- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
NRW beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der
Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der
Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange:
01: Fachbereich Konzernsteuerung (FB 02), Abtl. Liegenschaften,
02: Fachbereich
Umwelt (FB 32),
03: Naturschutzbund
(NABU) - Stadtverband Leverkusen e. V., Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND), Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
04: Wupperverband.
2.
Die Stellungnahme
der Öffentlichkeit (Anlage 4 der Vorlage) wird zur Kenntnis genommen.
3. Die 5. Änderung des
Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ (Anlage 1 der Vorlage) wird gemäß § 7 LNatSchG NRW (früher
Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV.
NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 und am 1. Januar
2018, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW.
S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Gesetz vom 1. Februar 2022
(GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19. Februar 2022 (Nummer 1, 2, 3
Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am 19. August 2022 (Nummer 3 Buchstabe d
und e)., in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S.
412), in Kraft getreten am 15. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April
2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 (Nummer 13 und
14 am 1. Januar 2023 in Kraft getreten) als Satzung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Planungsanlass:
Die Umweltbildungseinrichtung NaturGut Ophoven wurde von der Flut am 14.07.2021 stark betroffen. Vor allem traf es die Scheune und das Ausstellungsgebäude. Hier stand das Wasser im Erdgeschoss teilweise bis zu 1,50 m hoch. Die technischen Anlagen, inklusive Aufzug und Bistro, wurden beschädigt. Im Keller des Verwaltungsgebäudes wurde die Generalhauptverteilung beschädigt.
Durch die 5. Änderung des Landschaftsplans im
Teilbereich „NaturGut Ophoven“ soll die Grundlage für
die Sanierung, Wiederherstellung und zeitgemäße Weiterentwicklung des NaturGut
Ophoven geschaffen werden.
Ziel, Zweck und Inhalt der 5. Änderung des Landschaftsplans:
Das NaturGut Ophoven
ist ein außerschulischer Lernort in Leverkusen-Opladen. Gefördert von der Stadt
Leverkusen und dem Förderverein NaturGut Ophoven e. V. bietet das
Umweltbildungszentrum zahlreiche pädagogische Programme zum Thema Natur
erleben, Energie und Umweltschutz an, koordiniert Kampagnen zum Klima- und
Artenschutz und steht der Leverkusener Bevölkerung als Erholungs- und Lernort
zur Verfügung. Auf einem denkmalgeschützten Gutshof, dem Gut Ophoven, inmitten
eines 60.000 m² großen Natur-Erlebnisparks, betreiben die Stadt Leverkusen und
der Förderverein seit 1988 das Umweltzentrum, bestehend aus vier Gebäudeteilen:
der Scheune, dem Ausstellungsgebäude, dem Verwaltungsgebäude und der Burg.
Ziel ist die
Sanierung und Wiederinstandsetzung des NaturGut Ophoven unter dem Aspekt, bei
einer erneuten Flut möglichst massive Schäden zu verhindern. Eine 1:1
Wiederherstellung ist nicht möglich und eine Neuüberplanung des gesamten
Standorts erforderlich, um die veraltete Technik und die Raumanforderungen auf
den aktuellen Stand zu bringen. Hierbei sollen die systemrelevanten technischen
Ausstattungen aus dem Hochwassergefahrenbereich genommen werden, womit ein
Mehrbedarf an Flächen und damit eine Erweiterung des Gebäudebestands
erforderlich ist. Die Erweiterungsbauten können nur nach der Vorgabe des
Denkmalplans in enger Abstimmung mit Denkmal-, Bodendenkmal- und Naturschutzbehörde
entwickelt werden (siehe hierzu Vorlage Nr. 2022/1799, Sanierung und
Erweiterung NaturGut Ophoven nach *FLUT*, Talstraße 4 in Leverkusen -
Sachstand und Beschluss über die Erweiterung).
Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage
nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt
werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 5. Änderung
des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ notwendig.
Planungsrechtlicher Status:
Der Bereich des NaturGut Ophoven in Opladen liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35
Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1987
rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 7 „Erhaltung
einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft und ihre Gestaltung als öffentliche Grünanlage“ darstellt sowie das
Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-4 „Ölbachtal und Wiehbachtal“ festsetzt.
Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplans ist es
u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen
zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder
Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für die Erweiterungsbauten
herzustellen, ist die 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut
Ophoven“ notwendig.
Verfahren:
Gegenstand der 5. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel
mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-4 „Ölbachtal und Wiehbachtal“,
mit dem Ziel, die notwendigen Umbauten und baulichen Erweiterungen unter
Beachtung der notwendigen Vorgaben des Denkmal- und Landschaftsschutzes zu
ermöglichen. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die
baulichen Erweiterungsmaßnahmen des NaturGut Ophoven. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu
Landschaftsschutzgebieten.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 5. Änderung in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 des LNatSchG NRW durchgeführt.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am
13.02.2023 die Aufstellung und die Beteiligung der Eigentümer und die
Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
beschlossen. Die 5. Änderung des Landschaftsplans wurde dem Naturschutzbeirat
in seiner Sitzung am 28.02.2023 vorgestellt.
Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurde die Beteiligung der
Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der
15.03.2023. Auf Bitte des Landesbüros der Naturschutzverbände wurde eine
Fristverlängerung bis zum 24.03.2023 gewährt.
Stellungnahmen sind eingegangen von:
01: Fachbereich Konzernsteuerung,
Abtl. Liegenschaften (FB 02),
02: Fachbereich Umwelt (FB 32),
03: Naturschutzbund (NABU) - Stadtverband
Leverkusen e. V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
04: Wupperverband.
Die eingegangenen Stellungnahmen haben überwiegend die Änderung befürwortet, bzw. Fehlanzeige mitgeteilt.
Da vonseiten der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 5.
Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG nicht der
Anzeige bei der Höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.
Vonseiten der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme
eingegangen. Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG bedarf
es nicht der Verfahren nach §§ 15 bis 17 LNatschG (§ 15 Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, § 16 Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, § 17
Öffentliche Auslegung). Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist daher in diesem
Verfahren nicht beachtlich und wird aus Gründen der Transparenz im Rahmen
dieser Vorlage nur zur Kenntnis gegeben.
Weiteres Vorgehen:
Die 5. Änderung des Landschaftsplans tritt mit
ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 5. Änderung des
Landschaftsplans in Kraft. Zuständig für das
Verfahren der 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut
Ophoven“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während
der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche
Fragestellungen und Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |