Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen bildet mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gemäß § 57 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den folgenden Ausschuss:
Kulturausschuss.
2.
Die Anzahl der Ausschussmitglieder für den mit
Wirkung ab dem 01.01.2024 gebildeten Kulturausschuss wird auf 17
stimmberechtigte Mitglieder (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger*innen gemäß
§ 58 Absatz 3 GO NRW) sowie eine*n sachkundige*n Einwohner*in gemäß § 58 Absatz
4 GO NRW festgelegt. Für alle Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder, sachkundige
Bürger*innen, sachkundige*r Einwohner*in) des mit Wirkung ab dem 01.01.2024
gebildeten Kulturausschusses wird festgelegt, dass diese je eine persönliche
Vertretung haben sollen.
3. Für den mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gebildeten Kulturausschuss werden gemäß § 58 Absatz 1 GO NRW die folgenden Befugnisse festgelegt:
a) Der Kulturausschuss ist beratend zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereiches 18 „Kultur und Stadtmarketing“ mit den Stabsstellen Museum Morsbroich und Stadtarchiv (künftig: Institut für Stadtkultur und Stadtgeschichte) der Stadtverwaltung.
b) Soweit im Einzelfall nicht eine gesetzliche oder satzungsgemäße ausschließliche Zuständigkeit des Rates, einer Bezirksvertretung oder des Oberbürgermeisters besteht, ist der Kulturausschuss für die in seiner Beratungskompetenz (s. Beschlusspunkt 3.a)) liegenden Angelegenheiten in den folgenden Fällen auch zur Entscheidung ermächtigt:
aa) Erteilung von Aufträgen an den Oberbürgermeister, insbesondere zur
- Prüfung von Angelegenheiten, vor allem in Bezug auf den gegenwärtigen Sachstand sowie die Machbarkeit und die zeitliche und finanzielle Realisierung von möglichen Maßnahmen,
- Erstellung von Konzepten,
- Einholung sachverständiger Stellungnahmen und Gutachten.
bb) Freigabe von Haushaltsmitteln entsprechend den Festlegungen im Haushaltsplan sowie notwendige Entscheidungen über die Verwendung solcher Mittel.
cc) Entscheidungen nach den Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen.
c)
Soweit
im Einzelfall nicht eine gesetzliche oder satzungsgemäße ausschließliche
Zuständigkeit des Rates, einer Bezirksvertretung oder des Oberbürgermeisters
besteht, ist der Kulturausschuss unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen
Zuständigkeiten zur Entscheidung wie folgt ermächtigt:
- Programmplanungen, Richtlinien und Konzeptionen zur Förderung der Kultur.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit den in dieser Vorlage vorgesehenen Einzelbeschlüssen 1 bis 3 sollen die Bildung eines Kulturausschusses sowie die Festlegung seiner Zusammensetzung und seiner Befugnisse mit Wirkung zum 01.01.2024 durch den Rat der Stadt Leverkusen erfolgen.
Auf die hiermit im Zusammenhang stehende Vorlage Nr. 2023/2479, Wahl der Mitglieder des Kulturausschusses und ihrer persönlichen Vertretungen mit Wirkung ab dem 01.01.2024, wird hingewiesen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Neubildung eines Kulturausschusses und die Festlegung seiner Zusammensetzung und Befugnisse sind nachfolgend dargestellt.
Gemäß § 57 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat neue Ausschüsse bilden. Nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihrer Befugnisse.
Durch die Auflösung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadt Leverkusen (KSL) mit Ablauf des 31.12.2023
und in Folge dessen die Auflösung des Betriebsausschusses KulturStadtLev (BKSL)
mit Ablauf des 31.12.2023 (vergl. hierzu die
aktuelle Vorlage Nr. 2023/2372, Auflösung der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung KulturStadt Leverkusen (KSL) mit Ablauf des 31.12.2023) sind die
bisher vom Betriebsausschuss wahrgenommenen Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten
neu zu verteilen. Es wird hierzu auf den Grundsatzbeschluss des Rates vom
21.08.2023 zur Vorlage Nr. 2023/2400, Neuordnung der Kultur der Stadt
Leverkusen, Reintegration der KulturStadtLev (KSL) in die Kernverwaltung,
verwiesen. Mit der Vorlage Nr. 2023/2400 wurde die beabsichtigte neue Zuordnung
der bisherigen Teilbetriebe der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung KulturStadt Leverkusen (KSL) mit ihren Aufgaben in die
Kernverwaltung festgelegt.
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Leverkusen daher mit dieser Vorlage die Neubildung eines Kulturausschusses mit Wirkung ab dem 01.01.2024 vor, der im Wesentlichen für die Angelegenheiten der bisherigen Teilbetriebe Forum (inkl. Technik), Museum Morsbroich und Stadtarchiv (künftig: Institut für Stadtkultur und Stadtgeschichte) zuständig sein soll. Zudem soll der Kulturausschuss für die Angelegenheiten des Stadtmarketings des bisherigen Büros „Stadtmarketing“ (18), neu: Fachbereich 18 „Kultur und Stadtmarketing“, zuständig sein. Die bisherige Zuordnung zum Haupt- und Personalausschuss soll mit Wirkung ab dem 01.01.2024 entfallen. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Vorlage Nr. 2023/2480, 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen, verwiesen.
Die vier mit Wirkung ab dem 01.01.2024 an das Dezernat für Bildung, Jugend und Sport (IV, bis 31.12.2023 Bezeichnung: Dezernat für Schulen, Kultur, Jugend und Sport) angegliederten Stabsstellen Volkshochschule, Musikschule, Stadtbibliothek und Jugendkunstgruppen sollen mit Wirkung ab dem 01.01.2024 dem Schulausschuss zugeordnet werden (vergl. hierzu Vorlage Nr. 2023/2480).
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gebildete neue Abteilung „Gebäudemanagement Kultur“ im Fachbereich Gebäudewirtschaft (65) zukünftig dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen zugeordnet ist, der für den Fachbereich Gebäudewirtschaft zuständig ist (s. Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen).
Die mit dieser Vorlage vorgesehenen Befugnisse werden in Anlehnung an die in der Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse vorgesehenen allgemeinen Entscheidungszuständigkeiten sowie die bisher in der Satzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung KulturStadt Leverkusen, genannt „KulturStadtLev“ (KSL) vom 12. Mai 2010 vorgesehenen Zuständigkeiten des Betriebsausschusses KulturStadtLev (BKSL) vorgeschlagen. Dabei wurde der Reintegration in die Kernverwaltung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verwaltung über jährliche Ermächtigung in der jeweiligen Haushaltssatzung Sollübertragungen in unbegrenzter Höhe durchführen kann und diese Regelung daher nicht mehr als Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses vorzusehen ist (vergl. hierzu auch Vorlage Nr. 2023/2480).
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Ja – ergebniswirksam (Sitzungsgelder,
Aufwandsentschädigung Ausschussvorsitz)
Produkt: 810001050103, Sachkonto: 549300
(Sitzungsgelder, bisher über BKSL)
Produkt: 810001050102, Sachkonto: 549300 (Aufwandsentschädigung
Ausschussvorsitz)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |