Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Förderrichtlinie „Dach- und Fassadenbegrünung“ (siehe Anlage zur Vorlage).

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung              In Vertretung               In Vertretung

Richrath                           Molitor                          Lünenbach                  Deppe

Begründung:

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen vom 16.01.2017 wurde beschlossen, den Antrag Nr. 2017/1855 „Klima und Lebensqualität in unserer Stadt verbessern - Offensive für Dach- und Fassadenbegrünung“ als einen Baustein in das Leitbild „Grün und Klimawandel“ zu integrieren. Die Verwaltung wurde mit der Erarbeitung eines Förderprogramms zur Dach-, Fassaden- und Innenhofbegrünung beauftragt. Ziel des Förderprogramms ist es, Eigentümer*innen einen finanziellen Anreiz zur Umsetzung einer Gebäudebegrünung zu geben und dadurch eine Erhöhung der begrünten Gebäude im Stadtgebiet zu erreichen.

 

Im Jahr 2023 stehen erstmals 100.000 € als freiwillige Maßnahme für das Förderprogramm im Haushalt zur Verfügung. Die Verwaltung legt als Anlage zu dieser Vorlage eine entsprechende Richtlinie zu einem Förderprogramm für Dach- und Fassadenbegrünung sowie Entsiegelungsmaßnahmen zum Beschluss vor. Die wichtigsten Eckpunkte des Förderprogramms werden untenstehend erläutert. Die weiteren Förderbedingungen und -voraussetzungen sind der ausgearbeiteten Förderrichtlinie zu entnehmen. Diese ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts sowie kleine und mittlere Unternehmen[1], in deren Eigentum das betreffende Gebäude innerhalb der Stadt Leverkusen steht. Auch Mieter*innen sind im Einverständnis mit den Eigentümer*innen antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Kirchen, in deren Eigentum sich das Gebäude innerhalb des Stadtgebiets befindet.

 

Ablauf der Förderung und Antragsverfahren:

Im Regelfall erfolgt eine Antragsstellung auf Fördermittel nach bereits erfolgter Umsetzung der Maßnahme und Finanzierung durch den Antragsstellenden. Optional kann bereits vor der Umsetzung ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Auf diese Weise können sich Antragsstellende für Maßnahmen Fördermittel „reservieren“. Die Förderung ist rückwirkend für alle Begrünungsmaßnahmen möglich, die nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden. Nach Prüfung und Bewilligung des Antrags erfolgt die Auszahlung des Zuschusses.

 

Durch das Verfahren der rückwirkenden Förderung verringert sich der bürokratische Aufwand für Antragstellende und die Verwaltung, da jeweils nur einmal Unterlagen eingereicht und bearbeitet werden müssen. Zusätzlich verzögert sich die Vergabe von Aufträgen für Antragstellende nicht durch potenzielle längere Wartezeiten während der Bearbeitung des Förderantrags. Preissteigerungen aufgrund abgelaufener Angebote können ausgeschlossen werden.

 

Förderfähige Ausgaben und Förderquoten:

Gefördert werden Ausgaben für eine fachgerechte Planung und Ausführung einer Dachbegrünung, einer Begrünung an Außenfassaden und Außenmauern sowie die benötigten Materialien. Außerdem werden Ausgaben für eine fachgerechte Planung und Ausführung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Freiflächen erstmals zu entsiegeln, nutzbar herzustellen oder vorhandene Freianlagen in Höfen kleinklimatisch zu verbessern und zu begrünen, gefördert. Ebenso werden benötigte Materialien und ggf. erforderliche Vorarbeiten sowie die Entsiegelung von Schottergärten gefördert.

 

Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei Maßnahmen zur Dachbegrünung und Entsiegelung von Flächen gilt ein Höchstsatz von 40 Euro pro m². Bei Maßnahmen zum Rückbau von Schotterflächen gilt ein Höchstsatz von 20 Euro pro m² wiederbegrünter Fläche. Da bei einer Fassadenbegrünung unmittelbar nach der Pflanzung noch nicht die maximal begrünte Fläche erreicht und noch nicht absehbar ist, wie groß die Begrünung werden wird, gilt hier kein Höchstsatz pro Quadratmeter. Außerdem können besondere Formen der Dachbegrünung - Biodiversitätsgründach, Retentionsgründach und kombiniertes Solar-Gründach - mit zusätzlichen Pauschalen gefördert werden. Bei einer besonders förderungswürdigen Maßnahme kann von dem Höchstsatz mit einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden. Die Höchstgrenze pro Förderantrag beträgt 2.000 Euro, zusätzliche Pauschalen ausgenommen.

 

In der Sitzung des Forums „Zukunfts-Aufgabe klimaresilientes Leverkusen“ (ZAK) am 25.05.2023 wurde der Vorschlag eingebracht, einen Bonus für Begrünungsmaßnahmen, welche im Bereich von Hitzeinseln umgesetzt werden, zu zahlen. Nach Prüfung dieses Vorschlags durch die Verwaltung ist erneut deutlich geworden, dass der überwiegende Großteil des Stadtgebiets durch eine weniger günstige bis sehr ungünstige thermische Situation belastet ist. Hier wird ersichtlich, dass Begrünungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet notwendig und sinnvoll sind. Aus diesem Grund erscheint ein zusätzlicher Bonus für stark belastete Bereiche nicht zielführend.

 

Das Förderprogramm wird rechtzeitig zum Inkrafttreten durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit beworben.

 

 



[1] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) = weniger als 250 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 140101 Sachkonto: 531800

Aufwendungen für die Maßnahme: 100.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2024

 Personal-/Sachaufwand:

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings 20 12

 

Für das genannte städtische Förderprojekt stehen in 2023 auf dem Innenauftrag 310014010105 Förderprogramm Gebäudebegrünung 100.000 € zur Verfügung. Im derzeit in der Aufstellung befindlichen Haushaltsplan 2024 stehen für das Projekt aktuell 200.000 € zur Verfügung.

Die Jahre 2023 und 2024 werden genutzt, um die Akzeptanz des Förderprogramms zu eruieren und zu controllen. Die haushälterische Fortschreibung erfolgt dann mit der Aufstellung des Haushalts 2025.

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein