Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage II zur Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Stadtteile Opladen und Schlebusch.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

Begründung:

 

Die Termine der verkaufsoffenen Sonntage und die damit verbundenen Veranstaltungen im Jahr 2023 wurden in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung für die Stadtteile Opladen und Schlebusch festgelegt, über die der Rat am 26.09.2022 bereits entschieden hat (siehe Vorlage Nr. 2022/1714).

 

Nach der zweijährigen pandemiebedingten Pause im Veranstaltungskalender im Stadtteil Schlebusch hat sich im vergangenen Jahr jedoch gezeigt, dass sich das von der örtlichen Werbe- und Fördergemeinschaft e. V. (WFG) seit mehr als 25 Jahren organisierte „Schlebuscher Wochenende - Familienfest International" nicht mehr umsetzen ließ. Die Vereine, die diese Veranstaltung zu mehr als 90 % getragen haben, sind nicht mehr in der Lage, die Stände an zwei Veranstaltungstagen adäquat zu besetzen. Daher muss dieser Termin für das Jahr 2023 abgesagt werden (siehe Anlage I - Änderungsantrag der WFG).

 

Stattdessen ist eine Verlegung des bereits durch den Rat genehmigten verkaufsoffenen Sonntags am geplanten „Schlebuscher Wochenende" am 17.09.2023 auf Sonntag, den 11.06.2023, im Rahmen des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes" vorgesehen, welches vom 08.06.2023 bis zum 11.06.2023 stattfindet.

 

Das seit 38 Jahren bestehende „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ wird in diesem Jahr unter anderem auch wieder in der Schlebuscher Fußgängerzone stattfinden. Die Veranstaltung beinhaltet eine große Kirmes, durchgehende Open-Air-Veranstaltungen mit Top Acts von Künstlerinnen und Künstlern, ähnlich wie die bekannten Musikgruppen Brings, Kasalla, Höhner etc., sowie die Irish Days direkt in der Fußgängerzone. Die Veranstaltungsfläche umfasst den Marktplatz, Teile der Von-Diergardt-Straße, die Fußgängerzone und den Wuppermannpark (siehe Anlage I.a - Beschreibung des Schlebuscher Volksfest Leverkusen).

 

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

 

Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

3.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.  der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.  die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Der am 11.06.2023 geplante verkaufsoffene Sonntag soll begleitend zu der bereits etablierten örtlichen Veranstaltung des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes“ stattfinden.

 

II. Neu geplanter verkaufsoffener Sonntag in Leverkusen-Schlebusch

 

1.  11.06.2023 - 38. „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“

 

Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich auf die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr. Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesem verkaufsoffenen Sonntag haben einen räumlich engen Bezug zur am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die Fläche der Veranstaltung sowie der geöffneten Verkaufsflächen sind als Anlage der Vorlage beigefügt (siehe Anlage III). Die Öffnungszeiten des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes“ gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

 

Die aufgeführte Veranstaltung, in deren Zusammenhang der verkaufsoffene Sonntag stattfinden soll, hat eine lange Tradition. Das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ ist weit über Leverkusen und dessen Umfeld bekannt. Die Besuchenden kommen überwiegend aufgrund dieser Veranstaltung in den Leverkusener Stadtteil Schlebusch. Bisher fand in der Vergangenheit kein verkaufsoffener Sonntag während des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes“ statt.

 

2. Schwerpunkte der Veranstaltungen

 

Als einer der größten Publikumsmagnete in Leverkusen gilt das viertägige „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ aufgrund seiner Kombination, bestehend aus großer Kirmes sowie musikalischen Top Acts. Dies lockt Besuchende und Fans der jeweiligen Musikgruppen auch aus der Umgebung von Leverkusen in den Stadtteil. Auf Grundlage der langjährigen Erfahrungen ist nach Schätzungen des Veranstalters selbst unter ungünstigen Voraussetzungen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als 100.000 Besuchenden über den gesamten Veranstaltungszeitraum zu rechnen. Diese Angabe ergibt sich aus dem Sicherheitskonzept des Veranstalters und entsprechender Erfahrungs- und Schätzwerte. Zudem wird auf die Berichterstattung aus der regionalen Presse verwiesen (Beispiele siehe Anlage VI).

