Betreff
Befristete Einstellung von Werkstudierenden ohne Sachgrund
Vorlage
2024/2659
Aktenzeichen
111.A-dah/an
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Werkstudierende der Stadt Leverkusen können bis zu zwei Jahre ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet eingestellt werden. Unter Werkstudierenden ist ausschließlich der Personenkreis zu verstehen, welcher das sogenannte Werkstudierendenprivileg erfüllt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Im Jahr 2022 wurde im Fachbereich Personal und Organisation ein Konzept zur verwaltungsweiten Einstellung von Werkstudierenden entwickelt, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und gut ausgebildetes Personal für die Stadt Leverkusen zu gewinnen. Infolgedessen wurden seitens der Abteilung 110 - Organisation pauschal 50 Plätze (25 Vollzeitäquivalente) für die Einstellung von Werkstudierenden freigegeben. Für die weitere Ausarbeitung des Konzeptes und Übertragung dessen in die operative Umsetzung ist das Team Ausbildung und Qualifizierung federführend zuständig. Durch dieses wurden nun – auf Grundlage des Ursprungskonzeptes – grundsätzliche Vorgaben erarbeitet, welche den Ablauf, die Betreuung sowie die potenzielle Integration als Fachkraft im Rahmen der Werkstudierendentätigkeit festlegt und darstellt. Darüber hinaus wurde die vertragsrechtliche Umsetzung des Konzeptes intensiv geprüft.

 

Die Besonderheit bei Werkstudierenden ist das sog. Werkstudierendenprivileg, welches diese von der Sozialversicherungspflicht (ausgenommen der Rentenversicherung) befreit. Davon profitiert auch die Stadt Leverkusen. Das Privileg ist hierbei an folgende Voraussetzung geknüpft:

 

*      ordentlich studieren:

Werkstudierende müssen an einer Hochschule oder Universität eingeschrieben sein und sich hierbei überwiegend ihrem Studium widmen.
(So erfüllen dual oder Teilzeit-Studierende, Studierende im Urlaubssemester oder in einem Promotionsstudium diese Voraussetzung nicht.)

 

*      maximale wöchentliche Arbeitszeit:

Werkstudierende dürfen max. 20 Stunden/Woche beschäftigt werden.

 

*      Studierendenstatus muss überwiegen:

Werkstudierende dürfen nicht mehr als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden wöchentlich arbeiten.

 

*      Fachsemester:

Werkstudierende dürfen das 25. Semester nicht überschreiten.

 

Das Ziel des Werkstudierendenkonzeptes ist es, die Studierenden im besten Falle frühzeitig an die Stadt Leverkusen zu binden und diese im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium als Fachkräfte zu gewinnen. Dadurch soll grundsätzlich allen Fachbereichen, aber insbesondere denen, die auf ihre Fachkräftestellen oftmals nur wenige Bewerbungen erhalten, ein neuer Weg zur Personalgewinnung ermöglicht werden.

Während des Studiums selbst erfüllen die Werkstudierenden aufgrund des fehlenden Hochschulabschlusses jedoch noch nicht die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung auf entsprechenden Planstellen in den Fachbereichen der Stadt Leverkusen. Daher ist es vorgesehen, dass Werkstudierende im Rahmen ihres Studiums zunächst befristet bei der Stadt Leverkusen eingestellt werden. Werkstudierende gelten dabei als reguläre Beschäftigte im Rahmen des TVöD. Folglich sind die Arbeitsverhältnisse mit entsprechenden Verträgen zu begründen.

 

Der Arbeitsvertrag kann in der Regel nicht auf Basis eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), bspw. durch eine Krankheits-
oder Elternzeitvertretung, begründet werden. Allein die Zugehörigkeit zur Gruppe der Werkstudierenden stellt keinen Sachgrund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar.

 

Die Notwendigkeit der Befristung im Arbeitsvertrag erfolgt aus rechtlicher Sicht daraus, dass das Werkstudierendenprivileg nicht auf Dauer erhalten werden kann und zudem gewährleistet werden muss, dass für dieses Privileg zu jeder Zeit die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

 

Einstellungen sollen – im Rahmen des Konzeptes – fortlaufend ermöglicht werden, zumal hierbei die umfassende und langfristige Personalgewinnung und weniger die Abarbeitung von Arbeitsspitzen im Vordergrund stehen soll. Eine Befristung mit Sachgrund ist hierbei nicht zielführend, da für jeden Einzelfall eine vorherige Prüfung erfolgen muss und die möglichen Sachgründe nur in Einzelfällen Anwendung finden würden. Nicht zuletzt wäre die Einstellung von Werkstudierenden dadurch auf jene Fachbereiche begrenzt, die ihren Bedarf mit einem solchen Sachgrund begründen könnten.

 

Darüber hinaus wäre dieser Weg für die Fachbereiche mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da einzelfallbezogen zunächst eine Begründung des Bedarfs gegenüber der Abteilung Organisation erfolgen müsste, welche das Vorliegen eines Sachgrundes individuell überprüfen müsste. Um das Ziel des Konzeptes zu erreichen und schnelle sowie fortlaufende Einstellungen von Werkstudierenden für die Fachbereiche im Rahmen der freigegebenen Plätze gewährleisten zu können, wird als Option lediglich die Befristung der Arbeitsverträge der Werkstudierenden ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gesehen.

 

Aufgrund dessen wird entgegen des Ratsbeschlusses vom 04.06.2019 zur Vorlage Nr. RAT/045/2019 „Abschaffung der sachgrundlosen Befristung bei der Stadt Leverkusen“ ausschließlich für die Zielgruppe der Werkstudierenden, eine Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG im Arbeitsvertrag vorgesehen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i.V.m. § 30 TVöD-VKA soll ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten und darf auf höchstens zwei Jahre befristet werden. Ebenfalls darf der Arbeitsvertrag im Rahmen der Gesamtdauer von zwei Jahren maximal dreimal verlängert werden.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmung ist beabsichtigt, die Werkstudierendenverträge (abhängig von der verbleibenden Dauer des Studiums) maximal auf zwei Jahre zu befristen.

 

Eine darüberhinausgehende Beschäftigung im Rahmen des Studiums ist aus rechtlicher Sicht nur bei Vorliegen eines Sachgrundes oder im Rahmen eines sich anschließenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich. Diese Möglichkeiten werden vor Auslaufen der sachgrundlos befristeten Verträge individuell für jede*n Werkstudiere*n geprüft. Bei Masterstudierenden wird insbesondere betrachtet, ob eine unbefristete Beschäftigung auf Basis des bereits abgeschlossenen Bachelorstudiums erfolgen kann. Diese Prüfungen werden durch entsprechende Integrations- und Perspektivgespräche mit den Werkstudierenden durch das Team Ausbildung und Qualifizierung begleitet. Somit soll die langfristige Integration in die Stadt Leverkusen sichergestellt werden.

 

Aus den vorgenannten Gründen wird die Zustimmung zur sachgrundlosen Befristung der Arbeitsverträge für Werkstudierende bei der Stadt Leverkusen erbeten.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit ein Beschluss noch im laufenden Turnus erreicht werden kann, wird die Vorlage zum Nachtragstermin eingebracht. Die weiteren Arbeitsmaßnamen können somit zeitnah umgesetzt werden.