Betreff
Verkaufsoffene Sonntage 2025 in Wiesdorf
- 2. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Vorlage
2024/2951
Aktenzeichen
361-63-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für den Stadtteil Wiesdorf vom 04.10.2022.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                         In Vertretung

Adomat                                                                   Molitor

(In Vertretung des

Oberbürgermeisters)

 


Begründung:

 

Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025, zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt.

 

I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen

 

Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt dabei insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Die in Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2025 geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.

 

II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf

 

1. Termine und Flächen

 

Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2025 in Leverkusen-Wiesdorf die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet werden sollen:

 

Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V.:

 

So. 04.05.2025: Frühlingsfest,

So. 07.09.2025: Herbstfest mit Herbstkirmes,

So. 05.10.2025: Musik- und Familienfest „LEVlive“,

So. 30.11.2025: Christkindchenmarkt.

 

Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich engen Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen der Veranstaltung sowie die geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.

 

Die aufgeführten Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition. So findet z. B. die „Herbstkirmes“ seit mehr als 100 Jahren statt. Alle geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die Leverkusener City. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltungen wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaft der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlage II bei.

 

2. Schwerpunkte bei den Veranstaltungen

 

Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen - insbesondere des „Frühlingsfestes“ und des „Christkindchenmarktes“ - ist bei Öffnung des Einkaufszentrums Rathaus-Galerie in Leverkusen-Wiesdorf davon auszugehen, dass der Hauptanziehungspunkt an den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen 2025 die jeweilige Veranstaltung ist. Diese Annahme wird durch die vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen sowie die sich daraus ergebenden Hochrechnungen (gerundet) gestützt. Hierdurch lassen sich die Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 % erfassen.

 

Bei den Veranstaltungen „Frühlingsfest“, „LEVlive“ sowie „Herbstfest“ mit Herbstkirmes wurden die Besuchenden an jeweils drei über das Veranstaltungsgebiet verteilten Stellen anhand von manuellen Personenzählungen (verteilt über mehrere Zeiträume und innerhalb bestimmter Flächen) erfasst. Diese Form der Personenzählung bei Veranstaltungen ist angelehnt an vergleichbare Vorgehensweisen, z. B. der Polizei. Die Ergebnisse der Personenzählungen auf den Veranstaltungen „Frühlingsfest“, „LEVlive“ sowie „Herbstfest“ mit Herbstkirmes stellen sich seit dem Jahr 2017 bis 2022 im Einzelnen wie folgt dar:

 

Jahr

Veranstaltung

Besuchendenzahlen gesamt

Davon vor 13 Uhr

Davon nach 13 Uhr

2017

Herbstfest

03.09.2017

55.000

27.000

28.000

2017

Herbstfest

04.09.2017

93.000

18.000

75.000

2018

Frühlingsfest

28.04.2018

39.000

12.000

27.000

2018

Frühlingsfest

29.04.2018

83.000

15.000

68.000

2018

Herbstfest

31.08.2018

41.000

9.000

32.000

2018

Herbstfest

01.09.2018

73.000

28.000

45.000

2018

Herbstfest

02.09.2018

92.000

13.000

79.000

2018

LEVlive

06.10.2018

46.000

14.000

32.000

2018

LEVlive

07.10.2018

71.000

18.000

53.000

2019

Frühlingsfest

06.04.2019

52.000

19.000

33.000

2019

Frühlingsfest

07.04.2019

89.000

17.000

72.000

2019

Herbstfest

05.10.2019

63.000

22.000

41.000

2019

Herbstfest

06.10.2019

85.000

19.000

66.000

2019

LEVlive

02.11.2019

32.000

9.000

23.000

2019

LEVlive

03.11.2019

48.000

8.000

40.000

2021

LEVlive

30.10.2021

32.000

12.000

20.000

2021

LEVlive

31.10.2021

48.000

9.000

39.000

 

Bei den vorgenannten Zahlen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des „Frühlingsfestes“ am 29.04.2018 kein begleitender verkaufsoffener Sonntag stattfand, sodass diese Besuchenden ausschließlich die Veranstaltung aufsuchten.

 

Da zum Jahresanfang 2023 der Vertrag des bisherigen Veranstaltenden zur Durchführung von Veranstaltungen in Leverkusen-Wiesdorf ausgelaufen ist, gibt es von diesem auch keine konkreten Angaben zu den Zeiten vor und nach 13:00 Uhr für seine beiden Veranstaltungen im Jahr 2022, im Gegensatz zu den Jahren zuvor. Selbst die Gesamtzahl der Besuchenden von ihm zu erhalten, erwies sich als schwierig.

