Betreff
Absenkung des Hebesatzes für die Grundsteuer B
- Bürgerantrag vom 07.02.2023
Vorlage
2023/2407
Aktenzeichen
011-12-11-gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt weist den Bürgerantrag gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen zurück.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 07.02.2023, eingegangen am 16.02.2023, (siehe Anlage 1) beantragt der Petent die Absenkung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Leverkusen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen sind Anregungen und Beschwerden an die für deren Erledigung zuständige Stelle zurückzuweisen, wenn sich diese gegen eine Maßnahme oder Unterlassung der Stadt Leverkusen richten, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder hätte eingelegt werden können.

 

Der Petent hat zeitgleich mit seinem Bürgerantrag einen Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 26.01.2023 eingereicht, über welchen am 04.08.2023 entschieden wurde. Der Klageweg steht hier grundsätzlich offen.

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Regelung aus der Hauptsatzung hat der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt den Bürgerantrag vom 07.02.2023 somit zurückzuweisen.

 

Seitens der Verwaltung werden dennoch zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt folgende inhaltliche Hinweise zur Thematik gegeben:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) haben die Gemeinden das Recht, den Hebesatz eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Nach § 26 GrStG können die Länder festlegen, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Landwirtschaft) und B (bebaute oder bebaubare Grundstücke) und für die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können.

 

Das Grundsteuergesetz selbst sieht keine Höchsthebesätze vor. Genauso wenig ist eine gesetzliche Untergrenze des Hebesatzes für die Grundsteuer vorgegeben, wie dies nach § 16 Abs. 4 Gewerbesteuergesetz mit 200 v. H. bei der Gewerbesteuer der Fall ist.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen - und soweit bekannt auch kein anderes Bundesland - hat von der Ermächtigung des § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Auch nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz werden Höchsthebesätze nicht gefordert. Demnach kann der Hebesatz allein an den örtlichen Finanzbedürfnissen ausgerichtet werden.

Der Rat der Stadt Leverkusen hat den Hebesatz für die Grundsteuer B in der aktuellen Höhe beschlossen und am 16.12.2019 nicht nur den Gewerbehebesteuersatz gesenkt, sondern auch den Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2020 auf 780 v. H. und ab dem Jahr 2021 auf 750 v. H. gesenkt. Dieser Hebesatz ist weiterhin gültig. 

 

Steuersenkungen sind nur dann grundsätzlich möglich, wenn auch so die Erträge und Aufwendungen in Einklang zueinander sind und Defizite trotzdem vermieden werden können. Die Verwaltung legt den Haushaltsplanentwurf dem Rat der Stadt vor. Im Rahmen von Haushaltsplanberatungen beschäftigen sich die im Rat vertretenen politischen Gruppierungen intensiv mit allen Positionen des Haushaltes. Die Ergebnisse aus diesem Prozess werden von der Verwaltung aufbereitet und Bestandteil einer Haushaltssatzung, aus der auch hervorgegangen ist, dass eine weitere Steuersenkung nicht möglich war.