Betreff
Ausschussumbesetzungen
Vorlage
2024/2676
Aktenzeichen
011-21-00-he
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Rat wählt/bestellt:

 

Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren

lfd. Nr. 19                              Mitglied

                                               bisher: Baare, Ingrid (Klimaliste Leverkusen)

                                               neu: Hammermayer, Irene (Klimaliste Leverkusen)

 

Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen

lfd. Nr. 19                              Mitglied

                                               bisher: Blum, Jacqueline (Klimaliste Leverkusen)

                                               neu: Rh. Rees, Benedikt (Klimaliste Leverkusen)

 

Kulturausschuss

lfd. Nr. 13                              Mitglied

                                               bisher: Rh. Schweiger, Karl (BÜRGERLISTE)

                                               neu: Godthardt, Wiete (BÜRGERLISTE)

 

lfd. Nr. 13                              Vertreter

                                               bisher: Rh. Viertel, Peter (BÜRGERLISTE)

                                               neu: Rh. Schweiger, Karl (BÜRGERLISTE)

 

Kinder- und Jugendhilfeausschuss

b)   Vertreter*innen aus dem Bereich der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und dem Bereich der Wohlfahrtsverbände

lfd. Nr. 13                              Vertreterin:

                                               bisher: Rothäuser, Anna (BDKJ)

                                               neu: Eckardt, Leonie (BDKJ)

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Scheidet eine Person aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder gemäß § 50 Absatz 3 S. 7 GO NRW auf Vorschlag der Fraktion bzw. Gruppe, welche/r das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.

 

I.             Umbesetzungen Klimaliste Leverkusen

 

Die Umbesetzungen der Klimaliste Leverkusen (Nachbesetzung der ordentlichen Mitglieder) im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren sowie im Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen wurden bereits in der Ratssitzung am 11.12.2023 zur Wahl gestellt. Diese sind dort jedoch gescheitert.

 

Nach der Kommentierung zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), vergl. Held/Winkel/Wansleben, Plückhahn/Faber, § 50 GO NRW, S. 34, ist der Rat verpflichtet, die vorgeschlagenen Personen im Rahmen der Ersatzwahl zu wählen, da es sich bei der Ersatzwahl um ein Verfahren zur nachträglichen Sicherstellung des ursprünglichen Proportionalitätsprinzips mit seinem kohärenten Minderheitenschutz handelt. Der Rat hat insbesondere kein Auswahlrecht unter verschiedenen als Ersatz in Betracht kommenden Mitgliedern einer Fraktion. Dies wurde seitens der Verwaltung bereits in der Ratssitzung am 11.12.2023 erläutert.

 

Mit seinen Entscheidungen zur Bildung und Besetzung der Ausschüsse zu Beginn dieser Legislaturperiode hat der Rat unter Anderem beschlossen, der Klimaliste Leverkusen je einen stimmberechtigten Ausschusssitz im Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren sowie im Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen einzuräumen.

Insofern müsste er folgerichtig den von der Klimaliste Leverkusen gewünschten Umbesetzungen folgen, um so eine ordnungsgemäße Besetzung der von ihm beschlossenen Ausschusssitze zu gewährleisten. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass eine vorübergehende Teilnahme einer Stellvertretung bis zur Wahl eines ordentlichen Mitglieds als zulässig erachtet wird, vgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, § 58 GO NRW, Rn. 27.

 

In diesem Zusammenhang wird auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2023 hingewiesen, vgl. VG Köln, Urt. v. 15.06.2023 – 4 K 454/23. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da derzeit ein Berufungsverfahren vor dem OVG NRW anhängig ist.

Hintergrund des Rechtsstreits vor dem VG Köln war die Ablehnung eines Umbesetzungsantrags der AfD-Fraktion durch die Landschaftsversammlung Rheinland. Die Besetzung der Fachausschüsse der Landschaftsversammlung richtet sich nach § 10 Abs. 5 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) i.V.m. § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW und damit im Endeffekt nach der vorliegend für die Umbesetzung der Positionen in den Ausschüssen maßgeblichen Regelung in § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW. Aus diesem Grund werden die nachfolgend dargestellten Entscheidungsgründe auf die im Rat vorliegende Konstellation als übertragbar angesehen.

 

 

Das Gericht stellt zunächst fest:

„In beiden Fällen steht die umstrittene und in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht beantwortete Frage im Raum, ob hierdurch eine Wahl im Sinne eines ergebnisoffenen Wahlverfahrens adressiert wird oder eine im Ergebnis verpflichtende Bestellung der vorgeschlagenen Person angeordnet wird, die lediglich formal als Wahl ausgestaltet ist.“

Und kommt mit ausführlicher Begründung zu dem folgenden Schluss: „Das erkennende Gericht ist dabei der Auffassung, dass eine auf ein konkretes Wahlergebnis gerichtete Pflichtwahl nicht angenommen werden kann.“

 

Das VG Köln führt in einem zweiten Schritt nun zusätzlich aber noch aus, dass nicht allein die verfahrensbeendende Feststellung getroffen werden darf, die Wahl bzw. der zugrundeliegende Antrag sei abgelehnt, aus Gründen des Minderheitenschutzes müsse ein sog. „Verständigungsverfahren“ durchgeführt werden, welches auf die konsensuale Nachbesetzung des freien Ausschusssitzes gerichtet ist.

Zu diesem Verständigungsverfahren gibt das Gericht weitere Erläuterungen ab. Das Gericht betont, dass dem Gesetzgeber erkennbar daran gelegen ist, dass ein ausgeschiedenes Mitglied tatsächlich ersetzt wird, weshalb es eines wirksamen Minderheitenschutzes bedarf, der die praktische Durchsetzung der Nachfolge sicherstellt. Dies ist insofern schlüssig, als dass ansonsten kleinere Fraktionen im Falle der Notwendigkeit einer Nachbesetzung, die oft auch durch Zufälle (Tod, Krankheit) begründet ist, diese gegen die Ratsmehrheit gar nicht durchsetzen könnten. Das Gericht führt aus, dass sich die Fraktionen und ihre Mitglieder bei abgelehnter Wahl nicht dem aus § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW resultierenden Minderheitenschutz verschließen bzw. entziehen dürfen. Sie seien unter Berücksichtigung ihres freien Mandats gehalten, bei dem von der Beklagten durchzuführenden Nachbesetzungsverfahren mitzuwirken, um eine konsensuale Lösung zu finden. Aus Sicht des Gerichts kommt hier ein formelles oder informelles Verständigungsverfahren in Betracht, was etwa durch Einschaltung des Ältestenrats, der Fraktionsvorsitzenden oder eines im Einzelfall individuell besetzten Gremiums ausgestaltet werden könnte.

 

Zum Inhalt des Verständigungsverfahrens führt das Verwaltungsgericht aus, dass ein sachlich begründeter Konsens gefunden werden soll:

„Zielsetzung und damit zugleich Ausgangspunkt des Verständigungsverfahrens muss es dabei sein, unter dem Angebot einer Beteiligungsmöglichkeit aller Fraktionen bzw. Mitglieder einen sachlich begründeten Konsens für die (Nicht-) Nachbesetzung zu finden und dabei eine Beeinträchtigung der Wahl durch sachwidrige, von den Gründen des eingeräumten Wahlrechts nicht getragene politische Einschätzungen zu verhindern.“

 

Das Verwaltungsgericht nimmt hier auch die betroffene Fraktion in die Pflicht, die ebenfalls verpflichtet sei, aktiv an der Auflösung der Schwierigkeiten und der Herbeiführung eines Konsenses mitzuwirken.

Sofern dann am Ende des Verständigungsverfahrens eine Nichtwahl stehe, die auf einer dem Minderheitenschutz zuwiderlaufenden, nicht konsensbezogenen Mitwirkung der Mehrheitsfraktionen oder ihrer Abgeordneten beruht, könne sich daran die Nachbesetzung im Wege der Durchsetzung durch die Kommunalaufsicht anschließen.

 

Der Ausgang des Gerichtsverfahrens zur Sache vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bleibt abzuwarten.

 

Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise:

 

Die o. g. Umbesetzungen wurden erneut von der Klimaliste Leverkusen gewünscht.

 

Insofern wird dem Rat hiermit nochmals – unter ausdrücklichem Hinweis auf die dargestellte Entscheidung des VG Köln - Gelegenheit gegeben, über die entsprechenden Nachbesetzungen der Klimaliste Leverkusen durch Wahl zu entscheiden. Der Intention der gegenwärtigen Rechtsprechung folgend wird nachdrücklich darauf verwiesen, dass die Wahlentscheidung an sachlichen Erwägungen ausgerichtet werden soll.

 

II.            Weitere Umbesetzungen

 

Die im weiteren Beschlussentwurf genannten Umbesetzungen im Kulturausschuss wurden von der Fraktion BÜRGERLISTE gewünscht.

 

Die Umbesetzung im Kinder- und Jugendhilfeausschuss wurde durch den Bund der Deutschen Katholischen Jugend Leverkusen (BDKJ) gewünscht.