 

04.09.2022

LEVlive

14.000

01.10.2022

Herbstfest mit Herbstkirmes

26.000

 

Für den „Christkindchenmarkt“ wurde eine andere Methode zur Zählung der Besuchenden verwendet. Gezählt wurde am jeweils letzten Samstag vor Heiligabend, wobei die jeweils am stärksten frequentierte Stunde erfasst wurde. Seit 2023 werden hier die Zahlen mittels einer Messung mit Lasertechnik der Firma hystreet.com GmbH (hystreet-Zählweise) am verkaufsoffenen Sonntag im Advent erfasst. Es ergaben sich bis einschließlich 2022 noch die folgenden Zahlen:

 

Datum

Besuchendenzahlen / Stunde

23.12.2017

15.628

22.12.2018

14.536

21.12.2019

13.505

27.11.2022

 9.073

 

Die Datenbasis mittels der hystreet-Zählweise ist frei von hochgerechneten Verzerrungen und weit aussagekräftiger als die sonst üblichen Stichproben. Sie beinhaltet genau die Anzahl an Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum einen Messpunkt passieren. Die geschieht rund um die Uhr, an 365 Tagen, mit 99%iger Genauigkeit. Zuerst wurde dieses Verfahren bei dem Frühlingsfest am 30.04.2023 angewendet.

 

30.04.2023

Frühlingsfest

25.115

03.09.2023

Herbstfest mit Herbstkirmes

19.073

29.10.2023

Musik- und Familienfest „LEVlive

19.098

03.12.2023

Christkindchenmarkt

24.844

28.04.2024

Frühlingsfest

27.290

 

Demgegenüber stehen folgende Besuchende des Einkaufszentrums Rathaus-Galerie:

 

 VOS Tag

Veranstaltung

Besuchendenzahl Rathaus-Galerie / am ganzen Tag

02.09.2018

Herbstfest mit Herbstkirmes

29.241

07.04.2019

Frühlingsfest

26.256

06.10.2019

Herbstfest

28.057

15.12.2019

Christkindchenmarkt

30.000

04.09.2022

LEVlive

11.692

02.10.2022

Herbstfest

21.804

27.11.2022

Christkindchenmarkt

22.046

30.04.2023

Frühlingsfest

20.886

03.09.2023

Herbstfest mit Herbstkirmes

17.304

29.10.2023

Musik- und Familienfest „LEVlive

19.004

03.12.2023

Christkindchenmarkt

19.294

28.04.2024

Frühlingsfest

19.549

 

Die Anzahl der Besuchenden in der Rathaus-Galerie für alle Veranstaltungen bewegt sich an den verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel zwischen 19.000 und 31.000. Der 03.09.2023 weist sowohl bei der Veranstaltung „LEVlife“ und der Rathaus-Galerie weitaus weniger Besuchende auf als die Jahre zuvor. Bei einer Schätzung, unter Einbeziehung der Einschränkungen und Nachwirkungen durch die Corona-Pandemie, bieten die genannten Zahlen jedoch eine Grundlage, um realistisch davon auszugehen, dass die jeweilige anlassgebende Veranstaltung mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung an sich. Der nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW notwendige Zusammenhang mit den örtlichen Festen, die Hauptanziehungspunkte für die Besuchenden sein müssen, ist somit gegeben.

 

Für 2020 und 2021 liegen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf das Schaustellergewerbe bzw. auf die Händlerinnen und Händler keine Zahlen vor, da dadurch einige Veranstaltungen und somit auch die verkaufsoffenen Sonntage abgesagt werden mussten.

 

3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen

 

Es gibt zurzeit wieder ca. 23 Leerstände im Citybereich in Leverkusen-Wiesdorf. Dadurch ist für diesen Stadtteil der verkaufsoffene Sonntag relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Im Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf ist die Belebung der Innenstadt durch diese Termine bedeutsam, da die City Leverkusen-Wiesdorf an Sonn- und Feiertagen wenig frequentiert wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18).

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 04.06.2024 (Anlage V) wurde folgenden Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.07.2024 gegeben:

 

- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,

- Industrie- und Handelskammer Köln,

- Handwerkskammer Köln,

- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.

 

Rückmeldungen gingen von ver.di, der IHK und dem Handelsverband ein.

 

Mit Schreiben vom 08.07.2024 hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di) von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

 

Ver.di beginnt ihre Stellungnahme zunächst mit allgemeinen, nicht direkt auf die in Rede stehende Ordnungsbehördliche Verordnung bezogenen Erwägungen zu Ladenöffnungen an Sonntagen. Hierbei geht sie auch auf Auszüge aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein, in welchen sich die Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Ladenöffnung an Sonntagen befasst haben.

 

Beispielhaft sei hier die von ver.di zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2020 (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020, 8 CN 1/19) zu nennen, wonach sich anlassbezogene Sonntagsöffnungen stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen müssen.

 

„Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich). Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird.“

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Stadt Leverkusen (der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, FB 36) die einschlägige und zum Teil auch von ver.di zitierte Rechtsprechung bekannt ist. Das Verfahren zum Erlass der in Rede stehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgt - wie auch die Jahre zuvor - unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe.

 

Dies vorangestellt lässt sich zu den fallbezogenen Ausführungen von ver.di wie folgt Stellung nehmen:

 

Nach der Beurteilung von ver.di sei der Vergleich der Besucherzahlen, soweit es um die Öffnungen in Leverkusen-Wiesdorf geht, nicht aussagekräftig. Es sei nicht erkennbar, welcher Zeitraum mit den Zählungen „vor 13 Uhr“ und „nach 13 Uhr“ erfasst sei. Deshalb sei nicht erkennbar, ob hier dieselben Zeiträume erfasst sind, in dem auch die Verkaufsstätten geöffnet sein können.

 

Entgegen dieser Beurteilung lässt sich zunächst ohne Weiteres erkennen, welche Zeiträume hier erfasst sind. Bei der Angabe der Zahlen der Besuchenden wurde der Beginn der Ladenöffnung (13 Uhr) als zeitliche Zäsur verwendet, um darzustellen, dass auch schon vor der Ladenöffnung eine hohe Personenzahl zu verzeichnen war, welche für die nach der Rechtsprechung erforderliche prägende Wirkung der jeweiligen Veranstaltung spricht. Alle Zahlen „vor 13 Uhr“ betreffen also den Zeitraum, in welchem die jeweilige Veranstaltung bereits begonnen hat, ohne dass die Läden geöffnet waren. Der Zeitraum „nach 13 Uhr“ betrifft den Zeitraum, in welchem die Läden geöffnet waren und gleichzeitig die Veranstaltung stattfand. Es ist insofern erkennbar, als das zweite Zeitfenster („nach 13 Uhr“) einen Zeitraum erfasst, in dem jedenfalls bis 18 Uhr sowohl die Veranstaltung stattfand als auch die Verkaufsstätten geöffnet sein können.

 

Zudem führt ver.di an, dass es für den „Christkindchenmarkt“ an einer aussagekräftigen Prognose fehle.

 

Entgegen der Ansicht von ver.di geht von dem „Christkindchenmarkt“ eine prägende Wirkung aus. Er ist gerade in der Bevölkerung sehr beliebt und zieht auch Besuchende aus der Umgebung an. Weiterhin gibt es hier auch Buden, die nicht gewerblich genutzt werden, sondern Attraktionen für Kinder und Erwachsene beinhalten.

 

Schließlich trägt ver.di vor, dass bei den übrigen Tagen durchaus zweifelhaft sei, ob hier eine prägende Wirkung der Veranstaltungen gegeben war.

 

Die von ver.di geäußerten Zweifel hinsichtlich der prägenden Wirkung der Veranstaltungen lassen sich jedoch im Wege einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände, wozu auch die zur Prognose verwendeten Besucherzahlen gehören, ausräumen.

 

Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OGV NRW) muss „gewährleistet sein, dass die Veranstaltung - und nicht die Ladenöffnung - das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. 

 

Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung - also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums - stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung“ (OVG Münster (4. Senat), Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 1857/21.N, BeckRS 2021, 39781).

 

Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vorliegend festhalten, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen im Stadtteil Wiesdorf das öffentliche Bild des jeweiligen Sonntags geprägt haben. Dies lässt sich neben der Anzahl an Besuchenden auch aus dem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad sowie dem Traditionswert der Veranstaltungen herleiten. Dies wurde auch in dem Veranstaltungskonzept der VOS 2025 (Anlage II) ausführlich dargelegt. Insofern sind die Ladenöffnungen lediglich als Annex der jeweiligen Veranstaltung einzustufen.

 

Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 19.06.2024 die vorgelegten Konzepte. Wie bereits in den Stellungnahmen aus den vorhergehenden Jahren mitgeteilt, sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zum Charakter (z. B. Programmpunkte), zur Größe (Prognose Besuchende) und zum Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in Leverkusen-Wiesdorf vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK Köln in allen Fällen geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK Köln grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an, verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mit aufzunehmen.

 

Vonseiten des Handelsverbandes bestehen ebenfalls keine Bedenken. Mit Schreiben vom 23.06.2024 wird die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage ausdrücklich begrüßt und als Steigerung der Attraktivität der einzelnen Veranstaltungen gewertet.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein