- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1.
Für das
im Folgenden näher bezeichnete Plangebiet wird gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.
114/74 beschlossen.
2.
Die
Änderung des Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ erhält die
Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf
- nordöstlich Christuskirche“. Das
Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk I im Stadtteil Wiesdorf, nordöstlich
der evangelischen Christuskirche und südlich des Friedrich-Ebert-Platzes. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Gesamtgröße von rund 0,2 ha.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung (Anlage
1 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Das Plangebiet
umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“,
nordöstlich der evangelischen Christuskirche und südlich des
Friedrich-Ebert-Platzes im Stadtzentrum von Leverkusen-Wiesdorf. Für das
Stadtzentrum mit seinem festgelegten zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum
Wiesdorf“ besteht die Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung als
Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort (vgl. Einzelhandelskonzept -
Fortschreibung 2017) sowie dem Integrierten Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf, beschlossen vom Rat
der Stadt Leverkusen am 01.10.2018 (Vorlage Nr. 2018/2400). Umfangreiche öffentliche und private
Investitionen zur Aufwertung wurden getätigt bzw. sind in Planung.
Für das Plangebiet in Leverkusen-Wiesdorf existiert derzeit der
Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Straße“, der in diesem Bereich
bereits durch seine 1. Änderung eine Änderung der textlichen Festsetzungen
erfahren hat (Anlage 2 und Anlage 3 der Vorlage). Diese 1. Änderung betraf auch
die Steuerung der Ansiedlung von „Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen“,
erwähnte jedoch nicht explizit den Begriff der „Wettbüros“, die als
eigenständige Unterart von Vergnügungsstätten gelten. Wettbüros bieten
gegenüber reinen Wettannahmestellen, Anreize zum Verbleib, z. B. durch
Unterhaltungsangebote und Sitzgelegenheiten. Deswegen soll in der 5. Änderung
nunmehr diese Regelungslücke durch eine erneute Änderung der textlichen
Festsetzungen geschlossen werden.
Zur Wahrung der Einsetzbarkeit der
plansichernden Elemente und zur Umsetzung der Planungsziele der Steuerung von
Vergnügungsstätten auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt
Leverkusen (CIMA, Köln) vom 25.01.2018, beschlossen am 09.07.2018 als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Vorlage Nr.
2018/2146 und Ergänzung zur Vorlage Nr. 2018/2146/1), soll dieser
Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114/74 gefasst
werden. Die Änderung betrifft in erster Linie Regelungen, inwiefern
Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, Wettbüros sowie
Wettannahmestellen, zukünftig zulässig oder unzulässig sind oder nur ausnahmsweise
zugelassen werden können.
Die Aufstellung der Änderung des
Bebauungsplans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Für
die zentralen, durch Bebauungspläne erfassten Teile des Stadtzentrums, welche
das Plangebiet teils umranden (Rathaus-Galerie, City C einschließlich
Rialto-Brücke, Fußgängerzone Wiesdorfer Platz), sind bereits Regelungen
hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten festgesetzt. Folgende städtebauliche Gründe sprechen für die
Notwendigkeit einer Steuerung von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des
Bebauungsplans:
1.
Die
Häufung von vorhandenen und sich zukünftig ansiedelnden Vergnügungsstätten, wie
z. B. Spielhallen und Wettbüros, lässt eine Beeinträchtigung der sich aus der
vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets befürchten,
die zu einer Abwertung der Citylagen führt. Der so ausgelöste sogenannte
„Trading-Down-Effekt“ führt durch die Verdrängung anderer Nutzungen, wie
Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Gewerbe etc., zu einer Minderung
der Angebotsvielfalt im Plangebiet. Insgesamt sind negative Effekte, wie Imageverlust,
Wertminderungen am Immobilienstandort und Leerstände, zu erwarten.
2.
Vergnügungsstätten,
wie z. B. Spielhallen und Wettbüros, stellen eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen
oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe, dar. Auch aus diesem Grund sollte einer
Entwicklung weiterer derartiger Einrichtungen in der Nähe dieser sensiblen
Nutzungen entgegengewirkt werden.
Somit besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen werden in Übereinstimmung mit den o. g. Vergnügungsstätten- und Einzelhandelskonzepten der Stadt Leverkusen sowie dem vom Rat beschlossenen Integrierten Handlungskonzepts (InHK) Leverkusen-Wiesdorf getroffen.
Hinweis:
Der Ausschnitt aus dem geltenden Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ im Original-Format DIN A0 (Anlage 2 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |