Betreff
Verkaufsoffene Sonntage 2025 in Opladen und Schlebusch
- 3. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für die Stadtteile Opladen und Schlebusch.
Vorlage
2024/2950
Aktenzeichen
361-64-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Stadtteile Opladen und Schlebusch vom 10.10.2022.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                    In Vertretung

Adomat                                                              Molitor

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)


Begründung:

 

Die AktionsGemeinschaft Opladen e. V. (AGO) und die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch (WFG) haben die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025, zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.

 

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

 

Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

3.  dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.      der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.  die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Die in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch für das Jahr 2025 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.

 

II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch

 

1. Termine und Flächen

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2025 in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:

 

Die AGO plant für 2025 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag in Opladen stattfinden soll:

 

1.         25.05.2025    Opladener Frühling mit Verkehrsschau und Gesundheitsmesse,

2.         27.07.2025    Opladener Stadtfest mit Kirmes,

3.         12.10.2025    Opladener Herbstmarkt,

4.         07.12.2025    Weihnachtsmarkt Bergisches Dorf.

 

Die WFG plant für 2025 folgende Veranstaltungen, an denen ein verkaufsoffener Sonntag in Leverkusen-Schlebusch stattfinden soll:

 

1.         06.04.2025    Blühendes Schlebusch,

2.         22.06.2025    Schlebuscher Schützen- und Volksfest / Irish Days,

3.         09.11.2025    Schlebuscher Martinsmarkt,

4.         07.12.2025    Schlebuscher Adventsmarkt.

 

Die Stadtteile Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch wollen gemeinsam am zweiten Adventssonntag öffnen.

 

Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich engen Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen der Veranstaltung sowie der geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den verkaufsoffenen Sonntagen stattfinden, haben eine lange Tradition. So findet z. B. das „Opladener Stadtfest mit Kirmes“ seit mehr als 50 Jahren, der „Schlebuscher Adventsmarkt“ seit 45 Jahren und das „Schlebuscher Schützen- und Volksfest“ seit über 40 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile Opladen und Schlebusch. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden vonseiten der antragstellenden Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Die Konzepte sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II a und II b bei.

 

2. Schwerpunkte der Veranstaltungen

 

Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen - insbesondere des „Schlebuscher Schützen- und Volksfestes“ in Kombination mit den „Irish Days“, des „Schlebuscher Martinsmarktes“, des „Opladener Stadtfestes mit Kirmes“ und des Weihnachtsmarktes „Bergisches Dorf“ - innerhalb und außerhalb der Stadtgrenzen von Leverkusen ist in beiden Stadtteilen davon auszugehen, dass die Hauptanziehungspunkte an den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen 2025 die jeweiligen Veranstaltungen sein werden.

 

Diese Annahme wird gestützt durch die vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen und den sich daraus ergebenden Hochrechnungen, welche schließlich gerundet wurden. Hierdurch lassen sich die Zahlen der Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 % erfassen.

 

Im Rahmen aller Veranstaltungen im Jahr 2023, welche in der Fußgängerzone in Leverkusen-Opladen stattfanden, wurden sonntags von der AGO die Besuchendenzahlen ermittelt. Hierzu wurden auch der Einzelhandel und die Gastronomiebetriebe befragt sowie eigene Zählungen durchgeführt. Ferner hat die AGO den teilnehmenden Einzelhandel zum Aufkommen von Kundinnen und Kunden befragt. Die befragten Unternehmenden haben gemäß ihren Angaben mit ca. 2.200 Kundinnen und Kunden Umsätze getätigt. Im Vergleich zu den Besuchendenzahlen der Veranstaltung sind dies lediglich ca. 10 %, sodass der verkaufsoffene Sonntag offensichtlich nicht das Hauptkriterium für den Besuch des Frühlingsmarktes war, sondern die eigentliche Veranstaltung mitsamt den Verkaufsständen im Vordergrund stand.

