Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2022 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich
aus der beiliegenden Übersicht) 25.489,24
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 171.964,74 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner*innen gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2022 in Höhe von 171.964,74 € geführt hat.
2.
Der Oberbürgermeister
hat im Jahr 2022 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 25.489,24
€ erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2021 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1.
für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen
26.684,48 €,
2.
für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im
Verwaltungsrat der Sparkassen 21.347,58 €,
3.
für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden
Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.010,69 €.
Werden
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2;
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die
Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen.
4.
Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind
an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit
nach Satz 1 betrug in 2022 insgesamt 8.092,00 €.
Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten und es bleibt bei der Höchstgrenze
in Höhe von 26.684,48 €. Diese Höchstgrenze wurde ebenfalls unterschritten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |