Beschlussentwurf:
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Leverkusen als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts keine Trägerin von Grundrechten ist und somit keine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten durch den Autobahnausbau in Leverkusen beantragen kann.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass diese Verfassungsbeschwerde durch natürliche Personen eingelegt werden kann.
3. Der Rat hebt seinen wie folgt genannten Beschluss zu Ziffer 3 a, Antrag Nr. 2023/2057, aus seiner Sitzung vom 13.02.2023 auf:
„Die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister wird
beauftragt, eine Klage wegen der Verletzung von Grund- und Verfassungsrechten
beim Bundesverfassungsgericht vorzubereiten. Grundlage könnten die Auswirkungen
des Autobahnausbaus auf die künftigen Generationen, die Auswirkungen auf den
Klimawandel und die vorhandenen Klimaschutzziele und Klimaschutzabkommen
sein.“.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
In seiner Sitzung vom 20.01.2021 erteilte der Rat mit seinem Beschluss
des Antrags Nr. 2021/0348 zum Autobahnausbau in Leverkusen in den Abschnitten 2 (Ausbau der A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen)
und 3 (Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und
Leverkusen-Opladen) unter der Antragsziffer 8 den Prüfauftrag an die
Verwaltung, eine Klage gegen die Entscheidung des
Bundesverkehrsministeriums (Organklage oder Klage Einzelner) staatsrechtlich wegen
Verletzung von Grund- bzw. Verfassungsrechten prüfen zu lassen. Am 28.10.2021 hat
zu dem Thema „Klageverfahren zum
Ausbau der Autobahnen in Leverkusen“ ein Auftaktgespräch mit den beauftragten
Fachanwälten für Planfeststellungsverfahren (Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte
Münster) gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen,
Gruppen und Einzelvertreterinnen und Einzelvertretern stattgefunden.
In der Sitzung des Rates am 13.02.2023 wurde mit Beschluss des Antrags
Nr. 2023/2057 unter der Ziffer 3a wie folgt einstimmig beschlossen:
„Die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister wird beauftragt, eine Klage wegen
der Verletzung von Grund- und Verfassungsrechten beim Bundesverfassungsgericht
vorzubereiten. Grundlage könnten die Auswirkungen des Autobahnausbaus auf die
künftigen Generationen, die Auswirkungen auf den Klimawandel und die
vorhandenen Klimaschutzziele und Klimaschutzabkommen sein.“
Dieser Ratsbeschluss ist aufzuheben, da Gemeinden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig und somit nicht antragsberechtigt sind. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass eine Gebietskörperschaft nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) Grundrechtsverpflichtete ist, die nicht gleichzeitig Grundrechtsträgerin sein kann. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Die Gebietskörperschaft ist Teil der Exekutive und daher kein Träger materieller Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass dies sowohl für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch bei Wahrnehmung privater Rechtsangelegenheiten durch die Gemeinde gilt.
Bei einer entsprechenden
Verfassungsbeschwerde durch die Stadt Leverkusen wäre damit zu rechnen, dass
das Gericht nach § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
eine Missbrauchsgebühr auferlegt.
Uneingeschränkt
grundrechtsfähig sind alle natürlichen Personen, die somit die Möglichkeit
haben, Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, durch die
öffentliche Gewalt in bestimmten grundrechtsgleichen Rechten oder in
Grundrechten verletzt zu sein. Daher könnte ein derartiges Klageverfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht durch eine natürliche Person beantragt werden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |