Beschlussentwurf:
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 1 zur Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 13.02.2023 zum Antrag der SPD-Fraktion vom 19.12.2022, Antrag Nr. 2022/1956, wurde die Stadtverwaltung aufgefordert, die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) zu ändern und die Steuersätze wie folgt zu erhöhen:
- nach § 5 Absatz 1 von 17 v. H. auf 24 v. H. der Bruttokasse und
- nach § 5 Absatz 2 von 300 Euro auf 400 Euro je Monat.
Die
derzeit gültige Satzung wurde im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes im
Dezember 2017 geändert und ist seit dem 01.01.2018 in Kraft. Eine Anpassung der
Regelungen zu Anmeldemodalitäten, Vorlage von Unterlagen, Schätzungs- und Prüfungsbefugnissen
ist nicht erfolgt.
Seit 2016 haben sich diverse Änderungen hinsichtlich der rechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung rund um die Vergnügungssteuer ergeben. Neben den rein satzungsrechtlichen bzw. abgabenrechtlichen Änderungen sind auch die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Jugendschutz, zur Bauordnung, zu den Ausführungen zum Glücksspielstaatsvertrag, zur Glücksspielverordnung des Landes NRW, zu Aufzeichnungsverpflichtungen bei Kassensystemen laut Abgabenordnung zu nennen.
Umliegende Städte haben bereits seit einiger Zeit die Satzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuer angepasst und die Steuersätze erhöht. Die Vergnügungssteuersatzung hat nach Ansicht der Stadtverwaltung Leverkusen jedoch nicht nur den Zweck der Einnahmeerzielung, sondern einen nicht unerheblichen Lenkungscharakter.
Im vorliegenden Entwurf wurden die im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung und fortschreitenden Digitalisierung für in Zukunft fortzuentwickelnden digitalen und strukturellen Anforderungen berücksichtigt. Eine Erleichterung der Arbeitsprozesse durch eine Digitalisierung ist für eine schlanke Verwaltung und unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit von fachlich adäquatem Personal zielführend und soll die Umsetzungsprozesse des Onlinezugangsgesetzes erleichtern.
Es wird im Folgenden zu einzelnen, grundlegenden Gründen für die umfängliche Änderung der Spielgerätesteuersatzung Stellung genommen:
1.
Umstellung der
Bemessungsgrundlage
Eine Umstellung des Steuermaßstabs auf den Spielereinsatz stellt eine
Erleichterung in der Sachbearbeitung dar. Als Spielereinsatz wird der Einwurf
der Spielerinnen bzw. Spieler bezeichnet. Die aufwendige Prüfung der
Anerkennung und Berechnung von Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträgen entfällt.
Die Möglichkeit der Manipulation der Bemessungsgrundlage wird auf ein
Minimum reduziert, da nach den Praxiserfahrungen der Finanzverwaltung die
meisten Manipulationen nach der Ermittlung des Spieleinsatzes erfolgen. Ein weiterer
Aspekt für den Wechsel auf die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz ist die
Bekämpfung der Geldwäsche. Hier wird durch die höhere Steuerbelastung auf die
eingesetzten Schwarzgelder der Profit des Systems verringert.
2.
Änderung des
Steuersatzes
Der Steuersatz wird auf 6,5 % gesetzt. Grundlage für die Berechnung
ist der erläuterte Spielereinsatz. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage
ergibt sich umgerechnet eine Erhöhung der Vergnügungssteuer über den seitens
der SPD-Fraktion in ihrem Antrag angedachten Auswirkungen hinaus.
3.
Steueranmeldung
In Zukunft wird die Steueranmeldung durch die neuen Regelungen weitgehend
digitalisiert erfolgen. Hier wurden bereits seitens der Stadtverwaltung Leverkusen
Überlegungen und erste Schritte zur weiteren Digitalisierung des Anmelde- und Festsetzungsverfahrens
eingeleitet. Im Hinblick darauf beinhalten die Satzungsregelungen bereits
Regelungen zur Vorlage digitaler Daten bei der Anmeldung und zu
Datenausleseberechtigungen der Stadtverwaltung Leverkusen. In Zukunft soll eine
digitale Erfassung der Besteuerungsgrundlagen Grundsatz und die Möglichkeit der
Stichprobenprüfung im Außendienst gegeben sein. Diese Vorschriften dienen der
Bekämpfung von Manipulationen und führen zur Arbeitserleichterung für die
Steuerpflichtigen und der Stadtverwaltung Leverkusen.
4.
Prüfungsmöglichkeiten
Der Stadt Leverkusen sollen umfangreichere Prüfungsrechte eingeräumt
werden, insbesondere wurde ein Datenzugriffsrecht verankert. Dieser ermöglicht
den Bediensteten der Stadtverwaltung Leverkusen, vor Ort eine Prüfung der zu
meldenden Beträge durchzuführen. Hierfür wurden bereits Gespräche mit den für
die Hardwareausstattung zuständigen Fachbereichen geführt. Es wurden ebenfalls Gespräche
mit den zuständigen Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und
der Vollstreckung gesucht. Hier soll eine vermehrte Zusammenarbeit erfolgen.
5.
Schätzungsbefugnis
Die Schätzungsbefugnis soll erweitert werden. In Zukunft soll dies die
fristgerechten und ordnungsgemäßen Abgaben der Voranmeldungen gewährleisten. Die
Schätzungsbefugnis soll neben der Festsetzung bei Nichtabgabe einer Anmeldung
auch die nicht zeitgerechte und unvollständige Abgabe satzungsgemäßer Daten
umfassen.
6.
Jugendschutz
Durch die Erhöhung der Pauschalsteuer auf jugendgefährdende Medien wird
dem Jugendschutz Genüge getan.
7.
Vergnügungsstätten
Konzept
Die vorliegenden Regelungen können als
ergänzendes Werkzeug für die Zielsetzungen des Vergnügungsstättenkonzepts der
Stadt Leverkusen gesehen werden. Die neue Spielgerätesteuersatzung hat neben
der Zielsetzung der gleichmäßigen Besteuerung von Einsatz von Vermögen für
Geldspiele eine Steuerung der Neuanmeldungen und eine Förderung der
Steuerehrlichkeit zum Ziel.
Der Fachbereich Finanzen (FB 20) regt an, die vorliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen zu beschließen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2024
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 1.000.000,00 €
Produkt: 160501 Sachkonto 403200
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |