- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Dem
Bebauungsplanentwurf (Anlage 4 der Vorlage) einschließlich Begründung (Anlage 5
der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
2. Die
Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig an der
Planung zu beteiligen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung sowie
die Fachgutachten sind für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die
Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Lage des
Plangebiets:
Das Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 113/73 „Wohnsiedlung Neuenhof“ - 3. Änderung, im Stadtteil Küppersteg
gelegen, wird begrenzt im Norden durch das Flurstück Nr. 61 der Flur 17 in
der Gemarkung Bürrig, im Westen durch die Flurstücke Nr. 87, Nr. 88, Nr.
89, Nr. 90, Nr. 91, Nr. 92, Nr. 93 und Nr. 94 der Flur 17 in der Gemarkung
Bürrig, im Osten durch das Flurstück Nr. 470 der Flur 17 in der Gemarkung
Bürrig und im Süden durch die Flurstücke Nr. 450 und Nr. 451 der Flur 17 in der
Gemarkung Bürrig. Im Geltungsbereich liegen die Flurstücke Nr. 62, Nr. 63, Nr.
64, Nr. 68 und Nr. 209 der Flur 17 in der Gemarkung Bürrig. Das Plangebiet ist
ca. 5.530 m² groß. Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist der Anlage 1 der
Vorlage zu entnehmen.
Anlass/Ziele und
Zwecke der Planung:
Nach dem
gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Altlastenerlass NRW) vom 14.03.2005 ist eine Überprüfung
rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit der Zielsetzung erforderlich, mögliche
Auswirkungen von Bodenbelastungen in bestehenden Bebauungsplänen zu ermitteln.
Ferner sind nach dem Altlastenerlass NRW sowie gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Altlasten in einem Bebauungsplan als Flächen mit erheblichen, schädlichen
Bodenveränderungen parzellenscharf zu kennzeichnen.
Für die Stadt
Leverkusen ergibt sich aus den Anforderungen des Altlastenerlasses NRW ein
erhöhter Regelungsbedarf, da die Kennzeichnung von Bodenbelastungen in älteren
Bebauungsplänen zum Teil unzureichend oder gänzlich fehlend ist. Die davon
betroffenen Bebauungspläne müssen eine Rechtsbereinigung erfahren. Hierzu sind entsprechende
Änderungsverfahren einzuleiten, um der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnungspflicht nachzukommen sowie eine sachgerechte Nutzung der betroffenen
Flächen sicherzustellen.
Aufgrund der
Bedeutsamkeit der Thematik Altlasten wurde zur Konkretisierung der
Altlastenverdachtsflächen im gesamten Stadtgebiet eine ämterübergreifende
Arbeitsgruppe „AG Altlasten/Bauleitplanung“ gebildet. Das Ziel der
Arbeitsgruppe bestand darin zu ermitteln, welche Bebauungspläne von schädlichen
Bodenveränderungen betroffen sind. Die aus den Untersuchungen resultierenden
Ergebnisse wurden in einem „Konzept der Gemeinde“, wie es der Altlastenerlass
NRW vorsieht, zusammengefasst. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund limitierter
personeller Kapazitäten eine zeitgleiche Überarbeitung aller betroffener
Bebauungspläne nicht darstellbar ist, wird bis zur förmlichen Änderung der
Bebauungspläne auf das jeweilige Vorkommen von erheblichen Bodenbelastungen
informell hingewiesen.
Die Stadt
Leverkusen verfolgt nunmehr die städtische Zielsetzung, sukzessive für die von
schädlichen Bodenveränderungen betroffenen Bebauungspläne ein
Änderungsverfahren konform den rechtlichen Anforderungen des BauGB sowie dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einzuleiten. Hierdurch erfüllt die Stadt
Leverkusen die Pflicht, nach dem bauleitplanerischen Vorsorgeprinzip zu
handeln, um zu gewährleisten, dass auf den von schädlichen Bodenveränderungen
betroffenen Grundstücken dauerhaft keine Gefahr, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für einzelne Personen oder die Allgemeinheit
entstehen.
Die Kennzeichnung
der Flurstücke Nr. 62, Nr. 63, Nr. 64, Nr. 68 und Nr. 209 der Flur 17 in der
Gemarkung Bürrig als Fläche, dessen Boden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet ist, bildet den städtebaulichen Anlass zur 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 113/73 „Wohnsiedlung Neuenhof“. Das Ziel der Kennzeichnung besteht darin,
für die nachfolgenden, baulichen oder sonstigen Nutzungen auf dem Grundstück,
auf die Gefahr einer Bodenbelastung und die erforderlichen Berücksichtigungen
hinzuweisen.
Verfahren:
Die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 113/73 „Wohnsiedlung Neuenhof“ wird im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Verfahrensstand:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Leverkusen (SPB) hat in seiner
Sitzung am 23.01.2023 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 113/73 „Wohnsiedlung Neuenhof“ - 3. Änderung beschlossen.
Zugleich wurde in der Sitzung der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
gefasst (Vorlage Nr. 2022/1738). Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB wurde am 27.02.2023 im Amtsblatt der
Stadt Leverkusen öffentlich bekannt gemacht. Der Beteiligungszeitraum war vom 10.03.2023
bis einschließlich 27.03.2023. Während des Beteiligungszeitraums konnten die
Begründung sowie weitere Unterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen
(Elberfelder Haus, Hauptstraße 101, 51373 Leverkusen) sowie über die
Internetseite der Stadt Leverkusen eingesehen werden. Zeitgleich zur
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind keine Äußerungen der Öffentlichkeit eingegangen. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden 33 Äußerungen abgegeben. Die Beteiligung der städtischen Betriebe hat insgesamt neun Äußerungen hervorgebracht. Die einzelnen Äußerungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der städtischen Fachbereiche und Betriebe wurden, soweit möglich und sinnvoll, im Bebauungsplan berücksichtigt.
Weiteres
Vorgehen:
Auf Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs soll die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden. Der Bebauungsplanentwurf wird mit Begründung für die Dauer
eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich
ausgelegt. Die Öffentlichkeit hat hierbei Gelegenheit zur Abgabe einer
Stellungnahme. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden auch die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Im Nachgang der öffentlichen
Auslegung soll, sofern keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich
werden, dem Rat der Stadt Leverkusen ein Beschlussentwurf über die Abwägung
sämtlicher im Rahmen des Planverfahrens eingegangenen Äußerungen und
Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss) sowie zum Bebauungsplan (Satzungsbeschluss)
vorgelegt werden.
Hinweise:
Die zum
Bebauungsplanverfahren dazugehörigen Gutachten (Anlage 6 der Vorlage und Anlage
7) sowie der Bebauungsplanentwurf (Anlage 4 der Vorlage) werden nur im
Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen bereitgestellt und nicht mit der
Vorlage gedruckt. Im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen sind zudem
sämtliche Anlagen in farbiger und maßstabsgerechter Darstellung einzusehen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |