Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 zu übertragenden Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen gemäß den als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten Listen (Anlage 01 der Vorlage: konsumtiver Haushalt - Aufwand und Auszahlung, Anlage 02 der Vorlage: konsumtiver Haushalt - nur Auszahlung, Anlage 03 der Vorlage: investiver Haushalt).
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Mit der Vorlage Nr. 2020/3803 hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 24.08.2020 den Regularien zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 I KomHVO NRW zugestimmt.
Im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich jährlich die Notwendigkeit, nicht verausgabte Haushaltsmittel (Ermächtigungen) in das neue Jahr zu übertragen, um z. B. Baumaßnahmen fortzusetzen oder noch im alten Jahr erteilte Aufträge abzuwickeln. Des Weiteren kommt es im Jahreswechsel zu Überschneidungen, d. h., dass z. B. im konsumtiven Bereich Aufwandsbuchungen noch im alten Jahr erfolgen, die dazu gehörenden Auszahlungen aber erst im neuen Jahr, sodass eine Übertragung des Auszahlungsbudgets notwendig ist.
Nach § 22 KomHVO, der im Rahmen des Jahresabschlusses 2019 erstmalig Anwendung gefunden hat, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Zwar befindet sich die Stadt Leverkusen mit dem Haushalt 2022 nicht mehr im Haushaltssicherungsplan (HSP), trotzdem ist bei den Ermächtigungsübertragungen ein restriktiver Maßstab anzulegen, um große „Schattenhaushalte“ neben dem laufenden Haushaltsplan zu vermeiden (siehe hierzu auch das Schreiben der Bezirksregierung Köln zum Abschluss des Anzeigeverfahrens für den Haushalt 2022 vom 24.03.2022, Seite 3).
Grundsätzlich müssen von den Fachbereichen/Büros Anträge auf Übertragung der Ermächtigungen gestellt werden. Ob und in welcher Höhe eine Übertragung erfolgt, richtet sich u. a. nach den folgenden Kriterien:
- Verwendung zweckgebundener Erträge/Einzahlungen,
- kein Ansatz im Folgejahr,
- Auftrag/beantragter Betrag als geringfügig einzustufen im Vergleich
zum Ansatz im Folgejahr,
- gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtung.
Für das Jahr 2023 bedeuten die Ermächtigungsübertragungen eine Erhöhung der mit der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan (Vorlagen Nrn. 2022/1976 und 2022/1976/1) beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilplänen.
Hinweis:
Die mit der Vorlage Nr. 2023/2010 - Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung – Ermächtigungsübertragungen - vorab übertragenen Mittel sind Bestandteil dieser Vorlage.
Konsumtiver
Haushalt:
1. Hierbei handelt sich um die Übertragung von Spenden und zweckgebundenen Zuwendungen gemäß § 22 III KomHVO. Darüber hinaus erfolgen Übertragungen ausschließlich in Budgets des Fachbereichs Gebäudewirtschaft gemäß Beschluss des Rates vom 22.03.2010 (Anträge Nr. 0393/2010 und Nr. 1479/2012).
Für diese übertragenen Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen wird in der Schlussbilanz des jeweiligen Jahres im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage angesetzt, die entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen aufgelöst wird.
Anlage 01: Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungs-Ermächtigungen.
Betrag zum Jahresabschluss 2022: 14.417.610,84 €.
Hinweis:
Betrag zum Jahresabschluss 2021: 18.012.764,67 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2020: 10.824.858,86 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2019: 9.931.680,87 €.
2. Darüber hinaus erfolgt eine
Übertragung von liquiden Mitteln. Die liquiden Mittel werden benötigt, um
Zahlungen aus den entsprechenden Rückstellungen (§ 37 KomHVO) tätigen zu
können. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Fachbereich
Rechnungsprüfung und Beratung (FB 14) wird die Bereitstellung der notwendigen
Finanzmittel überprüft.
Anlage 02: Übertragung von Auszahlungs-Ermächtigungen.
Betrag zum Jahresabschluss 2022: 231.492,00 €.
Hinweis:
Betrag zum Jahresabschluss 2021: 5.103.910,24 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2020: µ
Betrag zum Jahresabschluss 2019: 11.115.614,76 €.
µ =
keine Ermächtigungsübertragungen in 2021 notwendig, da durch den verspäteten
Haushaltsbeschluss 2021 die notwendigen Mittel originär im Haushalt etatisiert
werden konnten.
Investiver Haushalt:
3. Es handelt sich um Mittel
sowohl für Beschaffungen als auch für bauliche Maßnahmen. Die Ermächtigungsübertragungen
beziehen sich auf den sogenannten rentierlichen Bereich, der durch Gebühren
refinanziert wird (z. B. Rettungswesen) und auf den unrentierlichen Bereich,
dem keine entsprechende Gegenfinanzierung gegenübersteht. Weiterhin werden auch
Auszahlungsbudgets übertragen, die Maßnahmen betreffen, für die die Stadt
Leverkusen Fördergelder bzw. Zuwendungen erhalten hat. Entgegen der
ursprünglichen Anträge aus den Fachbereichen werden verwaltungsweit einheitliche
Kürzungen vorgenommen, insbesondere werden die Beschaffungen nur in Höhe der
Bestellungen aufgenommen.
Anlage 03: Übertragung von investiven Auszahlungs-Ermächtigungen.
Betrag zum Jahresabschluss 2022: 87.143.493,24 €.
Hinweis:
Betrag zum Jahresabschluss 2021: 86.243.018,09 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2020: 65.014.580,48 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2019: 49.141.658,82 €.
Sonderfälle im konsumtiven
und investiven Haushalt:
4. Des Weiteren kommt es
regelmäßig zum Jahreswechsel vor, dass Kreditorenrechnungen im alten Jahr
gebucht werden, aber erst im neuen Jahr ausgezahlt werden. Da die Budgetprüfung
für diese Rechnungen bereits im alten Jahr beim Erfassen der Rechnung erfolgt
und nicht rückwirkend erst bei der Auszahlung im neuen Jahr, sieht es in den
Budgetberichten und im Jahresabschluss des neuen Jahres so aus, als wäre keine
Ermächtigung für die Auszahlung vorhanden.
Um zu dokumentieren, dass für die Auszahlung
von Rechnungen des Vorjahres im neuen Jahr eine Ermächtigung vorliegt, muss
hier ebenfalls eine Ermächtigungsübertragung vorgenommen werden. Diese darf
jedoch kein Budget zum Buchen weiterer Rechnungen des neuen Jahres generieren.
Es handelt sich daher um einen „technischen Budgetübertrag“. Aus diesem Grund
wird dieses Budget im neuen Jahr gesperrt. Das verhindert, dass weitere
Bestellungen/Rechnungen des neuen Jahres gebucht werden. Es handelt sich daher
um eine rein technisch begründete Übertragung, für die es keinen
Entscheidungsspielraum gibt. Daher wird auf eine Einzelübersicht der über 100
Übertragungsposten an dieser Stelle verzichtet.
Betrag zum Jahresabschluss 2022: 10.280.813,64 €.
Hinweis:
Betrag zum Jahresabschluss 2021: 5.837.138,55 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2020: 5.470.811,38 €.
Betrag zum Jahresabschluss 2019: 6.471.335,30 €.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12
Die Ermächtigungsübertragungen sind
Bestandteil des Jahresabschlusses 2022 und bedeuten eine Erhöhung der mit der
Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan (Vorlagen Nrn. 2022/1976 sowie
2022/1976/1) beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan 2023 sowie in
den jeweiligen Teilplänen.
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die entsprechenden Unterlagen konnten erst nach dem internen Buchungsschluss zum Jahresabschluss 2022 erstellt werden und liegen somit erst jetzt vor. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin in den Turnus eingebracht.