- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 279/II “Opladen - Kita und Wohnen westlich Sandstraße“. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Opladen, Flur 1, und beinhaltet die Flurstücke 1046, 1047 und 1069. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Der Grundstückseigentümer und die Stadt Leverkusen sind daran
interessiert, im Stadtteil Leverkusen-Opladen im Bereich westlich der Sandstraße
und nördlich der Gebhardstraße eine 4-gruppige Kindertagesstätte (Kita) sowie einen
Wohnungsbau im Mehrfamilienhaussegment (teilweise im geförderten Wohnungsbau)
zu realisieren. Aktuell gilt im Plangebiet der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Nr. 126/II „Sandstraße“. Dieser setzt Flächen für eine ebenerdige, 3-gruppige
Kita sowie einen Wohnungsbau bis maximal drei Vollgeschosse fest (s. Anlage 2
der Vorlage).
Aufgrund der aktuellen Flächenbedarfe für eine Kita wäre diese nur als
2-gruppige Kita realisierbar. Der heutige Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz
macht es jedoch notwendig, hier eine 4-gruppige Kita zu realisieren. Wegen des
aktuell sehr angespannten Wohnungsmarktes ist es ebenso notwendig, an dieser
Stelle mehr Wohnungen zu realisieren, als der Bebauungsplan Nr. 126/II
„Sandstraße“ dies bisher zulässt.
Dazu ist es notwendig, das Planungsrecht zu ändern, hier in Form eines
Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren. Aufgrund sowohl der geringen Relevanz der planungsrechtlichen
Änderungen für die Öffentlichkeit als auch der hohen Dringlichkeit ist
vorgesehen, auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
zu verzichten. Gleichwohl besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich gemäß
§13a (3) Nr. 2 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke des neuen
Bebauungsplans zu informieren sowie dazu Äußerungen abzugeben.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |