Beschlussentwurf:

 

I.     Die Satzung der Jugendkunstgruppen wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen.

II.    Die Entgeltordnung für die Jugendkunstgruppen wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen.

III.  Die Honorarordnung der Jugendkunstgruppen wird in der als Anlage 4 beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                                    In Vertretung

Richrath                                Molitor                                               Adomat

 

Begründung:

 

Als Folge der Auflösung der KulturStadtLev (KSL) müssen die Satzung sowie die Entgelt- und Honorarordnung der Jugendkunstgruppen angepasst werden. In dem Zuge werden auch Verfahren und Begriffe aktualisiert und dem Tagesgeschäft angepasst.

 

I. Änderung der Satzung der Jugendkunstgruppen

Zur besseren Übersicht sind die Änderungen in Anlage 1 der Vorlage tabellarisch dargestellt und begründet. Die Neufassung der Satzung findet sich in Anlage 2 der Vorlage.

 

II. Änderung der Entgeltordnung

 

Überschrift

Alt: Entgeltordnung der Jugendkunstgruppen KSL

Neu: Entgeltordnung der Jugendkunstgruppen

Grund: Auflösung KSL

 

1.6 Leistungen für andere Einrichtungen

Alt:                                            47,00 €.

Neu:                                         50,00 €.

 

1.7 Geburtstagsworkshop

Alt:                                            94,00 €.

Neu:                                       100,00 €.

Grund 1.6 und 1.7: Durch die Erhöhung der Honorare in 2022 und 2023 sind die alten Sätze nicht mehr mindestens kostendeckend, was für diese Angebote aber vorgesehen ist.

 

2.1 Ausnahmen

Alt: In sozialen Härtefällen kann auf formlosen Antrag das Entgelt erlassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Betriebsleiterin/dem Betriebsleiter der KulturStadtLev.

Neu: 2.1 wird gestrichen

Grund: Auflösung KSL und es gab keine Fälle in der Vergangenheit. Hier wurde immer eine Lösung über das Bildung- und Teilhabe Paket oder den Förderverein gefunden.

 

3. Fälligkeit

Alt: … Teilzahlungen sind grundsätzlich möglich. Hierüber entscheidet die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der KulturStadtLev.

Neu: … entscheidet die Leitung der Jugendkunstgruppen.

Grund: Auflösung der KSL

 

4. Mindestteilnehmerzahl

Alt: … eine Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen erreicht werden kann. Ausnahmen können durch technische Rahmenbedingungen, z.B. Arbeitsplätze im Computerstudio oder im Werkraum sowie durch pädagogische Maßnahmen entstehen.

Neu: … von der Leitung der Jungendkunstgruppen festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht werden kann. Diese richtet sich nach pädagogischen, technischen, programmatischen oder sozialen Kriterien.

Grund: Der Blick auf eine feste Mindestteilnehmerzahl hat sich im täglichen Geschäft nicht bewährt. Die Kursgröße orientiert sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze, der angemessenen Beaufsichtigung der Kursteilnehmenden, der Standortsicherung bei dezentrale Angebote, der Sicherung des Kursangebotes, oder daran, die Kursleitung weiter im Team zu halten. Auch kommen in den meisten Kursen im Laufe des Kursjahres weitere Teilnehmende dazu. Die Leitung der Jugendkunstgruppen muss flexibel auf die Gesamtbewertung für jeden einzelnen Kurs reagieren können.

 

Die Neufassung der Entgeltordnung findet sich in Anlage 3 der Vorlage.

 

III. Änderung der Honorarordnung

Überschrift

Alt: Honorarordnung der Jugendkunstgruppen der KulturStadtLev

Neu: Honorarordnung der Jugendkunstgruppen

Grund: Auflösung KSL

 

Absatz 3

Alt: Die Honorarhöhe orientiert sich an den Honorarhöhen der anderen KSL-Bildungseinrichtungen …

Neu: Die Honorarhöhe orientiert sich an den Honorarhöhen der anderen städtischen Bildungseinrichtungen

Grund: Auflösung KSL

 

Absatz 7

Alt: … wenn eine Mindestteilnehmerzahl von acht Personen erreicht werden kann.

Neu: … wenn eine von der JKG-Leitung festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht werden kann.

Grund: Abkehr von nummerischer Mindestteilnehmerzahl, Berücksichtigung der jeweiligen Kurssituation.

 

Die Neufassung der Honorarordnung findet sich in Anlage 4 der Vorlage.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Um eine Beschlussfassung noch im laufenden November-/Dezember-Turnus zu erreichen, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht.