- Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS)
Beschlussentwurf:
1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der KLS wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach Maßgabe der Begründung zuzustimmen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.
gezeichnet: In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert, so dass nun auch Service-Gesellschaften als Töchter gemeinnütziger Muttergesellschaften von den Vorteilen der Gemeinnützigkeit profitieren können. Seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem August 2021 ist der Gesetzestext hinreichend kommentiert, so dass eine Anerkennung der Umwandlung der KLS in eine gemeinnützige Gesellschaft bei den zuständigen Finanzbehörden zu erwarten ist.
Die KLS hat auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes des geänderten Gesellschaftsvertrages einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung gestellt, welcher mit Schreiben der Finanzverwaltung vom 25.08.2023 positiv beschieden wurde.
Der Vorteil einer Gemeinnützigkeit besteht in der Steuerbefreiung hinsichtlich der Grund- und der Ertragsteuern für die nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Es besteht somit die Chance auf eine deutliche Reduzierung der Steuerlast. Ein weiterer Vorteil ist die größere steuerrechtliche Sicherheit im Austausch von Leistungen zwischen Klinikum und KLS, weil die Anforderungen in der Hinsicht zwischen gemeinnützigen Unternehmen deutlich geringer ausgeprägt sind.
Als erstes gemeinnütziges Geschäftsjahr wird 2024 angestrebt, da eine rückwirkende Gemeinnützigkeit nicht möglich ist.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der KLS über die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde in der Sitzung am 26.04.2023 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst.
Die erforderlichen Anpassungen des Gesellschaftsvertrages sind in Form der beigefügten Synopse (Anlage 1) den momentan geltenden Regelungen gegenübergestellt worden.
Eine Befassung des Rates ist in der Ratssitzung am 23.10.2023 notwendig, um die weiteren Schritte zeitnah einleiten zu können und den Gesellschaftsvertrag noch vor dem Jahr 2024 zu ändern.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |