Betreff
Verfassungsbeschwerde zum Autobahnausbau, Aufhebung eines Ratsbeschlusses
Vorlage
2023/2217
Aktenzeichen
-KS-krü
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Leverkusen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts keine Trägerin von Grundrechten ist und somit keine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten durch den Autobahnausbau in Leverkusen beantragen kann.

 

2.    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass diese Verfassungsbeschwerde durch natürliche Personen eingelegt werden kann.

 

3.    Der Rat hebt seinen wie folgt genannten Beschluss zu Ziffer 3 a, Antrag Nr. 2023/2057, aus seiner Sitzung vom 13.02.2023 auf:

 

„Die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister wird beauftragt, eine Klage wegen der Verletzung von Grund- und Verfassungsrechten beim Bundesverfassungsgericht vorzubereiten. Grundlage könnten die Auswirkungen des Autobahnausbaus auf die künftigen Generationen, die Auswirkungen auf den Klimawandel und die vorhandenen Klimaschutzziele und Klimaschutzabkommen sein.“.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

In seiner Sitzung vom 20.01.2021 erteilte der Rat mit seinem Beschluss des Antrags Nr. 2021/0348 zum Autobahnausbau in Leverkusen in den Abschnitten 2 (Ausbau der A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen) und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen) unter der Antragsziffer 8 den Prüfauftrag an die Verwaltung, eine Klage gegen die Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums (Organklage oder Klage Einzelner) staatsrechtlich wegen Verletzung von Grund- bzw. Verfassungsrechten prüfen zu lassen. Am 28.10.2021 hat zu dem Thema „Klageverfahren zum Ausbau der Autobahnen in Leverkusen“ ein Auftaktgespräch mit den beauftragten Fachanwälten für Planfeststellungsverfahren (Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Münster) gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen, Gruppen und Einzelvertreterinnen und Einzelvertretern stattgefunden.

 

In der Sitzung des Rates am 13.02.2023 wurde mit Beschluss des Antrags Nr. 2023/2057 unter der Ziffer 3a wie folgt einstimmig beschlossen:

 

„Die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister wird beauftragt, eine Klage wegen der Verletzung von Grund- und Verfassungsrechten beim Bundesverfassungsgericht vorzubereiten. Grundlage könnten die Auswirkungen des Autobahnausbaus auf die künftigen Generationen, die Auswirkungen auf den Klimawandel und die vorhandenen Klimaschutzziele und Klimaschutzabkommen sein.“

 

Dieser Ratsbeschluss ist aufzuheben, da Gemeinden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig und somit nicht antragsberechtigt sind. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass eine Gebietskörperschaft nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) Grundrechtsverpflichtete ist, die nicht gleichzeitig Grundrechtsträgerin sein kann. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Die Gebietskörperschaft ist Teil der Exekutive und daher kein Träger materieller Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass dies sowohl für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch bei Wahrnehmung privater Rechtsangelegenheiten durch die Gemeinde gilt.

 

Bei einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde durch die Stadt Leverkusen wäre damit zu rechnen, dass das Gericht nach § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) eine Missbrauchsgebühr auferlegt.

 

Uneingeschränkt grundrechtsfähig sind alle natürlichen Personen, die somit die Möglichkeit haben, Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, durch die öffentliche Gewalt in bestimmten grundrechtsgleichen Rechten oder in Grundrechten verletzt zu sein. Daher könnte ein derartiges Klageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durch eine natürliche Person beantragt werden.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein