Betreff
Neufassung der Spielgerätesteuersatzung
Vorlage
2023/2264
Aktenzeichen
w
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 1 zur Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Molitor

 

Begründung:

 

Mit Beschluss des Rates vom 13.02.2023 zum Antrag der SPD-Fraktion vom 19.12.2022, Antrag Nr. 2022/1956, wurde die Stadtverwaltung aufgefordert, die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) zu ändern und die Steuersätze wie folgt zu erhöhen:

 

- nach § 5 Absatz 1 von 17 v. H. auf 24 v. H. der Bruttokasse und

- nach § 5 Absatz 2 von 300 Euro auf 400 Euro je Monat.

 

Die derzeit gültige Satzung wurde im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes im Dezember 2017 geändert und ist seit dem 01.01.2018 in Kraft. Eine Anpassung der Regelungen zu Anmeldemodalitäten, Vorlage von Unterlagen, Schätzungs- und Prüfungsbefugnissen ist nicht erfolgt.

Seit 2016 haben sich diverse Änderungen hinsichtlich der rechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung rund um die Vergnügungssteuer ergeben. Neben den rein satzungsrechtlichen bzw. abgabenrechtlichen Änderungen sind auch die Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Jugendschutz, zur Bauordnung, zu den Ausführungen zum Glücksspielstaatsvertrag, zur Glücksspielverordnung des Landes NRW, zu Aufzeichnungsverpflichtungen bei Kassensystemen laut Abgabenordnung zu nennen.

 

Umliegende Städte haben bereits seit einiger Zeit die Satzungen für die Erhebung von Vergnügungssteuer angepasst und die Steuersätze erhöht. Die Vergnügungssteuersatzung hat nach Ansicht der Stadtverwaltung Leverkusen jedoch nicht nur den Zweck der Einnahmeerzielung, sondern einen nicht unerheblichen Lenkungscharakter.

 

Im vorliegenden Entwurf wurden die im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung und fortschreitenden Digitalisierung für in Zukunft fortzuentwickelnden digitalen und strukturellen Anforderungen berücksichtigt. Eine Erleichterung der Arbeitsprozesse durch eine Digitalisierung ist für eine schlanke Verwaltung und unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit von fachlich adäquatem Personal zielführend und soll die Umsetzungsprozesse des Onlinezugangsgesetzes erleichtern.

 

Es wird im Folgenden zu einzelnen, grundlegenden Gründen für die umfängliche Änderung der Spielgerätesteuersatzung Stellung genommen:

 

1.    Umstellung der Bemessungsgrundlage

Eine Umstellung des Steuermaßstabs auf den Spielereinsatz stellt eine Erleichterung in der Sachbearbeitung dar. Als Spielereinsatz wird der Einwurf der Spielerinnen bzw. Spieler bezeichnet. Die aufwendige Prüfung der Anerkennung und Berechnung von Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträgen entfällt.

 

Die Möglichkeit der Manipulation der Bemessungsgrundlage wird auf ein Minimum reduziert, da nach den Praxiserfahrungen der Finanzverwaltung die meisten Manipulationen nach der Ermittlung des Spieleinsatzes erfolgen. Ein weiterer Aspekt für den Wechsel auf die Bemessungsgrundlage Spieleinsatz ist die Bekämpfung der Geldwäsche. Hier wird durch die höhere Steuerbelastung auf die eingesetzten Schwarzgelder der Profit des Systems verringert.

 

2.    Änderung des Steuersatzes

Der Steuersatz wird auf 6,5 % gesetzt. Grundlage für die Berechnung ist der erläuterte Spielereinsatz. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergibt sich umgerechnet eine Erhöhung der Vergnügungssteuer über den seitens der SPD-Fraktion in ihrem Antrag angedachten Auswirkungen hinaus.

 

3.    Steueranmeldung

In Zukunft wird die Steueranmeldung durch die neuen Regelungen weitgehend digitalisiert erfolgen. Hier wurden bereits seitens der Stadtverwaltung Leverkusen Überlegungen und erste Schritte zur weiteren Digitalisierung des Anmelde- und Festsetzungsverfahrens eingeleitet. Im Hinblick darauf beinhalten die Satzungsregelungen bereits Regelungen zur Vorlage digitaler Daten bei der Anmeldung und zu Datenausleseberechtigungen der Stadtverwaltung Leverkusen. In Zukunft soll eine digitale Erfassung der Besteuerungsgrundlagen Grundsatz und die Möglichkeit der Stichprobenprüfung im Außendienst gegeben sein. Diese Vorschriften dienen der Bekämpfung von Manipulationen und führen zur Arbeitserleichterung für die Steuerpflichtigen und der Stadtverwaltung Leverkusen.

 

4.    Prüfungsmöglichkeiten

Der Stadt Leverkusen sollen umfangreichere Prüfungsrechte eingeräumt werden, insbesondere wurde ein Datenzugriffsrecht verankert. Dieser ermöglicht den Bediensteten der Stadtverwaltung Leverkusen, vor Ort eine Prüfung der zu meldenden Beträge durchzuführen. Hierfür wurden bereits Gespräche mit den für die Hardwareausstattung zuständigen Fachbereichen geführt. Es wurden ebenfalls Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und der Vollstreckung gesucht. Hier soll eine vermehrte Zusammenarbeit erfolgen.

 

5.    Schätzungsbefugnis

Die Schätzungsbefugnis soll erweitert werden. In Zukunft soll dies die fristgerechten und ordnungsgemäßen Abgaben der Voranmeldungen gewährleisten. Die Schätzungsbefugnis soll neben der Festsetzung bei Nichtabgabe einer Anmeldung auch die nicht zeitgerechte und unvollständige Abgabe satzungsgemäßer Daten umfassen.

 

6.    Jugendschutz

Durch die Erhöhung der Pauschalsteuer auf jugendgefährdende Medien wird dem Jugendschutz Genüge getan.

 

7.    Vergnügungsstätten Konzept
Die vorliegenden Regelungen können als ergänzendes Werkzeug für die Zielsetzungen des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Leverkusen gesehen werden. Die neue Spielgerätesteuersatzung hat neben der Zielsetzung der gleichmäßigen Besteuerung von Einsatz von Vermögen für Geldspiele eine Steuerung der Neuanmeldungen und eine Förderung der Steuerehrlichkeit zum Ziel.

 

Der Fachbereich Finanzen (FB 20) regt an, die vorliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen zu beschließen.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2024

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): 1.000.000,00 €

Produkt: 160501 Sachkonto 403200

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein