Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Anpassung des städtischen Bußgeldkataloges.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach
Begründung:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat am 06.05.2024 beschlossen, dass die Verwaltung die städtischen Bußgeldkataloge überarbeitet und hierbei die Bußgelder insbesondere in den Bereichen „Wilder Müll“ und „Umweltverschmutzung“ deutlich erhöhen soll. Die Verwaltung hat die Angelegenheit unter Beteiligung der Fachbereiche Ordnung und Straßenverkehr (FB 36), Umwelt (FB 32) sowie der Projektgruppe „Sauberes Leverkusen“ geprüft und einen Vorschlag für eine Anhebung der Bußgelder erarbeitet.
Die Bußgeldstelle
im FB 36 orientiert sich grundsätzlich an einem internen Verwarn- und Bußgeldkatalog,
der Regelsätze für häufig anfallende, geringfügige Ordnungswidrigkeiten vorgibt.
Hier sind auch die Regelsätze für die Verunreinigungen des Stadtgebiets durch das
Wegwerfen von Kleinstabfällen u. ä. definiert, die i. d. R.
durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) festgestellt werden.
Bei bedeutsameren und gravierenden Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfolgt die Prüfung des Sachverhalts und die Entscheidung über die Einleitung des jeweiligen Bußgeldverfahrens durch den FB 32. Das Verfahren wird von der Zentralen Bußgeldstelle durchgeführt. Im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 30.06.2024 wurden 81 Verfahren durch den FB 32 bei der Zentralen Bußgeldstelle eingeleitet.
Im gleichen Zeitraum wurden durch den KOD 616 Bußgeldverfahren aufgrund des Wegwerfens von Kleinstabfällen (Zigarettenkippen u. ä.) eingeleitet. Hierunter fällt u. a. die Schwerpunktaktion des KOD gegen Vermüllung im Juni 2024, wo innerhalb einer Woche durch eine intensivierte, teils zivile Überwachung 86 Verstöße festgestellt und Bußgelder in Höhe von ca. 10.000 Euro verhangen wurden. Die hohe Zahl der Verstöße zeigt, dass eine weitergehende und auch präventive Abschreckung zur Verbesserung der Sauberkeit im Stadtgebiet erforderlich ist. Durch eine Erhöhung der Bußgelder soll eine Verhaltensänderung bewirkt werden, sodass die Betroffenen zukünftig ihren Müll ordnungsgemäß entsorgen.
Daher ist folgende Anpassung des städtischen Bußgeldkataloges vorgesehen:
Für einen Verstoß im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Stadtgebiets durch Hundekot werden aktuell Verwarn- bzw. Bußgelder in Höhe von 35 bis 80 Euro erhoben. Zukünftig wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro festgelegt. Hierbei wird im Einzelfall unterschieden, ob es sich bei der betroffenen Fläche z. B. um einen Spielplatz, eine Fußgängerzone oder eine sonstige (Grün-)Fläche handelt sowie ob der Hundekot nach Ansprache und Aufforderung des KOD durch die Halterin/den Halter bzw. die Besitzerin/den Besitzer entfernt wurde oder sich diese bzw. dieser weigerte.
Für die Verunreinigung von Straßen und Anlagen durch
Zigaretten und andere
Kleinstabfälle waren bisher Bußgelder in Höhe ab 70 Euro fällig. Hier ist
zukünftig eine Erhöhung des Bußgeldes in Höhe auf mindestens 100 Euro
vorgesehen.
Die Höhe des Bußgeldes für das Verrichten der Notdurft/Urinieren in der Öffentlichkeit betrug bisher mindestens 60 Euro und wird nun auf ab 70 Euro angehoben.
Tiere |
€ (alt) |
€ (neu) |
Verunreinigung durch Tiere (Hundekot) mit
Beseitigung durch Besitzer nach Aufforderung Verunreinigung durch Tiere (Hundekot) ohne
Beseitigung durch Besitzer nach Aufforderung |
35-60 55-80 |
ab 60 ab 70 |
Verunreinigung von Straßen und Anlagen |
|
|
Flaschen, Dosen, Papier, Zigaretten und
andere Kleinstabfälle |
ab 70 |
ab 100 |
Verrichtung der Notdurft/Urinieren in der
Öffentlichkeit |
ab 60 |
ab 70 |
Insgesamt gilt der bestehende
Bußgeldkatalog als interner Maßstab, welcher Regelsätze für häufig vorkommende
Verstöße vorgibt. Eine Berufung auf diese Richtwerte ist jedoch nicht möglich,
da jeder Sachverhalt einzeln bewertet und das Bußgeld in der Höhe individuell (auch
unter Berücksichtigung der Umstände sowie des konkreten Verstoßes) festgelegt
wird. Bei fehlender Einsichtigkeit oder Unterlassen der Beseitigung dieser
Abfälle trotz Hinweis der Ordnungskräfte wird das Bußgeld erhöht. Ebenso ist
eine Erhöhung des Bußgeldes bei Mehrfach- und Wiederholungstätern vorgesehen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Bußgeldern in Höhe ab 60 Euro gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro zusätzlich zu den o. g. Bußgeldhöhen für die Betroffenen anfallen.
Für durch den FB 32 bearbeitete erhebliche Vermüllungen und
Verunreinigungen lässt sich kein konkreter Bußgeldrahmen festsetzen, da die
Fälle sehr unterschiedlich sind und die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen und
nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu bestimmen ist. Hier wird jedoch das mindestens
zu erhebende Bußgeld in Höhe von 100 auf 200 Euro angehoben. Eine Abweichung nach
unten erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2024/2025
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): kann nicht geschätzt werden
Produkt: 021101 Sachkonto 452100
Bußgeldbewehrtes Fehlverhalten variiert
stark, sodass hinsichtlich möglicher Mehrerträge durch eine Anhebung des
städtischen Bußgeldkataloges keine konkreten und verlässlichen Angaben gemacht
werden können.
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |