Betreff
Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren in Leverkusen
Vorlage
2023/2094
Aktenzeichen
363-fk
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren und die in der Anlage 1 der Vorlage beigefügte Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise im Stadtgebiet Leverkusen (Bewohnerparkausweisgebührenordnung).

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                             In Vertretung                        In Vertretung

Adomat                                      Molitor                                   Lünenbach         

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Im Stadtgebiet Leverkusen wurden, wie auch anderorts, in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel und mangels privater Stellflächen verschiedene Bewohnerparkgebiete mit dem Ziel eingerichtet, den Bewohnerinnen und Bewohnern auf den dortigen öffentlichen Verkehrsflächen ein Parkvorrecht einzuräumen. Bisher waren die jährlichen Gebühren für Bewohnerparkausweise bundesweit auf 30,70 Euro festgelegt.

 

Mit Artikel 3 des „Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29.06.2020 hat der Bundestag beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)“ nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger überträgt. Zum 19.02.2022 hat das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ die Zuständigkeiten für die Festsetzung der Gebühren von Bewohnerparkausweisen auf die Kommunen übertragen, sodass die örtlich zuständigen Behörden nunmehr selbständig eine Festlegung der Gebührenhöhe vornehmen können.

 

Gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen angemessen berücksichtigt werden.

 

Die bisherigen Gebühren für Bewohnerparkausweise sind nicht kostendeckend. Hierbei müssen insbesondere die Personalkosten der Sachbearbeitenden, Druck-, Formular- und Portokosten, IT-Verfahrenskosten sowie Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Parkflächen berücksichtigt werden. Gleichwohl entstehen ebenfalls Personalkosten bei der Verkehrsüberwachung, die die Bewohnerparkgebiete kontrolliert, um unberechtigtes Parken ohne Bewohnerparkausweis zu ahnden. Ebenso könnten bei den Gebühren die Opportunitätskosten (entgangener Nutzen) der Parkflächen berücksichtigt werden, dass diese Flächen entsprechend nicht genutzt werden können, z. B. als Flächen für die Außengastronomie.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Gebühren von Bewohnerparkausweisen eine hohe Bedeutung zukommt, u. a. zur Lenkungs- und Steuerungsfunktion in den Bewohnerparkgebieten und z. B. als Anreiz zur Nutzung alternativer Verkehrsmittel oder dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Gleichfalls kann hierdurch der Anreiz geschaffen werden, dass anstatt öffentlicher Parkmöglichkeiten in Bewohnerparkgebieten eher private Flächen (Garagen, Stellplätze etc.) - sofern vorhanden - genutzt werden. Infolgedessen würde sich die teils angespannte Parksituation in den Bewohnerparkgebieten entspannen, sodass wieder mehr Parkmöglichkeiten für die Inhaberinnen und Inhaber von Bewohnerparkausweisen entstehen.

 

Die Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren ist somit aus mehreren Gründen erforderlich, da die aktuellen Gebühren nicht mehr annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglichkeit im Bewohnerparkgebiet widerspiegeln, für die die Stadt Leverkusen bei Beibehaltung der aktuellen Gebühren keinesfalls eine Kostendeckung erzielt wird, die Bewohnerparkgebühren eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion im Zuge der Mobilitätswende einnehmen und die hieraus erfolgenden Mehrerträge im gesamtstädtischen Haushalt, u. a. auch für allgemeine Mobilitätsprojekte, verwendet werden können.

 

Die Deutsche Umwelthilfe fordert eine Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren auf 365 Euro im Jahr; in europäischen Großstädten wurden die Gebühren bereits erheblich angehoben, wie z. B. in Stockholm auf bis zu 1.300 Euro, in Basel bis zu 507,07 Euro und in Maastricht bis zu 285,86 Euro pro Jahr. In Deutschland bestehen ähnliche Bestrebungen zur Anhebung, wie z. B. in Freiburg, auf bis zu 360 Euro, in Karlsruhe auf bis zu 180 Euro und in Tübingen auf bis zu 120 Euro pro Jahr. Auch in NRW und in den Großstädten Köln und Düsseldorf bestehen Absichten einer erheblichen Anhebung der Gebühren. Zudem wurden in Neuss die Parkgebühren ab dem 01.07.2022 auf monatlich 10 Euro, ab dem 01.07.2024 auf monatlich 20 Euro und ab dem 01.07.2026 auf monatlich 30 Euro erhöht. In Brühl erfolgte eine Erhöhung auf 141,10 Euro pro Kalenderjahr.

 

Im Zuge unterschiedlicher Berechnungsvarianten sollte der Wert eines Bewohnerstellplatzes im öffentlichen Verkehrsraum in Leverkusen ermittelt werden, wobei alle Berechnungsvarianten zu dem Ergebnis kamen, dass die aktuelle Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums von Bewohnerparkausweisen deutlich zu gering ausfällt. Ausarbeitung des Städtetags, des Städte- und Gemeindebundes und des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen kommen zu vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren, Berechnungsergebnissen.

 

In Leverkusen wird eine stufenweise Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren vorgeschlagen, um hierdurch die Akzeptanz der Bevölkerung zu erhöhen. Die Gebühren sollen zunächst alle zwei Jahre erhöht werden, sodass ab dem Jahr 2024 eine Jahresgebühr i. H. v. 60 Euro (umgerechnet 5 Euro pro Monat), ab 2026 eine Jahresgebühr i. H. v. 90 Euro (umgerechnet 7,50 Euro pro Monat) und ab 2028 eine Jahresgebühr i. H. v. 120 Euro (umgerechnet 10 Euro pro Monat) anfällt. Angesichts der stufenweisen Anhebung der Gebühren erhalten betroffene Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich bei Bedarf nach Alternativen umzuschauen oder grundsätzlich auf den ÖPNV umzusteigen.

 

Eine Unterscheidung der Gebührenhöhe nach Fahrzeugart, Fahrzeuggröße und Fahrzeuglänge soll nicht vorgenommen werden, da hierzu in Leverkusen bereits eindeutige Regelungen bestehen und für größere Fahrzeuge nach entsprechender Einzelfallprüfung in der Regel kein Bewohnerparkausweis ausgestellt wird. Die Gebühren für Bewohnerparkausweise in Leverkusen sollen somit auch zum besseren Verständnis für die Bürgerinnen und Bürger sowie zur vereinfachten Bearbeitung einheitlich gefasst werden.

 

Die Gebührenanpassung soll zum 01.01.2024 mit der Einführung eines neuen, digitalen Bewohnerparkausweisverfahrens beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36) in Kraft treten. Im Zuge des Verfahrens erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Bewohnerparkausweis online zu beantragen. Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist infolgedessen nunmehr unabhängig von den üblichen Genehmigungs- und Ausstellungszeiträumen möglich und kann auf Antrag halbjährlich, quartalsweise oder auch monatlich beantragt werden.

 

Zudem wurde in der Informationsveranstaltung für die Politik zur Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren am 25.04.2023 der Wunsch geäußert, dass die Bewohnerparkausweise auch direkt für zwei Jahre beantragt werden können. Dies wird entsprechend im neuen Antragsverfahren berücksichtigt.

 

Die aus der Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren resultierenden Mehrerträge können im gesamtstädtischen Haushalt und somit auch für allgemeine Mobilitätsprojekte und insbesondere der Umsetzung von Projekten aus dem Mobilitätskonzept 2030+ verwendet werden. Angesichts der zu erwartenden Mehrerträge kann beispielsweise die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Verkehrsübungsplatzes an der Robert-Koch-Straße (Neukonzeption Jugendverkehrsschule), die Digitalisierung der städtischen Radwege sowie die Personalkosten für die städtischen Fahrradbeauftragten beim Fachbereich Mobilität und Klimaschutz (FB 31) regelmäßig gegenfinanziert werden.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2024

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt: 023502 Sachkonto 431100

 

Aufgrund fehlender Erfahrungswerte im Zuge der Anhebung der Bewohnerparkausweisgebühren und der unkalkulierbaren zukünftigen Nutzung (Umstieg auf den ÖPNV, Nutzung privater Stellflächen) und dahingehende Inanspruchnahme von Bewohnerparkausweisen können nur grobe Schätzungen zu den Mehrerträgen angestellt werden.

 

- Erhöhung der Erträge zur ersten Anhebung ab 2024 um jährlich 200.000 Euro,

- Erhöhung der Erträge zur zweiten Anhebung ab 2026 um jährlich weitere 200.000 Euro,

- Erhöhung der Erträge zur dritten Anhebung ab 2028 um jährlich weitere 200.000 Euro.

 

Die zu erwartenden Mehrerträge werden nach Beschlussfassung in den zukünftigen Haushaltsplanungen berücksichtigt.

 

 

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12

 

Die Gebührenanpassung stellt auch eine Ertragsverbesserung im städtischen Haushalt ab dem Jahre 2024 dar. Sollte der Vorlage nicht zugestimmt werden, bedeutet dies eine Haushaltsbelastung, die an anderer Stelle kompensiert werden muss.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein