Beschlussentwurf:

 

1.     Der Absenkung der Auslösewerte auf einen LDEN 65 dB(A) und einen LNight ≥ 55 dB wird zugestimmt.

 

2.     Der Entwurf des Lärmaktionsplans (LAP) in der Anlage 01 der Vorlage wird gemäß § 47d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

3.     Der Beschluss des Lärmaktionsplans (LAP) wird für die Sitzung des Rates im Oktober 2024 vorbereitet.

 

 

gezeichnet:

                                                  In Vertretung

Richrath                                  Lünenbach

Begründung:

 

Die Gemeinden sind gemäß § 47c-e des BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten sind sogenannte Lärmaktionspläne (LAP), welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufzustellen. Sowohl die Lärmkarten als auch die Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Maßgeblich hierfür sind die im BImSchG genannten Fristen.

 

Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom 21.02.2011 (Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den LAP (Straßenverkehr) der Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Der LAP der Stufe 3 (Abschlussbericht) wurde am 10.10.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2019/3080). Bei der nun anstehenden Fortschreibung des LAP wird der Begriff „Runde 4“ verwendet.

 

Vom 20.02.2024 bis zum 19.03.2024 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit anhand der Lärmkarten durchgeführt. Die Hinweise werden im Rahmen der Erarbeitung des LAP berücksichtigt.

 

Lärmkarten:

Lärmkarten sind getrennt für den jeweiligen Lärmverursacher (Schiene, Straße, Flugzeug, Industrieanlagen) zu erstellen. Neben einer Darstellung der Lärmpegel ist auch die Betroffenheit der Bevölkerung zu ermitteln. Die wesentlichste Änderung im Rahmen der Runde 4 ist, dass erstmals die EU-weit eingeführte Berechnungs- und Bewertungsvorschrift „Europäische Berechnungsmethode für den Umgebungslärm“ CNOSSOS anzuwenden ist. Ebenso hat sich die Methode für die Ermittlung der Betroffenheit geändert. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen haben sich Abweichungen gegenüber den Lärmkarten/Ergebnissen der Stufe 3 ergeben.

 

Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde im Juli 2023 abgeschlossen und im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten sowie eines LAP für die Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA liegen bereits vor und können als Bewertungsgrundlage in den LAP der Stadt Leverkusen einfließen (z. B. Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).

 

Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.

 

Lärmaktionsplan (LAP):

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und darüber hinaus ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) liegen Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr) erreicht oder überschritten wird. Diese Werte wurden folglich in den Lärmaktionsplänen der Stufe 1 bis 3 in der Stadt Leverkusen als Auslösewerte angesetzt. Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt, dass gesundheitliche Risiken aufgrund von Lärmimmissionen bereits bei niedrigeren Lärmpegeln auftreten können.

 

In einem ersten Schritt sollen deshalb die Auslösewerte des LAP der Stadt Leverkusen im Rahmen der Runde 4 um 5 dB(A) gesenkt werden. Die neuen Auslösewerte würden somit bei einem LDEN ≥ 65 dB(A) und einem LNight ≥ 55 dB(A) liegen. Entsprechend diesen neuen Auslösewerten wurden im Entwurf des LAP (Anlage 01) bereits im Vorfeld flächendeckend Lärmbrennpunkte ermittelt (siehe Anlage 02). Diese Lärmbrennpunkte sollen als Grundlage für die Lärmaktionsplanung herangezogen werden.

 

Der LAP kann für diese Bereiche z. B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:

 

-       Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,

 

-       bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,

 

-       verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitliche Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,

 

-       aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand. Maßnahmen, welche die Entstehung von Lärm bereits an der Quelle verhindern, sind sonstigen Maßnahmen, wie z. B. dem Bau einer Schallschutzwand, grundsätzlich vorzuziehen.

 

Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten ist die Erstellung eines LAP mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“ vorgesehen. Sonstige Lärmquellen, wie Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der Bewertung der jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt. Darüber hinaus werden ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im LAP ausgewiesen. Darüber hinaus werden ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im LAP ausgewiesen.

 

Rechtlicher Charakter:

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der LAP muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden.

 

Weiteres Vorgehen:

Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen ist der Entwurf des LAP mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen. Im Rahmen einer zweiten Beteiligung wird parallel zur Behördenbeteiligung der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, Anregungen sowie eigene Vorschläge und Maßnahmen einzubringen. Es erfolgt eine Auslegung und Einsichtnahme des Entwurfs während der allgemeinen Dienstzeiten im Fachbereich Umwelt (FB 32) für die Dauer eines Monats. Zusätzlich wird die Plattform www.beteiligung.nrw.de genutzt.

 

Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist der Entwurf zu überarbeiten und die Maßnahmenplanung zu finalisieren. Der überarbeitete LAP ist sodann erneut in die politischen Gremien einzubringen und vom Rat der Stadt Leverkusen zu beschließen. Der Beschluss des LAP ist für Oktober 2024 geplant. Der beschlossene Plan ist der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach dem Ratsbeschluss ist der LAP über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) an die EU-Kommission zu melden.

 

Der LAP ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle

 in Höhe von 

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein