Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Förder-richtlinie „Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen“ (siehe Anlage zur Vorlage).
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach Deppe
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt vom 01.09.2022 wurde der Bürgerantrag Nr. 2022/1735 vom 10.08.2022 diskutiert. Im Antrag wird die Prüfung eines Förderprogramms für Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte vorgeschlagen. Der Ausschuss hat einen entsprechenden Prüfauftrag für ein solches Förderprogramm an die Verwaltung beschlossen. Für den Haushalt 2023 wurden erstmals 100.000 € Fördermittel beantragt und zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung legt als Anlage zu dieser Vorlage eine entsprechende Richtlinie zu einem Förderprogramm zur Neuerrichtung von Photovoltaikanlagen zum Beschluss vor.
Ziel des Förderprogramms ist es, die Anzahl der Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet zu erhöhen und die Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien, welche im Klimaschutzkonzept (Vorlage Nr. 2017/1748) und im Prozess „Klimaneutrale Energieversorgung in Leverkusen“ (Vorlage Nr. 2022/1704) festgelegt wurden, voranzubringen. Gefördert werden soll die Neuinstallation von Photovoltaikanlagen auf privaten und gewerblichen Dächern sowie an Balkonen.
Die wichtigsten Eckpunkte des Förderprogramms werden untenstehend erläutert. Die weiteren Förderbedingungen und -voraussetzungen sind der ausgearbeiteten Förderrichtlinie zu entnehmen. Diese ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts sowie kleine und mittlere Unternehmen[1], in deren Eigentum das betreffende Gebäude innerhalb der Stadt Leverkusen steht. Auch Mieter*innen können im Fall von Steckersolargeräten einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Kirchen, in deren Eigentum sich das Gebäude innerhalb des Stadtgebietes befindet.
Ablauf der Förderung und Antragsverfahren:
Im Regelfall erfolgt eine Antragsstellung auf Fördermittel nach bereits erfolgter Umsetzung der Maßnahme und Zahlung durch den Antragssteller. Optional kann bereits vor der Umsetzung ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Auf diese Weise können sich Antragsstellende für Maßnahmen „Fördermittel reservieren“. Die Förderung ist rückwirkend für alle Anlagen möglich, die nach dem 01.07.2023 in Betrieb genommen wurden. Nach Prüfung und Bewilligung des Antrags erfolgt die Auszahlung des Zuschusses. Durch das Verfahren der rückwirkenden Förderung verringert sich der bürokratische Aufwand für Antragstellende und die Verwaltung, da jeweils nur einmal Unterlagen eingereicht und bearbeitet werden müssen. Zusätzlich verzögert sich die Vergabe von Aufträgen für Antragstellende nicht durch potenzielle längere Wartezeiten während der Bearbeitung des Förderantrags. Preissteigerungen aufgrund abgelaufener Angebote können ausgeschlossen werden.
Förderfähige Ausgaben
und Förderquoten:
Förderfähig ist die Neuinstallation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und an Fassaden sowie von Steckersolargeräten („Balkonanlagen“). Die Kosten von Steckersolargeräten werden in Höhe von 40 %, max. 400 € pro Anlage, gefördert.
Bei Dach- und Fassadenanlagen ergibt sich eine pauschale Förderung je nach Kilowattpeak (kWp)-Leistung der Anlage:
Leistung |
Fördersatz |
Von 1 bis 2 kWp |
450 € pauschal |
Über 2 bis 5 kWp |
500 € pauschal |
Über 5 bis 10 kWp |
750 € pauschal |
Über 10 bis 30 kWp |
750 € von den ersten 10 kWp + 50
€/vollendetes weiteres kWp |
Ab 30 kWp |
1.750 € pauschal |
Das Förderprogramm wird rechtzeitig zum Inkrafttreten durch
umfassende Öffentlichkeitsarbeit beworben.
[1] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) = weniger als 250 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 140101 Sachkonto: 531800
Aufwendungen für die Maßnahme: 100.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2024
Personal-/Sachaufwand:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12
Für das genannte städtische Förderprojekt
stehen in 2023 auf dem Innenauftrag 310014010104 Förderprogramm Photovoltaik
100.000 € zur Verfügung. Im derzeit in der Aufstellung befindlichen
Haushaltsplan 2024 stehen für das Projekt aktuell 200.000 € zur Verfügung.
Die Jahre 2023 und 2024 werden genutzt, um
die Akzeptanz des Förderprogramms zu eruieren und zu controllen. Die
haushälterische Fortschreibung erfolgt dann mit der Aufstellung des Haushalts
2025.
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |