Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Verordnung zur 17. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif - vom 24. November 1975.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Adomat Molitor
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.08.2022 hat ein einzelner Taxiunternehmer sowie mit Schreiben vom 28.10.2022 die Leverkusener Taxivereinigung e. V. beantragt, den Taxitarif für den Pflichtfahrbereich der Stadt Leverkusen zu erhöhen. Die Anträge werden zum einen mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € begründet, zum anderen mit den gestiegenen Fahr- und sonstigen Kosten im Taxigewerbe.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen:
Nach § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmerin bzw. des Unternehmers einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.
Das Taxigewerbe gilt als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach den Bestimmungen des PBefG der gesetzlichen Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer verpflichtet sind, jede Person zu jeder Zeit zu den von den Fahrgästen gewünschten Zielorten zu befördern. Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der Leverkusener Taxiunternehmungen einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu bereits bestehenden Buslinienverkehren) und andererseits durch weiterführende Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und andere Individualfahrten) gewährleistet.
Zur Erhaltung des Taxigewerbes und damit eines nicht unbeachtlichen Teils des ÖPNV und zur Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Taxiunternehmungen weiterhin im Rahmen einer angepassten Konzessionierung auf einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können. Derartige Tarifanpassungen werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der Akzeptanz der Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem Rückgang von Fahrgästen führen können.
Die letzte Tarifanpassung wurde im Dezember 2019 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen.
3. Lösung:
Vonseiten des Fachbereichs Ordnung und Straßenverkehr (FB 36) war daher zu prüfen, ob eine Tarifanpassung gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die Erhöhungen von Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs- und Kraftstoffkosten sowie auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.
Anhand der vom Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (vormals Bundeszentralverband Personenverkehr - Taxen- und Mietwagen e. V. (BZP)) im Geschäftsbericht 2019/2020 ermittelten und veröffentlichten Zahlen zur Kostensteigerung sowie eigenen Ermittlungen unter Berücksichtigung der aktuellen Wirtschafsdaten wurde überprüft, inwieweit der derzeit gültige Leverkusener Taxitarif änderungsbedürftig ist. Dabei wurde ein Vergleich der Jahre 2018, 2020 und 2022 vorgenommen. Außerdem wurde die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns bei dieser Überprüfung berücksichtigt. Diese Ermittlung hat ergeben, dass sich laut der veröffentlichten Zahlen des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e. V. seit der letzten Tarifanpassung im Jahr 2019 (Berechnungsgrundlage war das Jahr 2018) die Fixkosten und die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs um insgesamt 16 % erhöht haben. Der Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz hat sich um 35,75 % erhöht.
Bei den variablen Kosten ergibt sich beim Vergleich der Jahre 2018 und 2022 eine Steigerung von 60,75 %. Diese prozentualen Steigerungen führen zu dem Schluss, dass durch die deutliche Steigerung der Kosten eine finanzielle Belastung für die Geschäftslage des Taxigewerbes zu erkennen ist. Angesichts der enormen Kostensteigerung besteht aus Sicht der Verwaltung kein Spielraum für die seinerzeit im Rahmen eines Arbeitskreises diskutierten Maßnahmen zur Attraktivierung des Taxiverkehrs durch preisreduzierte Fahrtangebote/Sondertarife. Eine Erhöhung des Taxitarifs ist daher erforderlich.
Die Berechnungen der prozentualen
Erhöhungen sowie die Entwicklung des Mindestlohns sind als Anlage 3
beigefügt.
Die nachfolgende Aufstellung verschafft eine Übersicht über den aktuellen Taxitarif in Leverkusen, den beantragten Tarif seitens der Leverkusener Taxi Vereinigung e. V. (LTV) sowie den Vorschlag der Verwaltung:
|
Grundtarif |
Kilometerpreis |
Wartezeitentgelt
je Stunde |
Zuschlag Großraumtaxi |
Zuschlag „Rollitaxi“ |
|
|
Tag |
Nacht |
||||
gültiger Tarif |
3,50 € |
2,30€ |
2,40 € |
34,80 € |
6,00 € generell bei mehr als 4 Personen |
nein |
Antrag LTV |
4,50 € |
2,40 € |
2,50 € |
38,00 € |
5,00 € für jede 5. u. jede weitere Person |
nein |
Antrag Unternehmen |
5,00 € |
2,60 € |
2,80 € |
Keine Angabe |
10,00 € generell bei mehr als 4 Personen |
10,00 € |
Vorschlag Verwaltung neuer Tarif |
4,20 € |
2,50 € |
2,60 € |
38,00 € |
7,50 € generell bei mehr als 4 Personen |
nein |
4. Erläuterungen zum Verwaltungsvorschlag:
Die im Verwaltungsvorschlag aufgeführten Beträge ergeben sich aus den ermittelten Kostensteigerungen der Taxiunternehmen. Hieraus ließe sich auch eine höhere Steigerung des Taxitarifs ableiten. Es wurde jedoch auch berücksichtigt, dass der Taxitarif derart ausgestaltet sein muss, dass das Taxi als Verkehrsmittel weiterhin attraktiv bleibt. Im Ergebnis ergeben sich moderate Erhöhungen von durchschnittlich 12,5 %.
Der Vorschlag, einen Zuschlag für rollstuhlgebundene Fahrgäste einzuführen, wurde im Verwaltungsvorschlag nicht aufgegriffen. Ein solcher Zuschlag widerspricht dem Inklusionsgedanken; rollstuhlgebundene Fahrgäste sollen nicht durch ein höheres Entgelt benachteiligt werden.
5. Sonstiges
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens
wurden alle 29 in Leverkusen ansässigen Taxiunternehmen
angeschrieben. Hiervon haben sich innerhalb der Anhörungsfrist 15 Unternehmen zurückgemeldet, wovon zwei für den Antrag der
LTV, zwei für den Antrag des Unternehmens und 11 Unternehmen für den
Verwaltungsvorschlag gestimmt haben.
Die beantragte Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt. Der Vergleich mit den Taxitarifen der Städte und Kreise im Umland ist in der Anlage 4 beigefügt. Zwar erlauben derartige Vergleiche keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen, doch können mit den dort gültigen Tarifen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden. Außerdem kann eine Einordnung des hiesigen Tarifs in die Gesamtsituation vorgenommen werden.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. § 14 PBefG vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens
- der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V., Anlage 5,
- der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Anlage 6,
liegen vor. Die Stellungnahme der
Gewerkschaft ver.di lag bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 03.02.2023 nicht vor. Es wird daher vom Einverständnis zu der
beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs ausgegangen.
Die öffentlichen Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung weiterhin garantiert. Die Veränderungen der Verordnung sind in der Anlage 1 dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2 beigefügt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Mit Verweis auf die Begründung der Vorlage ist es angeraten, noch im aktuellen Turnus eine Beschlussfassung herbeizuführen, um auch die erforderlichen weiteren Bearbeitungsschritte zeitnah in die Wege leiten zu können. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.