Betreff
Rettungsdienstbedarfsplan 4. Fortschreibung
Vorlage
2024/2719
Aktenzeichen
370-40-04
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die 4. Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans (Stand Februar 2024).

 

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Richrath                                                   Deppe

                                                                  (zugleich in Vertretung

                                                                  des Stadtkämmerers)

 

Begründung:

 

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports, sicherzustellen. Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält gem. § 7 Abs. 1 RettG NRW eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für Feuerschutz zusammenzufassen ist.

 

Nach § 12 Abs. 1 RettG NRW stellen die Kreise und kreisfreien Städte einen Bedarfsplan auf und stellen den rettungsdienstlichen Bedarf in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Im beigefügten Rettungsdienstbedarfsplan wird die bedarfsgerechte Vorhaltung von Einsatzmitteln für den Rettungsdienst vor dem Hintergrund fest zu vereinbarender Qualitätsmerkmale ermittelt. Darüber hinaus ist in § 12 Abs. 5 RettG NRW geregelt, dass der Bedarf kontinuierlich zu überprüfen und fortzuschreiben ist. Das Aufstellungsverfahren für den Bedarfsplan ist ein streng formelles Verfahren, in das gem. § 12 Abs. 2 RettG NRW folgende Institutionen im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen einzubinden sind:

 

·                Träger der Rettungswachen,

·                Hilfsorganisationen,

·                sonstige Anbietende von rettungsdienstlichen Leistungen,

·                Verbände der Krankenkassen,

·                Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,

·                örtliche Gesundheitskonferenz.

 

Der Rettungsdienstbedarfsplan ist nach § 14 Abs. 1 RettG NRW die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung. Der vorliegende Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Leverkusen ist die 4. Fortschreibung des bestehenden Bedarfsplans mit Stand Februar 2024. Er beinhaltet die Analyse der Einsätze des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen im Zeitraum vom 27.09.2021 bis 27.09.2022.

 

Anhörung der Beteiligten:

Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans wurde am 04.03.2024 an die oben genannten Institutionen zur Stellungnahme versandt. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.04.2024 gegeben.

 

Politische Beschlussfassung:

Der Rettungsdienstbedarfsplan wird bereits jetzt in die politischen Gremien eingebracht, da er u. a. auch die Grundlage für die mit der Vorlage Nr. 2024/2693 eingebrachten, baulichen Maßnahmen im Bereich der Feuerwehr ist.

 

Insgesamt ergeben sich aus dem Rettungsdienstbedarfsplan 23 Maßnahmen, welche in den kommenden Jahren sukzessive zur Umsetzung gelangen. Die Maßnahmen umfassen die Bereiche: Bauen, Personal, Fahrzeugbeschaffung und Sonstiges (z. B. Telenotarzt, mobile Datenerfassung, Leitstelle etc.).

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

S. Ausführungen in der Anlage

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:
S. Ausführungen in der Anlage

 

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze für 2024 sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

Aus dem Rettungsdienstbedarfsplan werden umzusetzende Maßnahmen abgeleitet, die unterschiedliche Bereiche betreffen. Die Realisierung der dargestellten Maßnahmen wird sukzessive, aufgeteilt auf mehrere Jahre, erfolgen. Die nachfolgende Darstellung bietet daher einen Überblick über den zu erwartenden gesamten Kostenrahmen.

 

Bauen:

Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus den erforderlichen Baumaßnahmen ergeben, sind in der Vorlage 2024/2693 dargestellt.

 

Personal, Kosten pro Jahr (Kosten refinanzierbar):

Etatisierung der Personalkosten durch den Fachbereich Personal und Organisation

 

1 VZÄ Qualitätssicherung EG 11 TVöD                                                        78.050 €,

1 VZÄ Praxisanleiter Bes.-Gr. A10 LBesG                                                   51.450 €,

0,75 VZÄ Ärztliche Leitung Rettungsdienst                                                105.000 €,

4 VZÄ Desinfektor Bes.-Gr. A9 LBesG                                                       196.000 €.

 

Fahrzeugbeschaffung (Kosten anteilig refinanzierbar):

Finanzstelle 37000270012001, Finanzposition 782600

 

3 Rettungswagen (RTW)                                                                            1.140.000 €,

2 Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)                                                                560.000 €,

2 Kommandowagen (KdoW)                                                                         400.000 €,

1 Logistik-PKW                                                                                               150.000 €,

2 RTWs geländegängig                                                                              1.300.000 €,

1 Einsatzleitwagen (ELW)                                                                             300.000 €.

Weitere Maßnahmen:

Die Maßnahmen erstrecken sich über einen Durchführungszeitraum von mehreren Jahren und werden verschiedene Kostenstellen betreffen.

 

Telenotarzt (Kosten refinanzierbar)
Das Projekt befindet sich in der Vergabe und kann daher noch nicht belastbar
bepreist werden.
- Investiv (Technische Ausrüstung Rettungsmittel,                            ca. 306.000 €,
  Leitstelle und Wachen)
- konsumtiv (Schulungen, Betriebskosten,
  Personalkosten Telenotärzte), jährliche Kosten                               ca. 220.000 €.

Mobile Datenerfassung (Kosten refinanzierbar):
Das Projekt ist noch nicht ausgeschrieben und eine Kostenschätzung daher nicht belastbar möglich.
- investiv (Technische Ausrüstung Rettungsmittel,                               ca. 30.000 €,
  Leitstelle und Wachen)
- konsumtiv (Schulungen)                                                                    ca. 1.800.000 €.

Leitstellengutachten (Kosten anteilig refinanzierbar):                          ca. 50.000 €.
Das Vergabeverfahren für das Gutachten läuft derzeit bereits. Die genauen Kosten stehen noch nicht fest.

Katastrophenschutzbedarfsplan (Kosten anteilig refinanzierbar):      ca. 80.000 €.

Weitere Maßnahmen sind bereits Bestandteil des Etats bzw. stellen keine markante Veränderung gegenüber dem bisherigen Haushaltsvolumen dar und werden daher hier nicht separat dargestellt.