- 2. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Wiesdorf
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt
Leverkusen beschließt die in der Anlage I der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 2.
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für den Stadtteil Wiesdorf vom
04.10.2022.
gezeichnet:
In Vertretung In
Vertretung
Adomat Molitor
(In Vertretung des
Oberbürgermeisters)
Begründung:
Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e. V. hat die
Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2025, zzgl.
der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntage
festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den
Ratsbeschluss vorgelegt.
I. Rechtsgrundlage für das Öffnen von
Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen
Nach § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens acht nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im
öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet
sein.
Ein öffentliches Interesse liegt dabei
insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
erfolgt,
- dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots dient,
- dem Erhalt,
der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung
der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
- die
überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs mit
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet,
wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am
selben Tag erfolgt.
Die in Leverkusen-Wiesdorf für das Jahr 2025
geplanten verkaufsoffenen Sonntage sollen jeweils begleitend zu in Leverkusen
bereits etablierten örtlichen Veranstaltungen stattfinden.
II. Geplante verkaufsoffene Sonntage in Leverkusen-Wiesdorf
1. Termine und Flächen
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit
geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und
Interessengemeinschaften im Stadtgebiet von Leverkusen die Veranstaltungen und
die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt
Leverkusen zu koordinieren. Geplant sind für das Jahr 2025 in
Leverkusen-Wiesdorf die folgenden Veranstaltungen, die jeweils von einem
verkaufsoffenen Sonntag i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW begleitet
werden sollen:
Werbegemeinschaft
City Leverkusen e. V.:
So.
04.05.2025: Frühlingsfest,
So.
07.09.2025: Herbstfest mit Herbstkirmes,
So.
05.10.2025: Musik- und Familienfest „LEVlive“,
So.
30.11.2025: Christkindchenmarkt.
Die Öffnungszeiten der Geschäfte beschränken sich an allen Terminen auf
die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Alle geöffneten
Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich engen
Bezug zur jeweils am selben Tag stattfindenden Veranstaltung. Die genauen Flächen
der Veranstaltung sowie die geöffneten Verkaufsflächen sind der Anlage III zu
entnehmen. Die Öffnungszeiten der einzelnen Veranstaltungen gehen deutlich über
den Zeitraum der Ladenöffnungszeiten des Einzelhandels hinaus.
Die aufgeführten
Veranstaltungen mit den verkaufsoffenen Sonntagen haben eine lange Tradition.
So findet z. B. die „Herbstkirmes“ seit mehr als 100 Jahren statt. Alle
geplanten Veranstaltungen sind in Leverkusen und dessen Umfeld bekannt; ein
Großteil der Besuchenden kommt nur aufgrund dieser Veranstaltungen in die
Leverkusener City. Die Konzepte zu Charakter, Größe und Zuschnitt der
jeweiligen Veranstaltungen wurden von der antragstellenden Werbegemeinschaft
der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage
und liegen als Anlage II bei.
2. Schwerpunkte bei
den Veranstaltungen
Aufgrund des Bekanntheitsgrades der o. g. Veranstaltungen -
insbesondere des „Frühlingsfestes“ und des „Christkindchenmarktes“ - ist bei
Öffnung des Einkaufszentrums Rathaus-Galerie in Leverkusen-Wiesdorf davon
auszugehen, dass der Hauptanziehungspunkt an den geplanten verkaufsoffenen
Sonntagen 2025 die jeweilige Veranstaltung ist. Diese Annahme wird durch die
vom jeweiligen Veranstaltenden durchgeführten Teilzählungen sowie die sich
daraus ergebenden Hochrechnungen (gerundet) gestützt. Hierdurch lassen sich die
Besuchenden mit einer Abweichungsquote von maximal 10 % erfassen.
Bei den Veranstaltungen „Frühlingsfest“, „LEVlive“ sowie „Herbstfest“
mit Herbstkirmes wurden die Besuchenden an jeweils drei über das
Veranstaltungsgebiet verteilten Stellen anhand von manuellen Personenzählungen
(verteilt über mehrere Zeiträume und innerhalb bestimmter Flächen) erfasst.
Diese Form der Personenzählung bei Veranstaltungen ist angelehnt an
vergleichbare Vorgehensweisen, z. B. der Polizei. Die Ergebnisse der
Personenzählungen auf den Veranstaltungen „Frühlingsfest“, „LEVlive“ sowie „Herbstfest“
mit Herbstkirmes stellen sich seit dem Jahr 2017 bis 2022 im Einzelnen wie
folgt dar:
Jahr |
Veranstaltung |
Besuchendenzahlen
gesamt |
Davon vor 13 Uhr |
Davon nach 13
Uhr |
2017 |
Herbstfest 03.09.2017 |
55.000 |
27.000 |
28.000 |
2017 |
Herbstfest 04.09.2017 |
93.000 |
18.000 |
75.000 |
2018 |
Frühlingsfest 28.04.2018 |
39.000 |
12.000 |
27.000 |
2018 |
Frühlingsfest 29.04.2018 |
83.000 |
15.000 |
68.000 |
2018 |
Herbstfest 31.08.2018 |
41.000 |
9.000 |
32.000 |
2018 |
Herbstfest 01.09.2018 |
73.000 |
28.000 |
45.000 |
2018 |
Herbstfest 02.09.2018 |
92.000 |
13.000 |
79.000 |
2018 |
LEVlive 06.10.2018 |
46.000 |
14.000 |
32.000 |
2018 |
LEVlive 07.10.2018 |
71.000 |
18.000 |
53.000 |
2019 |
Frühlingsfest 06.04.2019 |
52.000 |
19.000 |
33.000 |
2019 |
Frühlingsfest 07.04.2019 |
89.000 |
17.000 |
72.000 |
2019 |
Herbstfest 05.10.2019 |
63.000 |
22.000 |
41.000 |
2019 |
Herbstfest 06.10.2019 |
85.000 |
19.000 |
66.000 |
2019 |
LEVlive 02.11.2019 |
32.000 |
9.000 |
23.000 |
2019 |
LEVlive 03.11.2019 |
48.000 |
8.000 |
40.000 |
2021 |
LEVlive 30.10.2021 |
32.000 |
12.000 |
20.000 |
2021 |
LEVlive 31.10.2021 |
48.000 |
9.000 |
39.000 |
Bei den vorgenannten Zahlen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des „Frühlingsfestes“
am 29.04.2018 kein begleitender verkaufsoffener Sonntag stattfand, sodass diese
Besuchenden ausschließlich die Veranstaltung aufsuchten.
Da zum Jahresanfang 2023 der Vertrag des bisherigen Veranstaltenden zur
Durchführung von Veranstaltungen in Leverkusen-Wiesdorf ausgelaufen ist, gibt
es von diesem auch keine konkreten Angaben zu den Zeiten vor und nach 13:00 Uhr
für seine beiden Veranstaltungen im Jahr 2022, im Gegensatz zu den Jahren zuvor.
Selbst die Gesamtzahl der Besuchenden von ihm zu erhalten, erwies sich als
schwierig.
04.09.2022 |
LEVlive |
14.000 |
01.10.2022 |
Herbstfest mit Herbstkirmes |
26.000 |
Für den „Christkindchenmarkt“ wurde eine andere Methode zur Zählung der
Besuchenden verwendet. Gezählt wurde am jeweils letzten Samstag vor
Heiligabend, wobei die jeweils am stärksten frequentierte Stunde erfasst wurde.
Seit 2023 werden hier die Zahlen mittels einer Messung mit Lasertechnik der
Firma hystreet.com GmbH (hystreet-Zählweise) am verkaufsoffenen Sonntag im
Advent erfasst. Es ergaben sich bis einschließlich 2022 noch die folgenden
Zahlen:
Datum |
Besuchendenzahlen
/ Stunde |
23.12.2017 |
15.628 |
22.12.2018 |
14.536 |
21.12.2019 |
13.505 |
27.11.2022 |
9.073 |
Die Datenbasis mittels der hystreet-Zählweise ist frei von hochgerechneten
Verzerrungen und weit aussagekräftiger als die sonst üblichen Stichproben. Sie
beinhaltet genau die Anzahl an Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum einen
Messpunkt passieren. Die geschieht rund um die Uhr, an 365 Tagen, mit 99%iger
Genauigkeit. Zuerst wurde dieses Verfahren bei dem Frühlingsfest am 30.04.2023
angewendet.
