- Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussentwurf:
1. Die Politik nimmt den Satzungsentwurf der Grünsatzung der Stadt Leverkusen als örtliche Bauvorschrift gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den vorliegenden Satzungsentwurf der Öffentlichkeit im Amtsblatt und im Internet bekanntzumachen, für die Dauer von vier Wochen im Internet und als Aushang zu präsentieren und während dieser Zeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Adomat Lünenbach Deppe
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Anlass und
Zielstellung:
Mit einer
Grünsatzung als örtliche Bauvorschrift wird das Ziel verfolgt, bauliche Anlagen
und Grundstücksflächen dauerhaft und im Sinne der Klimaanpassung im gesamten
Stadtgebiet zu begrünen. Darin ist aufgrund der zunehmenden
Extremwettereignisse wie Starkregen und Hitzeperioden ein wichtiger Beitrag zur
Klimaresilienz und zur qualitätsvollen Stadtentwicklung in der Stadt Leverkusen
zu sehen. Tiefergehend sind die konkreten Rahmenbedingungen, die in Leverkusen
die Erarbeitung einer Grünsatzung erforderlich machen, der vom Rat am 20.06.2022
beschlossenen Vorlage Nr. 2022/1406 „Grünsatzung als örtliche Bauvorschrift für
das Gebiet der Stadt Leverkusen“ zu entnehmen.
Grünsatzung
als örtliche Bauvorschrift:
Grundsätzlich sind
gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen
Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen (Nr. 1) und zu begrünen oder zu bepflanzen (Nr. 2),
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der
Flächen entgegenstehen. Somit ist durch das Bauordnungsrecht zwar eine
Vorschrift zur Begrünung von nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke
gegeben, die jedoch keine genaueren Aussagen zu Umfang und Qualität der
Bepflanzung beinhaltet. Außerdem fehlen Regelungen zur Begrünung baulicher
Anlagen in Gänze. Die bisher vorhandene Regelungslage wird daher den
gestiegenen Anforderungen an Begrünung bei zunehmender Nachverdichtung und
Belastung durch den Klimawandel nicht gerecht.
Deswegen ist zur
Erreichung der Klimaziele der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift gemäß § 89
BauO NRW als Grünsatzung erforderlich. Mögliche Regelungsgegenstände der
örtlichen Bauvorschrift belaufen sich gemäß § 89 Abs. 1 BauO NRW auf
-
die
Steuerung der Zahl, Größe und Beschaffenheit von (Fahrrad-)Stellplätzen (Nr.
4),
-
die
Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge (…) und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (Nr. 5)
sowie
-
die
Begrünung baulicher Anlagen (Nr. 7).
Satzungsentwurf:
Der Satzungsentwurf für die Grünsatzung der Stadt Leverkusen wurde den genannten klimabezogenen Ansprüchen an eine resiliente Stadtentwicklung entsprechend ausgearbeitet und an die konkreten Rahmenbedingungen der Stadt Leverkusen angepasst. Dazu wurden vergleichbare Satzungen aus anderen Städten kritisch geprüft und mit der Expertise der Fachbereiche aus den Dezernaten für Bürger, Umwelt und Soziales sowie Planen und Bauen abgeglichen.
Auf Grundlage dieses Satzungsentwurfs fanden seit der Erteilung des Arbeitsauftrages durch den Rat am 20.06.2022 (vgl. Vorlage Nr. 2022/1406) verschiedene Informationsveranstaltungen zur Grünsatzung statt, an denen die politischen Fraktionen teilgenommen haben. Zusätzlich bestand im Zeitraum vom 03.11.2022 bis zum 28.02.2023 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rückmeldungen aus diesen Korrekturrunden sind in den Satzungsentwurf eingeflossen.
Insgesamt beläuft sich der hiermit vorgelegte Satzungsentwurf auf folgende Inhalte (vollständiger Satzungsentwurf siehe Anlage 1):
§ 1 Ziel der Satzung,
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich,
§ 3 Begriffe und Allgemeines,
§ 4 Gestaltung der Grundstücksfreifläche,
§ 5 Gestaltung von nicht überdachten Stellplätzen und Garagen,
§ 6 Gestaltung von Tiefgaragendächern,
§ 7 Gestaltung von Lager- und Ausstellungsflächen,
§ 8 Gestaltung von Dächern und Wänden,
§ 9 Abweichungen,
§ 10 Ordnungswidrigkeiten,
§ 11 Inkrafttreten.
Beteiligungsverfahren und weiteres Vorgehen:
Die
Rechtsvorschrift zum Erlass örtlicher Bauvorschriften erfordert als
selbständige Satzung keine Beteiligung der Öffentlichkeit. Aufgrund des
Satzungscharakters und der Verbindlichkeit für Bauvorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch
(BauGB) wird eine einstufige Öffentlichkeitsbeteiligung auf Grundlage des
vorliegenden Satzungsentwurfs für die Dauer von vier Wochen vorgeschlagen.
Während dieser Zeit hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aus der Erfahrung
jüngerer Beteiligungsverfahren wird vorgeschlagen, die Beteiligung der
Öffentlichkeit ergänzend zum physischen Aushang in der Verwaltung in digitaler
Form durchzuführen. Dieses Vorgehen scheint auch angesichts der Tatsache, dass
das gesamte Stadtgebiet der Stadt Leverkusen von der Grünsatzung betroffen ist,
zielführend. Zur Veranschaulichung der Satzungsinhalte soll das
Gestaltungshandbuch zur Grünsatzung in das Beteiligungsverfahren eingebracht
werden.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat soll die Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum zwischen August und September 2023 stattfinden. Auf Grundlage der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird der Satzungsentwurf überarbeitet und den politischen Gremien zur Herbeiführung des Satzungsbeschlusses vorgelegt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |