Co. KG und der Umfirmierung dieser Gesellschaft zur AVEA Recycling und Logistik GmbH & Co. KG wurden die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen zur Bündelung der kommunalen Aufgaben und Erreichung der In-House-Fähigkeit vollzogen.
Das ursprüngliche Konzept sah vor, unterhalb der ausschließlich als Holding
agierenden AVEA GmbH & Co. KG eine „AVEA Gewerblich“ und eine „AVEA Kommunal“ zu gründen.
In den vergangenen beiden Jahren wurde dieses Konzept auch aufgrund neuer Rechtsprechung überprüft und angepasst.
Die Gremien der AVEA GmbH & Co. KG wurden über diese Prüfungen laufend informiert.
Nach entsprechender Beratung und Beschlussfassung im Rat der Stadt Leverkusen, den Kreistagen und in der Verbandsversammlung des BAV in der ersten Jahreshälfte 2011 sollen die notwendigen Beschlüsse in der Sitzung der Gesellschafterversammlung am 22.07.2011 notariell beurkundet werden.
III. Zielstruktur
Ziel der Umstrukturierung ist es, wie erläutert, durch eine klare Trennung der Aktivitäten für die Eigentümer BAV und Stadt Leverkusen von den übrigen Tätigkeiten, die In-House-Fähigkeit herzustellen, um anschließend die Entsorgungsverträge rechtsfehlerfrei verlängern zu können.
Die derzeitige gesellschaftsrechtliche Beteiligungsstruktur der AVEA Unternehmensgruppe ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Nach
dem neuen Konzept soll der kommunale Geschäftsbereich der AVEA
Unternehmensgruppe wie bisher von der AVEA Recycling und Logistik GmbH &
Co. KG, der AVEA Aufbereitungs- und Deponierungs-GmbH & Co. KG und der AVEA
MHKW Leverkusen GmbH & Co. KG übernommen werden. Die Beteiligungen an
diesen Gesellschaften sowie an den entsprechenden Komplementärgesellschaften
sollen bei der derzeitigen AVEA GmbH & Co. KG verbleiben.
Die
gewerblichen Aktivitäten sollen, wie bisher, von den übrigen Gesellschaften
ausgeführt werden. Jedoch sollen der BAV und die Stadt Leverkusen über eine
neue, zwischengeschaltete Holding, die RELOGA Holding GmbH & Co. KG,
unmittelbar Eigentümer des gewerblichen Bereiches werden.
Die
sich nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen ergebende Zielstruktur
stellt sich übersichtsweise wie folgt dar:
IV. Geplante Maßnahmen
Zur
Erreichung der geplanten Zielstruktur sollen insgesamt drei
Umstrukturierungsschritte nacheinander durchgeführt werden.
1. Schritt: Formwechselnde Umwandlung der AVEA Logistik
Verwaltungsgesellschaft mbH
In
einem ersten Schritt soll die derzeit funktionslose AVEA Logistik Verwaltungsgesellschaft
mbH gemäß §§ 226 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH & Co. KG, die RELOGA
Holding GmbH & Co. KG, umgewandelt werden.
Gleichzeitig
wird eine neue Komplementärgesellschaft namens RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs
GmbH gegründet.
2. Schritt: Unentgeltliche
Übertragung von Geschäftsanteilen
In einem zweiten Schritt sollen nach dem in Schritt 1
erfolgten Formwechsel sämtliche, derzeit von der AVEA GmbH & Co. KG
gehaltenen Geschäftsanteile an den gewerblichen Beteiligungsgesellschaften auf
die durch den Formwechsel entstandene RELOGA Holding GmbH & Co. KG übertragen
werden.
3.
Schritt: Unentgeltliche Übertragung der Kommanditanteile und der
Geschäftsanteile an der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Abschließend sollen in einem
dritten Schritt die von der AVEA GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteile und
Geschäftsanteile an der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs-
und Beteiligungs GmbH von der AVEA GmbH & Co. KG auf die Stadt Leverkusen
und den BAV zu gleichen Teilen unentgeltlich übertragen werden.
Die
Gesellschaftsverträge der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA
Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH in der nach Abschluss der Umstrukturierung
geltenden Fassung sind beigefügt.
V. Rechtliche Prüfung
Die oben dargestellte Zielstruktur wurde den
Beurteilungskriterien
- Vergaberecht
- Steuer- und
Handelsrecht
- Arbeitsrecht
- Gemeindewirtschaftsrecht
unterzogen. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen werden im
Folgenden zusammenfassend dargestellt.
1.
Vergaberecht
Nach Realisierung der neuen
Organisationsstruktur werden das Kontroll- und Beherrschungskriterium sowie das
Wesentlichkeitskriterium erfüllt, so dass die In-House-Fähigkeit gegeben ist.
2. Steuer-
und Handelsrecht
Steuerrechtlich wurden die drei Umstrukturierungsschritte durch die BDO
Essen untersucht. Danach können die Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral
erfolgen. Zusätzlich wurde beim Finanzamt durch eine verbindliche Auskunft die
steuerliche Würdigung angefragt. Die verbindliche Auskunft vom 18.04.2011
bestätigt, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen steuerlich erfolgsneutral zu
Buchwerten durchgeführt werden kann.
3. Arbeitsrecht
a)
Auf arbeitsvertraglicher Ebene werden ca. 70 Mitarbeiter aus der AVEA
Unternehmensgruppe in die RELOGA Unternehmensgruppe übergeleitet.
b)
Auf betrieblicher Ebene wird durch die vorgesehene klare Trennung der
Bereiche der bisherige Gemeinschaftsbetrieb der AVEA aufgehoben. Es bestehen
zukünftig zwei eigenständige Betriebsräte.
c)
Sowohl die Konsequenzen aus den Überleitungen der Arbeitsverträge als
auch die Auswirkungen auf die betriebliche Ebene wurden in dem mit dem
Betriebsrat am 23.02.2011 abgeschlossenen Interessenausgleich beschrieben und
geregelt.
4. Gemeindewirtschaftsrecht
Die geplante
Unternehmensstruktur wurde der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln
in mehreren Gesprächen abschließend dargelegt. Die Kommunalaufsicht legte
insbesondere darauf Wert, den Unternehmensgegenstand der RELOGA Holding GmbH
& Co. KG im Vorfeld abzustimmen. Diese Abstimmung ist erfolgt. Die
Unternehmensgegenstände der RELOGA Holding GmbH & Co. KG sowie der
Komplementärin RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind den beigefügten
Gesellschaftsverträgen zu entnehmen.
Im Hinblick darauf, dass
sich die Unternehmensgegenstände der beiden Holdinggesellschaften AVEA GmbH
& Co. KG und RELOGA Holding GmbH & Co. KG deutlich unterscheiden müssen
und der Unternehmensgegenstand der RELOGA Holding GmbH & Co. KG auch die
„Leitung von Stoffströmen“ umfasst, schlägt die Kommunalaufsicht vor, den
Gesellschaftszweck der AVEA GmbH & Co. KG dahingehend anzupassen, dass die
„Leitung von Stoffströmen“ ausdrücklich aus dem Unternehmensgegenstand
ausgenommen wird.
Dieser Empfehlung wird
gefolgt. Der Gesellschaftsvertrag wird entsprechend geändert. Der
Unternehmensgegenstand in § 2.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH &
Co. KG lautet sodann wie folgt:
„Gegenstand des Unternehmens sind die Aufgaben der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Leitung der Stoffströme.
Die Gesellschaft ist insbesondere zuständig für:
a) Betrieb von Abfallverwertungs- und Abfallentsorgungsanlagen
b) Sammlung und Transport von Abfällen
c) Entwicklung und Beratung auf den Gebieten der Abfallvermeidung,
Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung.“
Darüber hinaus soll der Gesellschaftsvertrag der AVEA GmbH & Co. KG wie folgt angepasst werden:
- § 4.2
Reduzierung der Kommanditanteile von jeweils 5.625.000 € um 125.000 € auf 5.500.000 €
- § 12.4
der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach Maßgabe der in 12/2010 um den §108a ergänzten GO NRW
- § 21
Wegfall des Kommunalbeirates
- § 24.2
der Verlängerung der Kündigungsfrist auf den 31.12.2032
- sowie redaktionelle Änderungen insbesondere in § 4.1 und § 24.1
Nach dem Beschluss durch
den Rat der Stadt Leverkusen erfolgt das Anzeigeverfahren zu den
Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 115 GO NRW.
