Betreff
Beanstandung der Verwaltungsregelung der Abfallentsorgungsgebühren bei Eigenkompostierung
- Bürgerantrag vom 05.07.2023
Vorlage
2023/2417
Aktenzeichen
011-12-11-yr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt weist den Bürgerantrag gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen zurück.

 

2. Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Verwaltung eine Erläuterung der Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung auf der Homepage www.bioabfall-lev.de zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus wird die Verwaltung ein externes Gutachten zur Überprüfung der Rechtslage in Auftrag geben.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 05.07.2023 beantragt der Petent die Beanstandung der Verwaltungsregelung der Abfallentsorgungsgebühren bei Eigenkompostierung in Leverkusen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen können Anregungen und Beschwerden durch die nach Absatz 1 für deren Erledigung zuständige Stelle zurückgewiesen werden, sofern sie inhaltlich eine bereits erhobene Anregung oder Beschwerde nach Absatz 1 wiederholen, ohne dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

 

Der Petent stellt zum wiederholten Mal einen Bürgerantrag, der sich gegen die Vorgehensweise der Verwaltung zur Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung richtet. Wie in den Bürgeranträgen ausgeführt, wird in § 6 Abs. 7 Satz 3 der Gebührensatzung auf Anlage 1 der Satzung verwiesen, in der es heißt, dass die Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung sich nach der zu wählenden Restmülltonne bemisst, die für das Regelvolumen der Teilnehmenden an der Eigenkompostierung mindestens bereitzustellen ist.

 

Im genannten Fall des Antragstellers (bei einer Person) ist mindestens ein Restmüllvolumen von 60 Litern bei 4 wöchentlicher Leerung anzunehmen. Für dieses Volumen wird die Ermäßigung erteilt und es entspricht der Satzungsvorgabe. Der Petent hat außerdem die Möglichkeit, Widerspruch gegen seinen eigenen Abfallgebührenbescheid einzureichen, womit ihm grundsätzlich der Klageweg offensteht. Auf der Grundlage der vorgenannten Regelung aus der Hauptsatzung kann der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt den Bürgerantrag vom 05.07.2023 zurückweisen.

 

Seitens der Verwaltung werden dennoch zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt folgende inhaltliche Hinweise zur Thematik gegeben:

 

Mit seinen Bürgeranträgen stellt der Petent dar, dass seiner Meinung nach ein Fehler in der Festsetzung des Gebührenabschlages für Eigenkompostierung bestehen würde. Dieses ist jedoch nichtzutreffend. Werden auf einem Grundstück anfallende Bioabfälle gemäß § 8 Absatz 1 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen (AES) durch Eigenkompostierung verwertet und keine Biotonne genutzt, so wird die Jahresgebühr auf schriftlichen Antrag gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 AES ermäßigt.

 

Gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 AES ist die Ermäßigung begrenzt auf das Regelvolumen aller an der Eigenkompostierung teilnehmenden Einwohner*innen und Gewerbe/sonstigen Nutzer*innen.

 

In § 11 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen ist festgelegt, dass für die Abfuhr des Restmülls aus privaten Haushaltungen die Anzahl und die Größe der Restmüllbehälter entsprechend des Bedarfs je Grundstück zur Verfügung gestellt wird. Dabei darf ein Regelvolumen von 30 l pro 14 Tage für jede*n Einwohner*in nicht unterschritten werden.

 

Das für eine*n Einwohner*in bereitzustellende Regelvolumen ist eine 60 l Tonne bei 4-wöchentlicher Leerung. Das entspricht 30 l Restmüllvolumen für 14 Tage. Auf dieses Volumen ist der Abschlag für Eigenkompostierung beschränkt. Für darüberhinausgehendes Restmüllvolumen (im Fall des Petenten 10 l pro 14 Tage) wird keine Gebührenermäßigung gewährt. Dieser Regelung entsprechend wird der Gebührenabschlag auch gewährt.

 

Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt hat in seiner Sitzung vom 04.05.2023 zu dem vorherigen Bürgerantrag Nr. 2023/2193 vom 17.04.2023 des Petenten „Rechtliche Bewertung der Gebührenermäßigung bei Eigenkompostierung“ mehrheitlich den folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die vom Antragsteller vorgetragenen Fragen hinsichtlich der Gebührenbemessung im Falle von Eigenkompostierung sowie die im Ausschuss aufgeworfenen Fragen bezüglich des Antragsverfahrens, der Gebührenbemessungen sowie der Erteilung von Gebührenbescheiden auf der Basis der Gebührensatzung sollen in der Verwaltung und im Finanz- und Digitalisierungsausschuss als zuständiges Fachgremium geprüft und beantwortet werden.“

 

In der Sitzung des Finanz-und Digitalisierungsausschusses vom 22.05.2023 wurde beschlossen, dass auf der städtischen Homepage ein Hinweis eingestellt wird, welcher die komplexe Berechnung der Gebührenermäßigung bei der Eigenkompostierung erläutern soll. Dem Beschluss ist Fachverwaltung bereits nachgekommen und der Hinweis ist unter dem folgenden Link Zu schade für den Restmüll: Leverkusen bekommt die freiwillige Biotonne (bioabfall-lev.de) einzusehen.

 

Zusätzlich wird sehr zeitnah ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Sachlage noch einmal verwaltungsextern überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt informiert. Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass dem Bürgerantragsteller im persönlichen Gespräch mit dem Fachbereich Finanzen die rechtlichen Gründe noch einmal ausführlich erläutert wurden.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit sich der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt zeitnah mit der Thematik befassen kann, ist eine Behandlung des Bürgerantrags noch in diesem Turnus vorgesehen.