Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2023 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich
aus der beiliegenden Übersicht) 24.760,37
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 172.263,24 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung per Gesetz festgelegt und nach der Zahl der Einwohner*innen gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2023 in Höhe von 172.263,24 € geführt hat.
2.
Der Oberbürgermeister
hat im Jahr 2023 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 24.760,37
€ erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2023 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1.
für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen
27.815,69 €,
2.
für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im
Verwaltungsrat der Sparkassen 22.252,55 €,
3.
für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden
Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.689,42 €.
Werden
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2;
Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die
Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen.
4.
Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind
an die Dienstherrin im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit
nach Satz 1 betrug in 2023 insgesamt 7.854,00 €.
Damit wurde die Höchstgrenze unterschritten und es bleibt bei der Höchstgrenze
in Höhe von 27.815,69 €. Diese Höchstgrenze wurde ebenfalls unterschritten.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Gemäß § 8 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist die Aufstellung über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen bzw. spätestens unmittelbar in der
ersten Sitzung des Rates nach dem 31. März.