VI. Kalkulation
Die Neuorganisation erfolgt kostenneutral, so dass sich die
Wirtschaftsplanung 2011 wie folgt darstellt:
Vergleich der Planung 2011 |
Aktueller Wirtschaftsplan |
Neue Struktur AVEA-Gruppe |
Neue Struktur RELOGA-Gruppe |
Außenumsatz |
82,1 Mio. € |
58,5 Mio. € |
30,0 Mio. € |
Ergebnis |
2,9
Mio. € |
2,3
Mio. € |
0,6
Mio. € |
Durch die neue Zielstruktur
ergeben sich keine Auswirkungen auf die LSP-Vorkalkulation und damit auf die
städtische Gebührenkalkulation des Jahres 2011.
VII. Organe
Die RELOGA Holding GmbH & Co. KG wird über eine eigene Gesellschafterversammlung und
einen Aufsichtsrat verfügen, die seitens der Stadt Leverkusen und des BAV personenidentisch
mit der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat der AVEA GmbH & Co. KG
besetzt werden sollen. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden aus den
Mitarbeitern der RELOGA Unternehmensgruppe gewählt.
Nach § 10.1 der
Gesellschaftsverträge der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH und der
RELOGA Holding GmbH Co. KG werden die Mitglieder in deren
Gesellschafterversammlung mit der Maßgabe entsandt, dass bereits zwei der in
Textziffer 5 a) der Beschlussfassung zu bestellenden Mitglieder zur
einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.
Die Geschäftsführung der RELOGA Holding GmbH &
Co. KG erfolgt durch die Komplementärgesellschaft
(RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH).
Die Geschäftsführer der
vorgenannten Komplementärgesellschaft wird personenidentisch mit dem
Geschäftsführer AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH besetzt, der wiederum
die Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG obliegt.
VIII. Änderung der
Entsorgungsverträge
Die beigefügte Synopse zu dem neuen Entsorgungsvertrag
zwischen der Stadt Leverkusen und der AVEA GmbH & Co. KG orientiert sich in
seinem Aufbau an der derzeit gültigen Fassung des Entsorgungsvertrages vom 01.07.1991.
Er wurde dabei an die neue Rechtslage angepasst. Die
Regelungen aus dem Jahre 1991, die im Zusammenhang mit der Gründung der
ehemaligen AWL stehen, sowie die Regelungen, die aufgrund der Fusion mit der
BAV GmbH im Jahre 2002 nicht mehr aktuell sind, wurden gestrichen bzw.
angepasst.
Soweit als möglich sind die neuen Fassungen der
Entsorgungsverträge zwischen der Stadt Leverkusen und der AVEA GmbH & Co.
KG sowie zwischen dem BAV und der AVEA GmbH & Co. KG identisch. Dies gilt
insbesondere für die neugefasste Entgeltregelung, bei der es aber inhaltlich
bei dem bisher vereinbarten Selbstkostenerstattungspreis bleibt.
IX. Zusammenfassung
- Mit
der Organisation AVEA / RELOGA wird die In-House-Fähigkeit hergestellt und die
europarechtlichen Vorgaben werden erfüllt.
- Durch
die Neuorganisation entstehen keine Gebührensteigerungen.
- Die
Umstrukturierung erfolgt ertragssteuerneutral.
- Das
Konzept ist mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0950/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner /
Fachbereich / Telefon: Herr Vaßen, Fachbereich Finanzen/ Beteiligungen/406-2040
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der Aufgaben der Abfallwirtschaft
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Gewinnanteil der AVEA GmbH & Co. KG
Finanzstelle 9700111001 ,Produkt 111001, Produktgruppe 1110,
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
voraussichtlich keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Unterlagen zur Erstellung der Vorlage sind bei der Stadt am 02.05.2011 eingegangen. Die Vorlage wurde in der 18. KW erstellt und mit den Beteiligten abgestimmt.
Damit die Umsetzung der Spaltung rückwirkend zum 01.01.2011 umgesetzt werden kann, ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 30.05.2011 erforderlich.