Betreff
Anpassung des städtischen Bußgeldkataloges
Vorlage
2024/2962
Aktenzeichen
fk
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Anpassung des städtischen Bußgeldkataloges.

 

 

gezeichnet:

                                                In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                Molitor                                   Lünenbach


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 06.05.2024 beschlossen, dass die Verwaltung die städtischen Bußgeldkataloge überarbeitet und hierbei die Bußgelder insbesondere in den Bereichen „Wilder Müll“ und „Umweltverschmutzung“ deutlich erhöhen soll. Die Verwaltung hat die Angelegenheit unter Beteiligung der Fachbereiche Ordnung und Straßenverkehr (FB 36), Umwelt (FB 32) sowie der Projektgruppe „Sauberes Leverkusen“ geprüft und einen Vorschlag für eine Anhebung der Bußgelder erarbeitet.

 

Die Bußgeldstelle im FB 36 orientiert sich grundsätzlich an einem internen Verwarn- und Bußgeldkatalog, der Regelsätze für häufig anfallende, geringfügige Ordnungswidrigkeiten vorgibt. Hier sind auch die Regelsätze für die Verunreinigungen des Stadtgebiets durch das Wegwerfen von Kleinstabfällen u. ä. definiert, die i. d. R. durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) festgestellt werden.

 

Bei bedeutsameren und gravierenden Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgt die Prüfung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Einleitung des jeweiligen Bußgeldverfahrens durch den FB 32. Das Verfahren wird von der Zentralen Bußgeldstelle durchgeführt. Im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 30.06.2024 wurden 81 Verfahren durch den FB 32 bei der Zentralen Bußgeldstelle eingeleitet.

 

Im gleichen Zeitraum wurden durch den KOD 616 Bußgeldverfahren aufgrund des Wegwerfens von Kleinstabfällen (Zigarettenkippen u. ä.) eingeleitet. Hierunter fällt u. a. die Schwerpunktaktion des KOD gegen Vermüllung im Juni 2024, wo innerhalb einer Woche durch eine intensivierte, teils zivile Überwachung 86 Verstöße festgestellt und Bußgelder in Höhe von ca. 10.000 Euro verhangen wurden. Die hohe Zahl der Verstöße zeigt, dass eine weitergehende und auch präventive Abschreckung zur Verbesserung der Sauberkeit im Stadtgebiet erforderlich ist. Durch eine Erhöhung der Bußgelder soll eine Verhaltensänderung bewirkt werden, sodass die Betroffenen zukünftig ihren Müll ordnungsgemäß entsorgen.

 

Daher ist folgende Anpassung des städtischen Bußgeldkataloges vorgesehen:

 

Für einen Verstoß im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Stadtgebiets durch Hundekot werden aktuell Verwarn- bzw. Bußgelder in Höhe von 35 bis 80 Euro erhoben. Zukünftig wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro festgelegt. Hierbei wird im Einzelfall unterschieden, ob es sich bei der betroffenen Fläche z. B. um einen Spielplatz, eine Fußgängerzone oder eine sonstige (Grün-)Fläche handelt sowie ob der Hundekot nach Ansprache und Aufforderung des KOD durch die Halterin/den Halter bzw. die Besitzerin/den Besitzer entfernt wurde oder sich diese bzw. dieser weigerte.

 

Für die Verunreinigung von Straßen und Anlagen durch Zigaretten und andere
Kleinstabfälle waren bisher Bußgelder in Höhe ab 70 Euro fällig. Hier ist zukünftig eine Erhöhung des Bußgeldes in Höhe auf mindestens 100 Euro vorgesehen.

 

Die Höhe des Bußgeldes für das Verrichten der Notdurft/Urinieren in der Öffentlichkeit betrug bisher mindestens 60 Euro und wird nun auf ab 70 Euro angehoben.

 

 

Tiere

€ (alt)

€ (neu)

Verunreinigung durch Tiere (Hundekot) mit Beseitigung durch Besitzer nach Aufforderung

 

Verunreinigung durch Tiere (Hundekot) ohne Beseitigung durch Besitzer nach Aufforderung

 

35-60

 

55-80

 

 

ab 60

 

ab 70

 

Verunreinigung von Straßen und Anlagen

 

 

Flaschen, Dosen, Papier, Zigaretten und andere Kleinstabfälle

ab 70

ab 100

Verrichtung der Notdurft/Urinieren in der Öffentlichkeit

ab 60

ab 70

 

Insgesamt gilt der bestehende Bußgeldkatalog als interner Maßstab, welcher Regelsätze für häufig vorkommende Verstöße vorgibt. Eine Berufung auf diese Richtwerte ist jedoch nicht möglich, da jeder Sachverhalt einzeln bewertet und das Bußgeld in der Höhe individuell (auch unter Berücksichtigung der Umstände sowie des konkreten Verstoßes) festgelegt wird. Bei fehlender Einsichtigkeit oder Unterlassen der Beseitigung dieser Abfälle trotz Hinweis der Ordnungskräfte wird das Bußgeld erhöht. Ebenso ist eine Erhöhung des Bußgeldes bei Mehrfach- und Wiederholungstätern vorgesehen.

 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Bußgeldern in Höhe ab 60 Euro gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro zusätzlich zu den o. g. Bußgeldhöhen für die Betroffenen anfallen.

 

Für durch den FB 32 bearbeitete erhebliche Vermüllungen und Verunreinigungen lässt sich kein konkreter Bußgeldrahmen festsetzen, da die Fälle sehr unterschiedlich sind und die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu bestimmen ist. Hier wird jedoch das mindestens zu erhebende Bußgeld in Höhe von 100 auf 200 Euro angehoben. Eine Abweichung nach unten erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2024/2025

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): kann nicht geschätzt werden

Produkt: 021101 Sachkonto 452100

 

Bußgeldbewehrtes Fehlverhalten variiert stark, sodass hinsichtlich möglicher Mehrerträge durch eine Anhebung des städtischen Bußgeldkataloges keine konkreten und verlässlichen Angaben gemacht werden können.

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            


 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein