Beschlussentwurf:
1. Der Absenkung der Auslösewerte auf einen LDEN 65 dB(A) und einen LNight ≥ 55 dB wird zugestimmt.
2. Der Entwurf des Lärmaktionsplans (LAP) in der Anlage
01 der Vorlage wird gemäß § 47d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die
Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
3. Der Beschluss des Lärmaktionsplans (LAP) wird für
die Sitzung des Rates im Oktober 2024 vorbereitet.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Lünenbach
Begründung:
Die Gemeinden sind gemäß § 47c-e des BImSchG angehalten,
ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung
mit anschließender Analyse der Lärmkarten sind sogenannte Lärmaktionspläne
(LAP), welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufzustellen.
Sowohl die Lärmkarten als auch die Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu
überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren. Maßgeblich
hierfür sind die im BImSchG genannten Fristen.
Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für
die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom 21.02.2011 (Vorlage Nr.
0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den LAP (Straßenverkehr) der Stufe
2 erfolgte am 14.12.2015 (Vorlage Nr. 2015/0770). Der LAP der Stufe 3 (Abschlussbericht)
wurde am 10.10.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 2019/3080). Bei der nun
anstehenden Fortschreibung des LAP wird der Begriff „Runde 4“ verwendet.
Vom 20.02.2024 bis zum 19.03.2024 wurde die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit anhand der Lärmkarten durchgeführt.
Die Hinweise werden im Rahmen der Erarbeitung des LAP berücksichtigt.
Lärmkarten:
Lärmkarten sind getrennt für den jeweiligen
Lärmverursacher (Schiene, Straße, Flugzeug, Industrieanlagen) zu erstellen. Neben
einer Darstellung der Lärmpegel ist auch die Betroffenheit der Bevölkerung zu
ermitteln. Die wesentlichste Änderung im Rahmen der Runde 4 ist, dass erstmals
die EU-weit eingeführte Berechnungs- und Bewertungsvorschrift „Europäische
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm“ CNOSSOS anzuwenden ist. Ebenso hat
sich die Methode für die Ermittlung der Betroffenheit geändert. Aufgrund dieser
Rahmenbedingungen haben sich Abweichungen gegenüber den Lärmkarten/Ergebnissen
der Stufe 3 ergeben.
Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die
einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm
von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde im Juli 2023 abgeschlossen und
im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist
bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten sowie eines LAP für die
Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA
liegen bereits vor und können als Bewertungsgrundlage in den LAP der Stadt
Leverkusen einfließen (z. B. Identifikation von Bereichen mit einer
„Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).
Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens
Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.
Lärmaktionsplan (LAP):
Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die
anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und darüber hinaus ruhige
Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Gemäß Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
(MUNV NRW) liegen
Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vor, wenn an
Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN
(gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) von 70
dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00
bis 06.00 Uhr) erreicht oder überschritten wird. Diese Werte wurden folglich in den Lärmaktionsplänen der Stufe 1 bis 3
in der Stadt Leverkusen als Auslösewerte angesetzt. Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung
weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung
zugrunde legen. Aus der Lärmwirkungsforschung ist bekannt, dass
gesundheitliche Risiken aufgrund von Lärmimmissionen bereits bei niedrigeren
Lärmpegeln auftreten können.
In einem ersten Schritt sollen deshalb die
Auslösewerte des LAP der Stadt Leverkusen im Rahmen der Runde 4 um 5 dB(A)
gesenkt werden. Die neuen Auslösewerte würden somit bei einem LDEN
≥ 65 dB(A) und einem LNight ≥ 55 dB(A) liegen. Entsprechend
diesen neuen Auslösewerten wurden im Entwurf des LAP (Anlage 01) bereits im
Vorfeld flächendeckend Lärmbrennpunkte ermittelt (siehe Anlage 02). Diese Lärmbrennpunkte
sollen als Grundlage für die Lärmaktionsplanung herangezogen werden.
Der LAP kann für diese Bereiche z. B. die folgenden
Maßnahmen beinhalten:
- Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw.
Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
- bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des
Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,
- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen
oder zeitliche Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,
- aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung
einer Schallschutzwand. Maßnahmen, welche die Entstehung von Lärm bereits an
der Quelle verhindern, sind sonstigen Maßnahmen, wie z. B. dem Bau einer
Schallschutzwand, grundsätzlich vorzuziehen.
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten ist die Erstellung
eines LAP mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“ vorgesehen. Sonstige
Lärmquellen, wie Schienen- und Flugverkehr, werden soweit notwendig bei der
Bewertung der jeweiligen Lärmsituation berücksichtigt. Darüber hinaus werden
ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im LAP ausgewiesen. Darüber
hinaus werden ruhige Gebiete im Stadtgebiet identifiziert und im LAP
ausgewiesen.
Rechtlicher Charakter:
Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von
Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme
oder Lärmauswirkungen vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt
allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie
dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit
den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die
Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten
sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von
Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der LAP muss aber künftig bei Planungen
und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt
werden.
Weiteres Vorgehen:
Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt
Leverkusen ist der Entwurf des LAP mit den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange abzustimmen. Im Rahmen einer zweiten Beteiligung wird
parallel zur Behördenbeteiligung der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben,
Anregungen sowie eigene Vorschläge und Maßnahmen einzubringen. Es erfolgt eine
Auslegung und Einsichtnahme des Entwurfs während der allgemeinen Dienstzeiten
im Fachbereich Umwelt (FB 32) für die Dauer eines Monats. Zusätzlich wird die
Plattform www.beteiligung.nrw.de
genutzt.
Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist
der Entwurf zu überarbeiten und die Maßnahmenplanung zu finalisieren. Der
überarbeitete LAP ist sodann erneut in die politischen Gremien einzubringen und
vom Rat der Stadt Leverkusen zu beschließen. Der Beschluss des LAP ist für
Oktober 2024 geplant. Der beschlossene Plan ist der Öffentlichkeit bekannt zu
geben. Nach dem Ratsbeschluss ist der LAP über die Bezirksregierung Köln und
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV NRW) an die EU-Kommission zu melden.
Der LAP ist alle fünf Jahre zu überprüfen und
erforderlichenfalls fortzuschreiben.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
in
Höhe von €
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |