Betreff
Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes
Herausgabe von Daten für die Lichtsignalanlagen an den Anschlussstellen der A3 am Willy-Brandt-Ring
Vorlage
2024/2654
Aktenzeichen
60-KS-Krü
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vom 11.01.2024 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen.

 

 

gezeichnet:

                                                                                   In Vertretung

Richrath                                                                   Deppe

Begründung:

 

Mit E-Mail vom 11.01.2024 hat die Autobahn GmbH des Bundes um die Übergabe von signaltechnischen Unterlagen für die beiden Anschlussstellen der A3 auf dem Willy-Brandt-Ring für eine Verkehrsuntersuchung gebeten. Der Bereich liegt im Abschnitt 3 des Ausbaus der Autobahnen in Leverkusen. Zu diesem Bauabschnitt, zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen, gehört neben der Erweiterung der Autobahn auf acht Spuren auch der Umbau der Anschlussstelle Leverkusen-Zentrum auf dem Willy-Brandt-Ring. Daher ist die Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes dem Rat der Stadt Leverkusen zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Ratsbeschluss vom 20.01.2021 zum Antrag Nr. 2021/0348, Ziffer 13). Die Anfrage der Autobahn GmbH des Bundes ist der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.

 

Als Rechtsgrundlage wird ein Antrag auf Amtshilfe nach §§ 4 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestellt.

 

Sowohl nach Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch nach § 4 Abs. 1 des VwVfG NRW sind alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden dazu verpflichtet, einander Amtshilfe zu leisten. „Behörde“ meint dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Autobahn GmbH des Bundes ist eine auf der Grundlage des § 6 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) durch das Bundesministerium mit Befugnissen beliehene Behörde, die für die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erforderlich sind. Beliehene, die öffentlich-rechtlich tätig sind, können folglich als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW) angesehen werden. Beliehene können daher auch um Amtshilfe ersuchen. Auf Beliehene sind unstreitig die Vorschriften der §§ 4 – 8 VwVfG NRW anwendbar.

 

Damit bleibt festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen der Autobahn GmbH des Bundes vollumfänglich rechtmäßig ist und ihm grundsätzlich auch vollumfänglich nachgekommen werden muss. Für die ersuchte Behörde, hier die Stadt Leverkusen, besteht dabei eine gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe (§ 4 VwVfG NRW). Ihre Grenzen findet die Amtshilfe dabei in den gesetzlich genannten Fällen (§ 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), d. h., insbesondere dann, wenn z. B. datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen oder sonst eine rechtliche Unmöglichkeit besteht, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden oder die Hilfe einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde.

 

Nach den vorliegenden Informationen ist ein solcher Ausschlussgrund nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung der Gründe, aus denen eine Amtshilfe nicht geleistet werden darf oder muss, in der vorgenannten Norm abschließend ist. Aus anderen Gründen darf die Amtshilfe daher nicht verweigert werden. Amtshilfe ist grundsätzlich „zügig“, d. h., so schnell wie möglich zu leisten, wobei es hierbei keine gesetzlich festgelegten Fristen gibt. Die Verwaltung wird sich aber für etwaige Verzögerungen erklären und Verzögerungen der Erledigung des Ersuchens begründen müssen.

 

Wird das Amtshilfeersuchen abgelehnt, ist diese Auffassung der Autobahn GmbH zulässigerweise nur unter Bezugnahme auf einen der Gründe des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW begründet mitzuteilen. Besteht diese weiterhin auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da ein Amtshilfeersuchen einer Behörde zügig zu bearbeiten ist, ist eine Beratung in dem aktuellen Turnus erforderlich. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.