 

Im Stadtteil Leverkusen-Schlebusch wurde eine Befragung der Passantinnen und Passanten hinsichtlich der Nutzung der verkaufsoffenen Sonntage durchgeführt. Dazu wurden beim verkaufsoffenen Sonntag zum „Schlebuscher Wochenende“ am 16.09.2018 zu drei verschiedenen Zeiten an jeweils fünf unterschiedlichen Stellen der Fußgängerzone Personen befragt. Gegenstand der Befragung war, ob die Besuchenden aufgrund der Veranstaltung oder in erster Linie wegen des möglichen Sonntagseinkaufs den Stadtteil aufgesucht haben. Von 417 befragten Personen gaben 333 (= 80 %) an, sie seien ausschließlich wegen der Veranstaltung gekommen und nicht zum Einkauf in den Geschäften. Die restlichen 84 Personen (= 20 %) sagten aus, dass sie in erster Linie wegen des Sonntagseinkaufs vor Ort seien. Somit zeigt sich, dass im Stadtteil Leverkusen-Schlebusch die Hauptmotivation für den Besuch die vor Ort stattfindende Veranstaltung ist.

 

Nach den Erfahrungen der bisherigen 18 Veranstaltungen „Blühendes Schlebusch“ besuchen je nach Wetterlage 25.000 bis 30.000 Menschen aus dem gesamten Leverkusener Stadtgebiet und den benachbarten Städten/Gemeinden den Blumen und Gartenmarkt.

 

Das „Schlebuscher Schützen und Volksfest“/die „Irish Days“ werden laut Schätzungen des Veranstaltenden, die auf jahrelangen Erfahrungen beruhen, je nach Wettersituation von 60.000 bis 70.000 Menschen aus dem gesamten Stadtgebiet und dem Umland besucht.

 

Der „Schlebuscher Martinsmarkt“ ist Leverkusens größter Martinszug. Rund 1.000 Kinder und Erwachsene nehmen daran teil. In der Vergangenheit besuchten bisher im Durchschnitt 25.000 bis 30.000 Menschen den Markt.

 

Je nach Wetterlage ist mit 15.000 bis 20.000 Personen auf dem „Schlebuscher Adventsmarkt“ zu rechnen. Auch hier ist der verkaufsoffene Sonntag eine nachrangige Ergänzung.

Dem gegenüber stehen hauptsächlich eigentümergeführte Geschäfte mit einer begrenzten Ladenfläche, die nicht in der Lage sind, annähernd so viele Kundinnen und Kunden aufzunehmen, wie Besuchende der Veranstaltungen in Leverkusen-Schlebusch anwesend sind. Da die Anzahl der Geschäfte noch geringer ist als im Stadtteil Leverkusen-Opladen, ist allerhöchstens von einer gleichen Anzahl an Personen auszugehen.

 

Zur Erlangung konkreter Zahlen, welche für das Folgejahr herangezogen werden können, erfolgen bei allen Veranstaltungen des Jahres 2024 Zählungen von den Veranstaltenden. Zudem werden Umfragen des beteiligten Einzelhandels durchgeführt. Selbst bei konservativer Schätzung bieten die genannten Zahlen eine ausreichende Grundlage, um realistisch davon ausgehen zu können, dass hier die jeweilige anlassgebende Veranstaltung mehr Menschen anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung an sich. Der nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW notwendige Zusammenhang mit den örtlichen Festen, die ihrerseits Hauptanziehungspunkt für die Besuchenden sein müssen, ist somit gegeben.

 

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

 

Es gibt zurzeit einige Leerstände im Bereich der Fußgängerzonen beider Stadtteile. Insofern ist für diese Stadtteile der verkaufsoffene Sonntag besonders relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Schlussendlich ist die Belebung der Stadtteilzentren in Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch durch diese Termine hervorzuheben, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten merklich weniger besucht ist. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18). Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 04.06.2024 (Anlage IV) wurde folgenden Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.07.2024 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen gingen von ver.di, der IHK Köln und dem Handelsverband ein.

 

Mit Schreiben vom 08.07.2024 hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di) von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Ver.di beginnt ihre Stellungnahme zunächst mit allgemeinen, nicht direkt auf die in Rede stehende Ordnungsbehördliche Verordnung bezogenen Erwägungen zu Ladenöffnungen an Sonntagen. Hierbei geht sie auch auf Auszüge aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein, in welchen sich die Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Ladenöffnung an Sonntagen befasst haben. Beispielhaft sei hier die von ver.di zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2020 (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020, 8 CN 1/19) zu nennen, wonach sich anlassbezogene Sonntagsöffnungen stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen müssen.

 

„Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich). Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird.“

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Stadt Leverkusen (dem Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, FB 36) die einschlägige und zum Teil auch von ver.di zitierte Rechtsprechung bekannt ist. Das Verfahren zum Erlass der in Rede stehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgt – wie auch die Jahre zuvor – unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe. Dies vorangestellt lässt sich zu den fallbezogenen Ausführungen von ver.di wie folgt Stellung nehmen:

 

Schließlich trägt ver.di für alle geplanten Leverkusener Sonntagsöffnungen vor, dass bei den Tagen durchaus zweifelhaft sei, ob hier eine prägende Wirkung der Veranstaltungen gegeben war. Die von ver.di geäußerten Zweifel hinsichtlich der prägenden Wirkung der Veranstaltung lassen sich jedoch im Wege einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände, wozu auch die zur Prognose verwendete Anzahl an Besuchenden gehört, ausräumen. Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss „gewährleistet sein, dass die Veranstaltung - und nicht die Ladenöffnung - das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.

 

Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung - also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums - stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung“ (OVG Münster (4. Senat), Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 1857/21.N, BeckRS 2021, 39781).

 

Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten, oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vorliegend festhalten, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen in den Stadtteilen Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch das öffentliche Bild des jeweiligen Sonntags geprägt haben. Dies lässt sich neben der Anzahl an Besuchenden auch aus dem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad sowie dem Traditionswert der Veranstaltungen herleiten. Dies wurde auch in dem Veranstaltungskonzept der VOS 2025 (Anlage II) ausführlich dargelegt. Insofern sind die Ladenöffnungen lediglich als Annex der jeweiligen Veranstaltung einzustufen.

 

Gemäß ver.di sollten dem Anhörungsschreiben für Leverkusen-Opladen und Leverkusen-Schlebusch auch keine Informationen beigefügt gewesen sein, welche Verkaufsstätten öffnen dürfen. Deshalb könne zu der erforderlichen räumlichen Nähe nicht Stellung genommen werden.

 

Dem Anhörungsschreiben für Leverkusen-Schlebusch und Leverkusen-Opladen waren Karten zu den jeweiligen Veranstaltungsbereichen beigefügt. Die Veranstaltungsflächen gehen sogar über die Bereiche der Fußgängerzonen hinaus, wo in der Regel die geöffneten Verkaufsflächen am verkaufsoffenen Sonntag sind. Daher kann dies hier auch nicht als problematisch angesehen werden. In der Regel wird beanstandet, dass die Verkaufsflächen über den Veranstaltungsbereich hinausgehen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Somit stehen die Verkaufsflächen in einem sehr engen räumlichen Bezug zur eigentlichen Veranstaltungsfläche.

 

Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 19.06.2024 die vorgelegten Konzepte. Wie bereits in den Stellungnahmen der vergangenen Jahre mitgeteilt wurde, sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zum Charakter (z. B. Programmpunkte), zur Größe (Prognose Besuchende) und zum Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK Köln in allen Fällen geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK Köln grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an, verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mit aufzunehmen.

 

Vonseiten des Handelsverbandes bestehen ebenfalls keine Bedenken. Mit Schreiben vom 13.06.2024 wird die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage ausdrücklich begrüßt und als Steigerung der Attraktivität der einzelnen Veranstaltungen gewertet.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein