Betreff
Einkünfte des Oberbürgermeisters 2023
Vorlage
2024/2720
Aktenzeichen
I/01-OB-sch
Art
Kenntnisnahmevorlage

Kenntnisnahme:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2023 folgende Einkünfte

 

-     aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich aus der beiliegenden Übersicht)                                                                                                        24.760,37

und

-     als Bruttoeinkommen B 9                                                                            172.263,24

 

erzielt hat.

 

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

1.    Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner*innen gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2023 in Höhe von 172.263,24 € geführt hat.

 

2.    Der Oberbürgermeister hat im Jahr 2023 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 24.760,37 € erhalten (s. Anlage).

 

3.   Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2023 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:

 

1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 27.815,69 €,

2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22.252,55 €,

3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.689,42 €.

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen.

 

4.    Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an die Dienstherrin im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit nach Satz 1 betrug in 2023 insgesamt 7.854,00 €. Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten und es bleibt bei der Höchstgrenze in Höhe von 27.815,69 €. Diese Höchstgrenze wurde ebenfalls unterschritten.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

 

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

 

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:    Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.