30.04.2023 |
Frühlingsfest |
25.115 |
03.09.2023 |
Herbstfest mit Herbstkirmes |
19.073 |
29.10.2023 |
Musik- und Familienfest „LEVlive |
19.098 |
03.12.2023 |
Christkindchenmarkt |
24.844 |
28.04.2024 |
Frühlingsfest |
27.290 |
Demgegenüber stehen folgende Besuchende des Einkaufszentrums
Rathaus-Galerie:
VOS Tag |
Veranstaltung |
Besuchendenzahl
Rathaus-Galerie / am ganzen Tag |
02.09.2018 |
Herbstfest mit Herbstkirmes |
29.241 |
07.04.2019 |
Frühlingsfest |
26.256 |
06.10.2019 |
Herbstfest |
28.057 |
15.12.2019 |
Christkindchenmarkt |
30.000 |
04.09.2022 |
LEVlive |
11.692 |
02.10.2022 |
Herbstfest |
21.804 |
27.11.2022 |
Christkindchenmarkt |
22.046 |
30.04.2023 |
Frühlingsfest |
20.886 |
03.09.2023 |
Herbstfest mit Herbstkirmes |
17.304 |
29.10.2023 |
Musik- und Familienfest „LEVlive |
19.004 |
03.12.2023 |
Christkindchenmarkt |
19.294 |
28.04.2024 |
Frühlingsfest |
19.549 |
Die Anzahl der Besuchenden in der Rathaus-Galerie für alle
Veranstaltungen bewegt sich an den verkaufsoffenen Sonntagen in der Regel
zwischen 19.000 und 31.000. Der 03.09.2023 weist sowohl bei der Veranstaltung „LEVlife“
und der Rathaus-Galerie weitaus weniger Besuchende auf als die Jahre zuvor. Bei
einer Schätzung, unter Einbeziehung der Einschränkungen und Nachwirkungen durch
die Corona-Pandemie, bieten die genannten Zahlen jedoch eine Grundlage, um
realistisch davon auszugehen, dass die jeweilige anlassgebende Veranstaltung
mehr Besuchende anzieht, als die sonntägliche Ladenöffnung an sich. Der nach §
6 Abs. 1 LÖG NRW notwendige Zusammenhang mit den örtlichen Festen, die
Hauptanziehungspunkte für die Besuchenden sein müssen, ist somit gegeben.
Für 2020 und 2021 liegen aufgrund der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen
auf das Schaustellergewerbe bzw. auf die Händlerinnen und Händler keine Zahlen
vor, da dadurch einige Veranstaltungen und somit auch die verkaufsoffenen
Sonntage abgesagt werden mussten.
3. Gründe für das Öffnen der Verkaufsstellen
Es gibt zurzeit wieder ca. 23 Leerstände im Citybereich in Leverkusen-Wiesdorf. Dadurch ist für diesen Stadtteil der verkaufsoffene Sonntag relevant, um das Einzelhandelsangebot zu erhalten und zu stärken. Im Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf ist die Belebung der Innenstadt durch diese Termine bedeutsam, da die City Leverkusen-Wiesdorf an Sonn- und Feiertagen wenig frequentiert wird. Insofern besteht ein öffentliches Interesse an einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen, neben den unter II. beschriebenen Aspekten auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 LÖG NRW.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren dokumentierten Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18).
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltenden sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 04.06.2024 (Anlage V) wurde folgenden Interessenverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.07.2024 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Köln-Bonn-Leverkusen,
- Industrie- und Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer Köln,
- Handelsverband Nordrhein-Westfalen,
- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Rückmeldungen gingen von ver.di, der IHK und dem Handelsverband ein.
Mit Schreiben vom 08.07.2024 hat die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft Köln-Bonn-Leverkusen (ver.di) von der Möglichkeit
zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
Ver.di beginnt ihre Stellungnahme zunächst mit allgemeinen, nicht direkt
auf die in Rede stehende Ordnungsbehördliche Verordnung bezogenen Erwägungen zu
Ladenöffnungen an Sonntagen. Hierbei geht sie auch auf Auszüge aus der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein, in welchen sich die Gerichte mit
Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Ladenöffnung an Sonntagen befasst haben.
Beispielhaft sei hier die von ver.di zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus 2020 (BVerwG, Urteil vom 22.06.2020, 8 CN 1/19)
zu nennen, wonach sich anlassbezogene Sonntagsöffnungen stets als Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung darstellen müssen.
„Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei
der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die
ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose
erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde
größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am
selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer
Besucherzahlenvergleich). Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel
auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses
Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und
entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht
allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die
Veranstaltung - geprägt wird.“
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Stadt Leverkusen (der Fachbereich
Ordnung und Straßenverkehr, FB 36) die einschlägige und zum Teil auch von
ver.di zitierte Rechtsprechung bekannt ist. Das Verfahren zum Erlass der in
Rede stehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgt - wie auch die Jahre
zuvor - unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Maßstäbe.
Dies vorangestellt lässt sich zu den fallbezogenen Ausführungen von
ver.di wie folgt Stellung nehmen:
Nach der Beurteilung von ver.di sei der Vergleich der Besucherzahlen,
soweit es um die Öffnungen in Leverkusen-Wiesdorf geht, nicht aussagekräftig.
Es sei nicht erkennbar, welcher Zeitraum mit den Zählungen „vor 13 Uhr“ und
„nach 13 Uhr“ erfasst sei. Deshalb sei nicht erkennbar, ob hier dieselben
Zeiträume erfasst sind, in dem auch die Verkaufsstätten geöffnet sein können.
Entgegen dieser Beurteilung lässt sich zunächst ohne Weiteres erkennen,
welche Zeiträume hier erfasst sind. Bei der Angabe der Zahlen der Besuchenden
wurde der Beginn der Ladenöffnung (13 Uhr) als zeitliche Zäsur verwendet, um
darzustellen, dass auch schon vor der Ladenöffnung eine hohe Personenzahl zu
verzeichnen war, welche für die nach der Rechtsprechung erforderliche prägende
Wirkung der jeweiligen Veranstaltung spricht. Alle Zahlen „vor 13 Uhr“
betreffen also den Zeitraum, in welchem die jeweilige Veranstaltung bereits
begonnen hat, ohne dass die Läden geöffnet waren. Der Zeitraum „nach 13 Uhr“
betrifft den Zeitraum, in welchem die Läden geöffnet waren und gleichzeitig die
Veranstaltung stattfand. Es ist insofern erkennbar, als das zweite Zeitfenster
(„nach 13 Uhr“) einen Zeitraum erfasst, in dem jedenfalls bis 18 Uhr sowohl die
Veranstaltung stattfand als auch die Verkaufsstätten geöffnet sein können.
Zudem führt ver.di an, dass es für den „Christkindchenmarkt“ an einer
aussagekräftigen Prognose fehle.
Entgegen der Ansicht von ver.di geht von dem „Christkindchenmarkt“ eine
prägende Wirkung aus. Er ist gerade in der Bevölkerung sehr beliebt und zieht
auch Besuchende aus der Umgebung an. Weiterhin gibt es hier auch Buden, die
nicht gewerblich genutzt werden, sondern Attraktionen für Kinder und Erwachsene
beinhalten.
Schließlich trägt ver.di vor, dass bei den übrigen Tagen durchaus
zweifelhaft sei, ob hier eine prägende Wirkung der Veranstaltungen gegeben war.
Die von ver.di geäußerten Zweifel hinsichtlich der prägenden Wirkung der
Veranstaltungen lassen sich jedoch im Wege einer Gesamtschau der vorliegenden
Umstände, wozu auch die zur Prognose verwendeten Besucherzahlen gehören,
ausräumen.
Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
(OGV NRW) muss „gewährleistet sein, dass die Veranstaltung - und nicht die
Ladenöffnung - das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das
verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die
im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen
beträchtlichen Besucherstrom auslösen.
Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel
auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von
der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem
die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die
prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit
verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende
Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann für den Fall angenommen
werden, dass die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der
Veranstaltung - also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen
kürzeren Zeitraums - stattfindet und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld
der Veranstaltung beschränkt. Von einem Annexcharakter kann nur die Rede sein,
wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung
größer ist als die der Ladenöffnung“ (OVG Münster (4.
Senat), Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 1857/21.N,
BeckRS 2021, 39781).
Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten oberverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich vorliegend festhalten, dass die in Rede stehenden
Veranstaltungen im Stadtteil Wiesdorf das öffentliche Bild des jeweiligen
Sonntags geprägt haben. Dies lässt sich neben der Anzahl an Besuchenden auch
aus dem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad sowie dem Traditionswert der
Veranstaltungen herleiten. Dies wurde auch in dem Veranstaltungskonzept der VOS
2025 (Anlage II) ausführlich dargelegt. Insofern sind die Ladenöffnungen
lediglich als Annex der jeweiligen Veranstaltung einzustufen.
Die IHK Köln unterstützt mit Schreiben vom 19.06.2024 die vorgelegten Konzepte. Wie bereits in den Stellungnahmen aus den vorhergehenden Jahren mitgeteilt, sind die aus der Rechtsprechung geforderten Aussagen zum Charakter (z. B. Programmpunkte), zur Größe (Prognose Besuchende) und zum Zuschnitt (Abgrenzung der Veranstaltungsfläche und der für die Ladenöffnung vorgesehenen Fläche) der in Leverkusen-Wiesdorf vorgesehenen Veranstaltungen aus Sicht der IHK Köln in allen Fällen geeignet, um eine Ladenöffnung zuzulassen. Weiterhin vertritt die IHK Köln grundsätzlich die Auffassung, dass eine Sonntagsöffnung ein probates Instrument der Einzelhandelsförderung ist und regt daher in diesem Zuge erneut an, verkaufsoffene Sonntage als Maßnahme zur Förderung des Einzelhandels in das Einzelhandelskonzept der Stadt Leverkusen mit aufzunehmen.
Vonseiten des Handelsverbandes bestehen ebenfalls keine Bedenken. Mit
Schreiben vom 23.06.2024 wird die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage
ausdrücklich begrüßt und als Steigerung der Attraktivität der einzelnen
Veranstaltungen gewertet.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |