Betreff
Abstimmungsvereinbarung für die Stadt Leverkusen gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG:
Abstimmungsvereinbarung für die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK)
Vorlage
2023/2621
Aktenzeichen
020-01-01-09-se
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister mit dem Abschluss der Abstimmungsvereinbarung nach Maßgabe des als Anlage zur Vorlage beigefügten Entwurfs.

 

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, evtl. noch erforderliche textliche oder inhaltliche Veränderungen vorzunehmen, die den grundsätzlichen Inhalt der Abstimmungsvereinbarung nicht berühren.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Gesetzliche Grundlagen:

Am 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten, das neue Vorgaben für die notwendige Abstimmung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und den dualen Systemen enthält. Zu diesem Zweck sind die Systeme verpflichtet, eine gemeinsame Vertreterin bzw. einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit der Stadt Leverkusen als örE die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss und jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG). Der Abschluss sowie jede Änderung dieser Vereinbarung bedürfen seit Inkrafttreten des VerpackG der Zustimmung des örE sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG).

 

Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) hat sich als gemeinsame Vertreterin gegenüber der Stadt Leverkusen erklärt. Mit Ablauf des Jahres 2023 wird der bestehende Vertrag in Bezug auf die „Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung der Stadt Leverkusen“ (Anlage 1) auslaufen. Damit besteht auch für den örE eine gewisse Dringlichkeit, diesen vertragslosen Zustand zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere auch die Geltendmachung des angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet sind (s. u.).

 

Die als Dokument beigefügte Abstimmungsvereinbarung (Anlage 1) gibt den finalen Verhandlungsstand zwischen dem örE und der DSD GmbH wieder. Die DSD GmbH hat den Inhalt des neuen Vertrags allen beteiligten Mitgliedern der Systembetreibenden zur Zustimmung zugeleitet. Die Systembetreibenden haben den Vereinbarungsentwurf mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, sodass nunmehr noch die Zustimmung des örE erforderlich ist.

 

Die finanziellen Auswirkungen der Anlage 7 sind nachfolgend dargestellt.

 

Papier, Pappe, Karton:

Geltendmachung des Entgelts für die Mitbenutzung der Sammelstrukturen für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton (PPK)

 

Grundsätzlich sind die Systembetreibende angehalten, die Verpackungsabfälle selbst zu entsorgen. Nach § 22 Abs. 4 VerpackG kann der örE die Mitbenutzung der Sammelstrukturen (hier der Papiertonne) verlangen. Ebenso können die Systeme im Rahmen der Abstimmung vom örE verlangen, die Benutzung der Sammelstruktur zu gestatten. Dafür zahlen die Systembetreibenden ein Mitbenutzungsentgelt. Daneben ist die Erlösbeteiligung für die gesammelten Mengen zu regeln.

 

a) Mitbenutzungsentgelt

Das Entgelt für die Mitbenutzung PPK ist in „Anlage 7“ geregelt. Grundsätzlich hat sich das angemessene Entgelt an Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Im Ergebnis wurde die Beteiligung der Systembetreibenden an den Kosten der Sammelstruktur PPK unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ausverhandelt. Das zu leistende Entgelt setzt sich aus den Komponenten des Verpackungsanteils von 33,5 % Masseanteil und dem festgelegten Preis pro Tonne zusammen. Dabei ist der Verpackungsanteil zentral zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und den Systembetreibenden vereinbart worden. Er findet seine Grundlage im Gutachten der INFA (Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH) zur „Bestimmung des Verpackungsanteils im getrennt erfassten Altpapiergemisch im Sammelbehälter/Erfassungssystem“.

 

Hinsichtlich des Mitbenutzungsentgelts wurde ein Staffelpreis pro Systemmenge (Mg) vereinbart, der sich während der Laufzeit der „Anlage 7“ wie folgt entwickelt: 250 €/Mg für 2024, 255 €/Mg für 2025 und 260 €/Mg für 2026. Verglichen mit dem bisher vereinbarten Mitbenutzungsentgelt von rund 190 €/Mg ergibt sich eine signifikante Verbesserung. Die Entgelte verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Das Mitbenutzungsentgelt wird durch den örE selbst gegenüber den Systembetreibenden im Verhältnis ihrer Marktanteile abgerechnet. Die AVEA GmbH & Co. KG wird die Aufwendungen aus der Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Systembetreibenden an den örE weiter belasten. Insgesamt ist an dieser Stelle mit einem haushaltsneutralen Vorgang zu rechnen. Allerdings sorgt die separate Abbildung im städtischen Produkthaushalt für eine erhöhte Transparenz. Steuerlich gesehen handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art. Dieser wird über einen gesonderten Geschäftsbereich abgebildet.

 

b) Erlösbeteiligung

 

Nach dem Verpackungsgesetz hat jeder Systembetreibende ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch die Stadt als örE und der Herausgabe eines seiner Systemmenge entsprechenden Teiles des Sammelgemisches. Bei gemeinsamer Verwertung (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) ist der Wert des Verpackungsanteils für den Vertragszeitraum als angemessene Beteiligung an den Gesamterlösen aus der Vermarktung zu zahlen (s. § 4 Nr. 2 Abstimmungsvereinbarung). Aufgrund des schwankenden Vermarktungsentgelts für das Sammelgemisch PPK wurde im Falle von Zuzahlungen für die Verwertung des Sammelgemischs (negative Preise) eine quotale Beteiligung der Systembetreibenden vereinbart, um das Risiko entsprechend zu verteilen.

 

Die Ausübung des Wahlrechts zur Herausgabe der Sammelmenge wurde im Hinblick auf die operative Durchführbarkeit auf zwei Monate nach Abschluss der Vereinbarung begrenzt. Zudem erfolgt an dieser Stelle ein Wert- und Kostenausgleich nach § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund anhaltender Verhandlungen war es nicht möglich, die Vorlage früher zu erstellen. Die Information der Einigung wurde der Verwaltung am 04.12.2023 angezeigt. Da eine Beschlussfassung aber noch in diesem Jahr angeraten ist, wird die Vorlage zum Nachtragstermin vorgelegt.