 

Aufgrund des Bekanntheitsgrades der Veranstaltung ist bei Öffnung aller Geschäfte im Stadtteil Schlebusch davon auszugehen, dass der Hauptanziehungspunkt die eigentliche Veranstaltung ist. Weiterhin existiert hier auch kein entsprechender Gegenpol, wie z. B. ein Einkaufszentrum oder ein großes Möbelhaus, da der örtliche Einzelhandel überwiegend aus einer überschaubaren Anzahl von Eigentumsgeschäften und kleineren Filialen von Handelsketten besteht.

 

Laut Umfragen der WFG werden ca. 13 Geschäfte im Bereich der Fußgängerzone am verkaufsoffenen Sonntag teilnehmen. Die Nahversorger (Edeka, Hit, Aldi usw.) haben in den vergangenen Jahren bei verkaufsoffenen Sonntagen im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen nicht mehr teilgenommen. Da in Schlebusch ausschließlich kleinteiliger Einzelhandel existiert, ist mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.500 qm zu rechnen. Die meisten Gebäude in Schlebusch, in denen der Einzelhandel angesiedelt ist, haben eine Grundfläche von < 15 x 15 m. Selbst wenn noch Geschäfte auf der Mühlheimer Straße hinzukämen, was in den vergangenen Jahren nicht der Fall war, ist mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.500 qm zu rechnen.

 

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

 

Das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ wird in 2023 unter anderem auch wieder in der Schlebuscher Fußgängerzone stattfinden. Da der verkaufsoffene Sonntag in diesem Zusammenhang in der Schlebuscher Fußgängerzone stattfinden soll, ist das öffentliche Interesse nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW gegeben.

 

Es gibt zurzeit einige Leerstände in der Fußgängerzone, die zum Teil aus der Flutkatastrophe im Jahr 2021 herrühren. Es ist zu erwarten, dass die Gewährung der verkaufsoffenen Sonntage in Schlebusch dazu führt, dass das Einzelhandelsangebot im Stadtteil erhalten und gestärkt wird. Weiterhin ergeben sich aus der überregionalen Bekanntheit des „Schlebuscher Volks- und Schützenfestes“ Chancen, neues Klientel aus dem Umland zu akquirieren. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren, dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (siehe OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18).

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass diese konkrete Ladenöffnung gerechtfertigt ist.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 13.02.2023 (siehe Anlage IV) wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 05.03.2023 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen gingen lediglich von ver.di, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der IHK und dem Katholikenrat Leverkusen ein.

 

Für die Veranstaltung ist nach Aussage von ver.di (Köln-Bonn-Leverkusen) zunächst das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung entscheidend, in dem eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zulässig ist, die einen beträchtlichen Strom an Besuchenden auslösen, sofern nicht aufgrund der Größe der Verkaufsfläche eine Prognose erforderlich ist. Daran anschließend ist der Bereich zu sehen, in dem die Veranstaltung als solche für die Besuchenden erkennbar ist. Hier ist stets eine Prognose der zu erwartenden Besuchenden erforderlich.

 

Weiterhin bedarf es laut ver.di einer genauen Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung, weil nur bei Durchführung der Veranstaltung in der vom Verordnungsgeber Art und Weise tatbestandlichen Voraussetzungen für die Öffnung der Verkaufsstätten gegeben sind. Wenn nähere Beschreibungen der Veranstaltungen fehlen, kann für ver.di die Verordnung nicht erlassen werden. Zudem ist der Bereich, in dem die Öffnung der Verkaufsstätten gestattet werden soll, nach Auffassung von ver.di nicht erkennbar. Die dem Anhörungsschreiben beigefügte Karte kennzeichnet Grünflächen und nach Rückmeldung von ver.di nicht den Bereich der Ladenöffnungen.

 

Grundsätzlich ist das „Schlebuscher Schützen und Volksfest“ analog der „Bierbörse“ in Opladen über die Grenzen von Leverkusen bekannt. Die Zahl der Besuchenden - mehr als 100.000 - entspricht dem Sicherheitskonzept des Veranstalters, der schon in der Zeit vor der Corona-Pandemie diese Anzahl an Teilnehmenden erreichen konnte. Eine geringere Anzahl hätte in der Vergangenheit zu einer Anpassung des Sicherheitskonzeptes geführt, da damit auch erhebliche Kosteneinsparungen für den Veranstalter verbunden wären.

 

Eine Beschreibung des Internet-Auftritts des Veranstalters ist als Anlage I.a - Beschreibung des „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ - beigefügt. Da die Veranstaltungsfläche über die eigentliche Fußgängerzone hinaus auch den Marktplatz und den Wuppermannpark umfasst, wird dies auf einer Karte dargestellt (siehe Anlage III). In der Regel wird von ver.di beanstandet, dass die Verkaufsflächen über den Veranstaltungsbereich hinausgehen, was jedoch nicht der Fall ist.

 

Für den Handelsverband Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte und beliebte Veranstaltung, die entsprechend geeignet ist, das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW zu rechtfertigen. Die weiteren, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dürften vorliegend vollumfänglich erfüllt sein. Die Veranstaltung ist so bedeutend, dass die Verkaufsöffnung als reiner Annex die Veranstaltung flankieren kann.

 

Die IHK beruft sich auf deren Mitteilung zur Anhörung im Juli 2022. Demnach sind die aus der Rechtsprechung geforderten Angaben zu Charakter (z. B. Programmpunkte), Größe (Prognosen über die Besuchenden) und Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Flächen) der Veranstaltungen aus Sicht der IHK geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Diese Einschätzung gilt ebenso für das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“, in dessen Rahmen der ursprünglich zum „Schlebuscher Wochenende“ geplante verkaufsoffene Sonntag nun stattfinden soll.

 

Dem Katholikenrat Leverkusen fehlt eine nachvollziehbare und schlüssige Prognose der Zahl der Besuchenden für das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“. Der Katholikenrat bestätigt jedoch, dass aus der Vergangenheit bekannt ist, welche große Resonanz das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ hat und somit ist dieser formale Aspekt kein Hinderungsgrund.

 

Dem wird auch durch die genannten Erfahrungswerte, die öffentlich bekannte Resonanz der Veranstaltung und die Zahlen aus dem Sicherheitskonzept entgegengetreten.

 

Die Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlagen beigefügt (siehe Anlage V).

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Am 10.02.2023 wurde der Stadtverwaltung von der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. (WFG) mitgeteilt, dass der bereits beschlossene verkaufsoffene Sonntag zum geplanten „Schlebuscher Wochenende" am 17.09.2023 abgesagt werden muss. Dieser soll nun auf Sonntag, den 11.06.2023, im Rahmen des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes" verlegt werden, welches vom 08.06.2023 bis zum 11.06.2023 stattfindet.

 

Vor Erstellung dieser Vorlage mussten die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer mit einer angemessenen Frist angehört werden. Die Anhörungsfrist endete am 05.03.2023. Die eingehenden Ergebnisse sind Bestandteil dieser Vorlage. Daher war eine frühzeitigere Erstellung der Vorlage nicht möglich. Um Planungssicherheit für die Einzelhändlerinnen und Einzelhändler zu gewährleisten, wird eine Beschlussfassung noch im März-Turnus empfohlen. Die Vorlage wird daher zum Nachtragstermin eingebracht.