Betreff
Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 114/74 "Friedrich-Ebert-Platz" - 5. Änderung "Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche"
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2023/2221
Aktenzeichen
613-26-248/I-VSperre-Bu
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Entwurf der Satzung (Anlage 1 der Vorlage) über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.03.2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15.04.2022, Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26.04.2022 (Nummern 13 und 14 am 01.01.2023 in Kraft getreten), als Satzung beschlossen.

 

2.    Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                         In Vertretung

Adomat                                                                   Deppe

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Lage des Plangebiets:

Der Geltungsbereich der Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz" - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ und befindet sich im Stadtbezirk I im Stadtteil Wiesdorf.

 

Anlass der Planung:

Für einen Gebäudeteil (Gemarkung Wiesdorf, Flur 19, Flurstück. 231) des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ wurde eine Nutzungsänderung (Aktenzeichen 63-B1-2023-00008) von einer Wettannahmestelle in ein Wettbüro beantragt. Die beantragte Nutzungsänderung liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“, der in diesem Bereich bereits durch seine 1. Änderung eine Änderung der textlichen Festsetzungen erfahren hat. Diese 1. Änderung betraf auch die Steuerung der Ansiedlung von „Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen“, erwähnte jedoch nicht explizit den Begriff der „Wettbüros“, die als eigenständige Unterart von Vergnügungsstätten gelten. Wettbüros bieten gegenüber reinen Wettannahmestellen Anreize zum Verbleib, z. B. durch Unterhaltungsangebote und Sitzgelegenheiten. Daher soll in einer neuen, 5. Änderung nunmehr diese Regelungslücke durch eine erneute Änderung der textlichen Festsetzungen geschlossen werden.

 

Bebauungsplanänderungsverfahren und Planungsziele:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Leverkusen hat am 08.05.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Dem Beschluss ist die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 15.05.2023 beigetreten. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hat im Amtsblatt am 26.05.2023 stattgefunden. Zukünftig ist eine Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 114/74 geplant. Der Antrag auf Nutzungsänderung wird gemäß § 15 Absatz 1 BauGB zurückgestellt.

 

Planungsziel des aufzustellenden Bebauungsplans ist die Steuerung von Vergnügungsstätten auf der Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Leverkusen (CIMA, Köln) vom 25.01.2018, beschlossen am 09.07.2018 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Vorlage Nr. 2018/2146 und Ergänzung zur Vorlage Nr. 2018/2146/1). Die geplante 5. Änderung des Bebauungsplans betrifft in erster Linie Regelungen, inwiefern Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, Wettbüros sowie Wettannahmestellen, zukünftig zulässig oder unzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

 

Folgende städtebauliche Gründe sprechen für die Notwendigkeit einer Steuerung von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans:

 

1.  Die Häufung von vorhandenen und sich zukünftig ansiedelnden Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen und Wettbüros, lässt eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets befürchten, die zu einer Abwertung der Citylagen führt. Der so ausgelöste sogenannte „Trading-Down-Effekt“ führt durch die Verdrängung anderer Nutzungen, wie Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Gewerbe etc., zu einer Minderung der Angebotsvielfalt im Plangebiet. Insgesamt sind negative Effekte, wie Imageverlust, Wertminderungen am Immobilienstandort und Leerstände, zu erwarten.

 

2.  Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen und Wettbüros, stellen eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, dar. Auch aus diesem Grund sollte einer Entwicklung weiterer derartiger Einrichtungen in der Nähe dieser sensiblen Nutzungen entgegengewirkt werden.

 

Gesamtstädtische Planungsziele:

Für das Stadtzentrum mit seinem festgelegten zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Wiesdorf“ besteht die Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Entwicklung als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort (vgl. Einzelhandelskonzept - Fortschreibung 2017) sowie dem Integrierten Handlungskonzept (InHK) Leverkusen-Wiesdorf, beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 01.10.2018 (Vorlage Nr. 2018/2400). Die geplanten Änderungen der textlichen Festsetzungen werden in Übereinstimmung mit den o. g. Konzepten und dem bereits zuvor genannten Vergnügungsstättenkonzept getroffen.

 

Veränderungssperre:

Zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB notwendig. Die Veränderungssperre behindert keine weiteren Vorhaben, die mit den o. g. Zielen des Bebauungsplans vereinbar sind. Somit besteht auch weiterhin ein breites Spektrum an Möglichkeiten, um diesen Betriebsstandort gewerblich zu nutzen.

 

Auswirkungen:

In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen

 

a)     Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen,

 

b)     erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

Der Satzungsplan der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 114/74 „Friedrich-Ebert-Platz“ - 5. Änderung „Wiesdorf - nordöstlich Christuskirche“ in Originalgröße (Anlage 1 der Vorlage) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und in der Vorlage nur als Verkleinerung gedruckt.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein