Betreff
Erneuerung der Eisenbahnbrücke Lützenkirchener Straße durch die Deutsche Bahn
Vorlage
2023/2161
Aktenzeichen
sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen beauftragt die Verwaltung, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Eisenbahnbundesamtes (EBA) eine Verbreiterung des Querschnitts der Lützenkirchener Straße einzufordern.

 

2.    Ab dem Jahr 2025 werden die hierfür benötigten Haushaltsmittel in Höhe von ca. 10 Millionen € als Ausgaben und ca. 8 Millionen € als Einnahmen im Haushalt etatisiert.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                            Molitor                                   Deppe

Begründung:

 

Ausgangssituation:

In Leverkusen-Opladen muss die DB Netz AG eine bestehende, über 100 Jahre alte und abgängige, Eisenbahnbrücke über die Lützenkirchener Straße erneuern. Auf dieser Eisenbahnbrücke befindet sich auch eine Rad- und Gehwegtrasse (Balkantrasse) der Stadt Leverkusen. Im Zuge der Erneuerung sollen die beiden Funktionen getrennt werden und für die Balkantrasse ein eigenständiges Brückenbauwerk durch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) erstellt werden, welches in die Zuständigkeit der Stadt übergeht. Diese Maßnahme der TBL ist im Haushalt bereits etatisiert.

 

Für das Stadtumbaugebiet der neuen bahnstadt Opladen GmbH (nbso) wurde im Zuge der notwendigen Gütergleisverlegung durch die Stadt Leverkusen mit Zustimmung der DB Netz AG bereits westlich dieser DB-Brücke ein neues Brückenbauwerk für die DB-Gleistrasse über die Lützenkirchener Straße errichtet. Diese Brücke wurde mit einem fast 2 m breiteren Querschnitt gebaut, als im Bestand. Die Lützenkirchener Straße besitzt nun in diesem Abschnitt einen Querschnitt von ca. 9,40 m. Abzüglich des beidseitigen Schrammbords steht somit eine Fahrbahnbreite von ca. 7,50 m zur Verfügung und kann somit den Begegnungsfall Bus/Bus gemäß Richtlinie gewährleisten und würde auch die Möglichkeit einer Schutzstreifenmarkierung für Radfahrende bieten.

 

DB Netz AG -Planung mit Erneuerung 1:1:

Die DB Netz AG plant derzeit ihre Brücke 1:1 wie im Bestand zu bauen, d. h., die Lützenkirchener Straße würde in diesem Abschnitt weiterhin lediglich einen Querschnitt von 7,50 m und eine Fahrbahnbreite von nur 6 m besitzen und somit keinen regelgerechten Begegnungsverkehr Bus/Bus bzw. Bus/Lkw gewährleisten können. Das als Anlage beigefügte Foto verdeutlicht die derzeitige bauliche Situation, die auch nach der Erneuerung 1:1 bestehen bleiben würde. Die Finanzierung der Erneuerung 1:1 würde vollständig durch die DB Netz AG erfolgen.

 

Erneuerung mit einem verbreiterten Querschnitt auf der Lützenkirchener Straße:

Eine Verbreiterung des Querschnitts für die anstehende Erneuerung, analog der neuen Brücke im Zuge der Gütergleisverlegung, wäre technisch machbar und wird von der DB Netz AG grundsätzlich nicht abgelehnt.

 

Diese Querschnittsverbreiterung wäre laut DB Netz AG allerdings eine „wesentliche Änderung“ gegenüber der „Erneuerung 1:1“, sodass für die Finanzierung dieser Maßnahme das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) herangezogen werden müsste. Dies bedeutet, dass die Stadt gemäß § 12 EKrG die gesamte Baumaßnahme vorfinanzieren müsste und erst nach Fertigstellung und nach einem durchzuführenden Abrechnungsverfahren ein Vorteilsausgleich durch die DB gezahlt werden würde. Die Dauer dieses Abrechnungsverfahrens würde mehrere Jahre beanspruchen.

 

Es haben diesbezüglich diverse Abstimmungsgespräche zwischen der DB Netz AG, dem Fachbereich Recht und Vergabestelle (FB 30) und dem Fachbereich Tiefbau (FB 66) stattgefunden. Um die Argumentation der DB Netz AG zu prüfen, hat die DB Netz AG im Nachgang wesentliche Auszüge aus der Kommentierung, Marschall/Schweinberg, EKrG, 6. Auflage, übersendet. Die Kommentierung liegt nichtöffentlich zugänglich vor. Vonseiten des FB 30 wurde der Standpunkt der DB Netz AG geprüft und schließlich als rechtmäßig angesehen.

 

Eine vorläufige Kostenberechnung der DB Netz AG bezüglich dieser Vorfinanzierung und des Vorteilsausgleichs lautet wie folgt: Die Kosten der Stadt für die Vorfinanzierung würden sich auf ca. 6.875 T€ belaufen, zuzüglich 20 % Verwaltungskosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, in Summe auf 9.818 T€ (brutto). Im Rahmen des Vorteilsausgleichs würde die DB Netz AG an die Stadt voraussichtlich ca. 8 Millionen € (brutto) zurückzahlen. Dies würde bedeuten, dass die Stadt Leverkusen zunächst mit ca. 10 Millionen € in Vorleistung treten müsste, die sich zu knapp 80 % erst in ca. 5 bis 10 Jahren refinanzieren würden.

 

Planfeststellungsverfahren durch die DB Netz AG:

Die DB Netz AG hatte die Absicht, im März 2023 die Unterlagen für ein Planfeststellungsverfahren für die DB-Brücke beim Eisenbahnbundesamt (EBA) einzureichen. Die Stadt Leverkusen wird voraussichtlich 2 bis 3 Monate nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Beteiligungsverfahren des EBA um Stellungnahme gebeten und muss sich dann entsprechend positionieren. Im Rahmen dieser Stellungnahme könnte die Stadt Leverkusen die gewünschte Verbreiterung mit Verweis auf die im Bestand zu enge Unterführung fordern.

 

Entscheidungsvorschlag:

Mit Blick auf eine ausreichende und verkehrssichere Breite der Unterführung für Busse und den sonstigen Verkehr sollte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Stadt Leverkusen eine Verbreiterung des Querschnitts auf der Lützenkirchener Straße im Zuge der Erneuerung des Brückenbauwerks gegenüber dem EBA fordern. Ansonsten würde eine Brücke in den Abmessungen von vor 100 Jahren 1:1 ersetzt und die bereits vorgenommene Verbreiterung des Querschnitts im Zuge der westlichen Gütergleisbrücke durch die Stadt bliebe ohne verkehrlichen Nutzen.

 

Hierfür ist die Bereitstellung der Finanzmittel für die Vorfinanzierung der DB-Brücke im städtischen Haushalt vorzusehen. Die Realisierung der Maßnahme ist seitens der DB Netz AG ab Herbst 2025 vorgesehen. Daher sind die notwendigen Finanzmittel in Höhe von ca. 10 Millionen € ab 2025 anzumelden. Die Einnahme in Höhe von 8 Millionen € in späteren Jahren wird ebenfalls etatisiert.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n: in 2024 neu Finanzposition/en: 783200

Auszahlungen für die Maßnahme: 10.000.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Refinanzierung durch die DB: 8.000.000 €

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Die Etatisierung erfolgt mit Mittelanmeldung für 2024 ff.

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12

 

Die notwendigen Finanzmittel sind mit der Aufstellung des Haushalts 2024 ff. zu etatisieren. Der nicht durch die Refinanzierung gedeckte Betrag stellt den städtischen Eigenanteil dar und belastet die zukünftigen Haushalte entsprechend.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein