Betreff
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen bezüglich Carsharing und Fahrradverleihsystemen
Vorlage
2023/2173
Aktenzeichen
363-cl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 der Vorlage dargestellte Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ und infolgedessen eine Erweiterung der Gebührensatzung in Bezug auf das Carsharing und die Fahrradverleihsysteme.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                   In Vertretung                   In Vertretung                   In Vertretung Adomat                                           Molitor                               Lünenbach                      Deppe

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Im Zuge dieser Vorlage soll erstmalig mit der Änderung der Sondernutzungssatzung eine Gebührenstruktur für das Carsharing und die Fahrradverleihsysteme eingeführt werden, damit aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zukünftig eine ordnungsgemäße Ausschreibung als Sondernutzung erfolgen kann.

 

1.    Carsharingplätze als Sondernutzung auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen:

 

Auf die Kenntnisnahmevorlage Nr. 2022/1807 des Fachbereichs Mobilität und Klimaschutz (FB 31) „Ausbau des Carsharingangebots im Stadtgebiet“ (vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.12.2022 zur Kenntnis genommen) wird Bezug genommen. Bislang wurden die Carsharingplätze im Stadtgebiet auf Anfrage der Carsharingunternehmen nach deren Umsetzbarkeit vergeben. Es mussten lediglich die Kosten für die Beschilderung und gegebenenfalls Markierung (absolutes Haltverbot als Bodenmarkierung bei Bedarf) sowie die Kosten für einen möglichen Rückbau des Standortes übernommen werden. Diese Kosten fallen auch weiterhin an.

 

Mit Einführung des § 18a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) am 13.03.2019 wurden rechtliche Vorgaben für die Vergabe von kommunalen Sondernutzungserlaubnissen für Flächen des stationsbasierten Carsharing mit aufgenommen. Demnach sind die Erlaubnisse für die Nutzung öffentlicher Flächen für stationsbasiertes Carsharing im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens an einen oder mehrere geeignete, zuverlässige Carsharinganbieter*innen als Sondernutzung zu vergeben. Der Genehmigungszeitraum für die Vergabe der Sondernutzung ist auf höchstens acht Jahre begrenzt.

 

Darüber hinaus werden im Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festgelegt, welche letztendlich maßgeblich sind, welche/r Anbieter*in den Zuschlag für einen oder mehrere Standorte erhält, z. B. umweltbezogene Eignungskriterien oder solche zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs. Die genaue Gestaltung des Vergabeverfahrens steht noch aus und kann erst mit Änderung der vorliegenden Sondernutzungssatzung als gebührentechnische Grundlage abschließend ausgestaltet werden. Sie soll jedoch zeitnah auf den Weg gebracht werden, um eine notwendige Ausweitung des Leverkusener Carsharingangebots voranzutreiben.

 

Bezüglich der Kosten für die Sondernutzung ist vorgesehen, diese den Kosten für die Ladesäuleninfrastruktur im öffentlichen Straßenraum anzupassen, d. h., monatliche Kosten in Höhe von 4 € in Zone 1 und 2 € in Zone 2 pro Standort (max. zwei Fahrzeuge). Eine Angleichung an die Ladeinfrastruktur kann erfolgen, da auch die Carsharingplätze im Regelfall für 1 bis 2 Fahrzeuge ausgelegt werden. Zudem wurde die Zoneneinteilung gewählt, da Parkraum im Innenstadtbereich (Zone 1) teurer und knapper ist, als in Zone 2 (Außenbereich).

 

Entgegen dem Fahrradverleihsystem müssen die Carsharingfahrzeuge auch nach der Ausleihe wieder an ihren jeweiligen Ursprungsstandort zurückgebracht und dürfen nicht überall im Stadtgebiet für den nächsten Nutzenden (in den ausgewiesenen Bereichen) abgestellt werden. Daher sollen die Anbieter*innen auch den Standort an sich und nicht pro Fahrzeug zahlen. Kommt ein drittes oder viertes Fahrzeug hinzu, handelt es sich um einen weiteren Standort usw.

 

2. Fahrradverleihsystem als Sondernutzung auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen:

 

Auf die Vorlage Nr. 2022/1815 des Fachbereichs Mobilität und Klimaschutz (FB 31) vom 04.01.2023 (Fortschreibung öffentliches Fahrradverleihsystem für Leverkusen) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.02.2023, Az. 31-me, zu den derzeitigen Einnahmen aus dem Fahrradverleihsystem und den hierzu gefassten Beschluss des Rates vom 13.02.2023 wird Bezug genommen. Auch die Fahrradverleihsysteme gehen gemäß § 18 StrWG NW über den Gemeingebrauch hinaus und sind somit als Sondernutzungen zu behandeln. Anders als jedoch im Bereich Carsharing reicht hier eine einfache Ausschreibung aus, welche von der wupsi GmbH nach Änderung der vorliegenden Sondernutzungssatzung unmittelbar vorgenommen wird.

 

Hinsichtlich der Gebührenerhebung dienst die Vorgehensweise der Stadt Köln als Orientierung, welche pro Fahrrad eine jährliche Gebühr von 10 € erhebt. Die Betreiber*innen sollen in Leverkusen zukünftig 5 € pro Jahr und Fahrrad an die Stadt Leverkusen entrichten. Anders als beim Carsharing oder bei der Ladeinfrastruktur entfallen für das Fahrradverleihsystem im Regelfall keine Parkflächen im Stadtgebiet, sondern die Verleihstationen werden meist neben Bushaltestellen oder auf anderen öffentlichen Plätzen errichtet. Darüber hinaus weisen diese nach Bedarf und Standortmöglichkeit unterschiedliche Dimensionen auf.

 

Noch entscheidender für die Gebührenberechnung ist jedoch, dass die Fahrräder an jeder Verleihstation im Stadtgebiet abgestellt werden dürfen und anders als die Carsharingfahrzeuge über keinen festen Standort verfügen. Daher ist eine Gebühr pro Fahrrad anstatt pro Standort gerechtfertigt. Es wurde sich für die jährliche Gebühr entschieden, da aufgrund des geringen Betrags pro Fahrrad und Monat eine monatliche Einnahme nicht wirtschaftlich zu verbuchen wäre.

 

3. Änderung der Sondernutzungssatzung:

 

Die sich aus den oben genannten Festlegungen ergebenden Änderungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Änderung der Sondernutzungssatzung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

 

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt: 360002300103 Sachkonto 432100     

 

Die Mehreinnahmen für Sondernutzungsgebühren auf dem Innenauftrag 360002300103, Sachkonto 432100 können noch nicht abgeschätzt werden, da noch nicht bekannt ist, für wie viele Carsharingplätze oder Fahrradverleihstationen Anträge gestellt und diese auch realisiert werden.

 

Die Einnahmen betragen pro Carsharingplatz p.a.:

 

In Zone 1 (Innenstadt)                               4,00 € x 12 = 48,00 €

In Zone 2 (Außenbereich)             2,00 € x 12 = 30,00 €

 

Die Einnahmen betragen pro Fahrrad/Jahr = 5,00 €

 





 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein