Betreff
Fällung des Naturdenkmales 2.3-77 am Hornpottweg
Vorlage
1228/2011
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung III stimmt der Fällung des Naturdenkmals 2.3-77 Bergahorn am Hornpottweg in Leverkusen zu.

 

gezeichnet:

Stein

 

Begründung:

 

Der Bergahorn war im Landschaftsplan der Stadt Leverkusen als Naturdenkmal (ND 2.3-77) festgesetzt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143 A/ III „Hornpottweg Gewerbe“ wurde die Festsetzung „ND“ übernommen.

 

Der Baum steht auf einer Wiesenfläche, die für eine gewerbliche Bebauung vorgesehen ist. Laut visueller Baumkontrolle durch die Sachverständigen Reinartz & Schlag, Köln, vom 28.07.2008 ist der Baum in seiner Vitalität stark rückläufig (deutliche Kronenschäden, ev. Welke- oder Rindenpilze). Die notwendigen erheblichen Kronenpflege- und Sicherungsmaßnahmen sind bei dem abgängigen und mittelfristig nicht erhaltungsfähigen Baum aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.

Diese Einschätzung wurde von dem Arboristen/Baumgutachter des Fachbereichs Stadtgrün, Herrn Bremiker, bei einer Begutachtung am 06.06.2011 bestätigt. Die Vitalität des Baumes hat seit Juli 2008 noch mal stark abgenommen.

Der Grundstückseigentümer beantragt die Fällung des Naturdenkmales, weil der Baum die bauliche Nutzung der Fläche behindert.

Das Grundstück ist kurzfristig für eine Vermarktung vorgesehen.

 

Aufgrund des Zustandes des Naturdenkmales wird einer Fällung zugestimmt. Die erheblichen Einschränkungen, die mit dem Erhalt des Baumes für den Grundstückseigentümer verbunden sind, würden aufgrund der kurzen Lebenserwartung des ND eine unzumutbare Belastung darstellen. Als Ausgleich werden fünf Stieleichen am westlich Rand der „Bullenwiese“ gepflanzt.   

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1228/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner/Fachbereich/Telefon: Frau Arand/FB32/ 3240………………

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Leverkusen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)