Betreff
Erteilung von Weisungen gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
- Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Vorlage
2023/2065
Aktenzeichen
020-01-04-15-fe
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl) die Weisung,

 

1. Frau/Herrn ______________zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 01.10.2023, für die Dauer von fünf Jahren zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der ivl zu bestellen und mit ihr bzw. ihm einen entsprechenden Dienstvertrag abzuschließen,

 

2. nach Beschlussfassung zu 1. Herrn Dr. Ulrik Dietzler mit Wirkung zum 01.07.2023 bis zum 30.09.2023 als Interims-Geschäftsführer der ivl zu bestellen,

 

 

3. Herrn Dr. Ulrik Dietzler mit Ablauf des Tages, der der Bestellung von Frau/Herrn __________________vorangeht, als Geschäftsführer der ivl abzuberufen.

 

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Die Stadt Leverkusen ist mit 10 % - gehalten über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Sportpark Leverkusen - und die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 90 % an der ivl GmbH beteiligt, wobei die Stadt Leverkusen und die RheinEnergie AG zu jeweils 50 % an der EVL beteiligt sind. Es ergibt sich neben dem unmittelbar gehaltenen städtischen Anteil von 10 % ein über die EVL gehaltener mittelbarer Anteil von 45 %.

 

Herr Dr. Stefan Wolf ist nach Weisung des Rates (Vorlage Nr. 2019/2772) mit Wirkung zum 01.09.2019 durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer bestellt worden. Herr Dr. Wolf kündigte seinen Anstellungsvertrag zum 30.09.2022.

 

Eine Personalberatungsfirma für Management- und Personalberatung aus Düsseldorf wurde beauftragt, einer eingerichteten Personalauswahlkommission Vorschläge zu Bewerbenden zu unterbreiten. Dieser Kommission gehörten als Vertreter des Aufsichtsrates Herr Bürgermeister Bernhard Marewski (Vorsitzender des Aufsichtsrates), Ratsherr Dirk Löb (Mitglied des Aufsichtsrates) und Herr Florian David (Mitglied des Aufsichtsrates) sowie seitens der Gesellschafterversammlung Herr Dr. Ulrik Dietzler (EVL), Herr Thomas Eimermacher (EVL) und Herr Stadtkämmerer Michael Molitor (Stadt) an.

 

Da der Auswahlprozess nicht bis zum 30.09.2022 zum Abschluss kam, ist Herr Dr. Ulrik Dietzler nach Weisung des Rates (Vorlage Nr. 2022/1701) durch die Gesellschafterversammlung mit Wirkung zum 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 interimsmäßig als Geschäftsführer bestellt worden. Nun ist ein/e geeignete/r Kandidat/-in gefunden worden. Die Bekanntgabe des Namens erfolgt kurzfristig vor der Sitzung des Rates in einer Ergänzungsvorlage. Der Lebenslauf wird als nichtöffentliche Anlage der Ergänzungsvorlage beigefügt.

 

Da die Suche nach einer/m geeigneten Kandidatin/-en nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde, muss Herr Dr. Ulrik Dietzler durch die Gesellschafterversammlung über den 30.06.203 hinaus vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2023 als Interims-Geschäftsführer bestellt werden. Die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen sind vertraglich zu regeln. Die Übernahme der Interims-Geschäftsführertätigkeit von Herrn Dr. Dietzler bedarf der Veranlassung der Gesellschaft sowie der Zustimmung des Aufsichtsrates der EVL.

 

Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages obliegen gem. § 14 Buchstabe e) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführung liegt nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aufseiten der Stadt Leverkusen.

 

Bei der Festsetzung der Anstellungsbedingungen haben sich die Gesellschafter grundsätzlich an den branchenüblichen Eckdaten zu orientieren. Der Rat der Stadt Leverkusen hat darüber hinaus in seiner Sitzung vom 23.03.2015 mit großer Mehrheit (Antrag Nr. 2015/0434) beschlossen, die Geschäftsführungsgehälter auf das Doppelte des Jahresbruttoeinkommens der Besoldungsgruppe, in welcher der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen eingruppiert ist, zu begrenzen.

 

Beim Abschluss eines Anstellungsvertrages ist zudem darauf zu achten, dass die Vorgaben des § 108 GO NRW zur Offenlegung von Geschäftsführungsgehältern eingehalten werden.