Beschlussentwurf:
1. Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird - vorbehaltlich weiterer Überlegungen bzgl. des Musikschulangebotes im Rahmen der städtischen Aufgabenkritik - beschlossen.
2. Die „Regelung der Mitwirkung für die Musikschule der Stadt Leverkusen“ tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
3. Die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Musikschule der Stadt Leverkusen“ tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Adomat
Begründung:
Die Textgestaltung zur Satzung der „Musikschule der Stadt Leverkusen, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der Regelung der Schulmitwirkung“ stammen aus dem Jahr 1982. Seitdem wurden an der Satzung kleinere und größere Änderungen vorgenommen, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Regelung der Schulmitwirkung wurden nicht angepasst. Daher wurde die Wortwahl der Satzung aktualisiert, die Zielsetzungen angepasst sowie der zugrunde gesetzte Rahmen so angepasst, dass Raum für eine zeitgemäße, kreative Musikschularbeit gegeben ist. Die durch die Auflösung der KulturStadtLev (KSL) zum 31.12.2023 notwendigen textlichen Anpassungen wurden ebenfalls eingearbeitet.
Der Verband deutscher Musikschulen (VdM) hat in den letzten Jahren intensiv und umfangreich pädagogische Leitlinien und Lehrpläne entwickelt, die eine zeitgemäße Musikschularbeit widerspiegeln. Diese Leitlinien werden stetig weiterentwickelt und im Rahmen der jährlichen Hauptarbeitstagung der Schulleitungen der Mitgliedsschulen ausführlich diskutiert und verabschiedet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist in ihrer Gesamtheit nicht mehr aktuell. Auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung soll zukünftig verzichtet und in der neu gestalteten Musikschulsatzung die Leitlinien des VdM als Orientierungsrahmen integriert werden. Hierdurch wird eine stetige Aktualität gewährleistet. Dieser Rahmen ist in der Rubrik „Was sind Musikschulen“ im Internetauftritt des VdM ausführlich dargestellt. https://www.musikschulen.de/musikschulen/index.html. Eine Druckversion wird demnächst erarbeitet.
Die Regelung der Schulmitwirkung wurde 1982 in enger Anlehnung an die Mitwirkungsregelungen der allgemeinbildenden Schulen und an die damals vorliegende Bezirksstruktur entwickelt. Dies alles hat sich als nicht passend erwiesen. Aus den Regelungen lässt sich für die Arbeit der Schulkonferenz nur wenig präzise ableiten, bei welchen Themenstellungen die Schulkonferenz beteiligt werden muss. Seitens der Elternschaft wurde geäußert, dass ungern über Themenbereiche abgestimmt wird, für die das Fachwissen fehlt. Die Regelungen zur Schulmitwirkung sollen deutlich verschlankt werden und in die Musikschulsatzung integriert werden. Das Ziel ist, ein umfangreiches Recht aller Mitwirkungsgremien gehört und informiert zu werden.
Darstellung der inhaltlichen Änderungen in der
Musikschulsatzung:
(Auf die Darstellung geringfügiger Änderungen, z. B. zur genderneutralen Sprache, Änderung der Nummerierung durch Verschiebungen von §§ ohne weitere inhaltliche Änderungen u. ä., wird im Sinne der Übersichtlichkeit verzichtet. Diese Änderungen sind im beigefügten, vollständigen Satzungstext (Anlage 1) enthalten.)
Satzung bisher Satzung
neu ab 01.01.2025
Änderungen in kursiver Schrift
§
2 Die
Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik
heranzuführen. Sie tut dies, indem sie - Musikinteresse
und -verständnis fördert, - eine
instrumentale und vokale Ausbildung vermittelt, - Nachwuchs
für das Laienmusizieren heranbildet, - differenzierte
Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens anbietet, - Begabtenfindung
und Begabtenförderung betreibt, - im
Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.
|
§
2 Die Musikschule hat die
Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Sie
tut dies, indem sie -
Musikinteresse und -verständnis fördert -
eine instrumentale und vokale Ausbildung
vermittelt -
differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen
Musizierens anbietet -
das
Leverkusener Musikleben fördert -
Kooperationen
mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe
eingeht -
Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt -
im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf
ein Berufsstudium vorbereitet. |
Die Kooperationen zwischen der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ und anderen Bildungsträgern (Schulen und Kindertageseinrichtungen) wurde in den letzten Jahren deutlich ausgebaut. Auch gemeinsame Projekte in Kooperation mit anderen Bildungsträgern (z. B. „Sprungbrett-Festival“, Projekte mit den Bayer-Philharmonikern u. a.) dienen dem Leverkusener Musikleben im Allgemeinen. Die Formulierung „Nachwuchs für das Laienmusizieren heranbilden“ wird ersetzt.
|
§ 3 1. Die
Musikschule gliedert sich in folgende Fachbereiche: -
Musikalische Grundstufe - JEKISS
(Jedem Kind seine Stimme) und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen - Gesang -
Streichinstrumente -
Zupfinstrumente -
Holzblasinstrumente2 - Blockflöte -
Blechblasinstrumente -
Sonderpädagogik - Schlagzeug
-
Tasteninstrumente - Akkordeon -
Vorberufliche Fachausbildung, Ergänzungsfächer, Allgemeine Musiklehre,
Sonderförderung. 2. Jeder Fachbereich wird
von einem Fachleiter betreut. |
§ 3 Die Musikschule orientiert sich in Zielsetzung, Konzeption, Aufbau,
Struktur sowie Angebot und Unterrichtsformen am jeweils geltenden
Strukturplan und den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen des Verbandes
deutscher Musikschulen.
1. Das Angebot der Musikschule umfasst insbesondere
folgende Tätigkeitsbereiche:
2.
Die Musikschule gliedert sich in fachspezifische Bereiche (z. B. Elementare
Musikpädagogik, Streichinstrumente, Holz- / Blechblasinstrumente, Klavier,
Keyboard, Stimme) und organisatorische Bereiche
|
Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
Projekten, Musikfreizeiten und Probenwochenenden ist in der bisherigen
Satzung nicht in der Deutlichkeit abgebildet, wie dieses seit Jahren zum
Musikschulleben gehört. Für Musikfreizeiten und Probenwochenenden werden
kostendeckende Entgelte erhoben, der Förderverein unterstützt die
Finanzierung. Der Katalog der Fach- und Organisationsbereiche ist so
dargestellt, dass er nicht abschließend ist und damit an zukünftige
Entwicklungen angepasst werden kann. Die Begrifflichkeit „Fachleitung“ in der
bisherigen Satzung ist nicht korrekt, da mit der Position keine
Weisungsbefugnis verbunden ist. Entsprechend der Definition im KGST-Gutachten
(KGST = Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement)
zur Musikschule wird der Begriff „Betreuung“ eines
(Fach-)Bereiches gewählt. Auch stadtintern wird durch die Begriffsänderung
abschließend klargestellt und abgegrenzt, dass „Fachbereichsleitungen“
ausschließlich die früheren „Amtsleitungen“ sind.
Die unter § 3 der Satzung beschriebenen
Tätigkeitsbereiche der Musikschule sind i.R.d. haushaltsbedingten
Aufgabenkritik zu hinterfragen.
|
§ 4 Die
Ausbildung erfolgt in 4 Stufen: 1.
Grundstufe a)
Eltern-Kind-Gruppen („Piepmätze“) 1 ½ bis 3jährige bzw. 3 bis 4jährige Kinder
zusammen mit einem Elternteil Unterricht in Gruppen von etwa 10
Eltern-Kind-Paaren Dauer: 6 Monate b)
Musikalische Früherziehung 4 bis 6jährige Kinder Unterricht in Gruppen zwischen
10 und 12 Kindern Dauer: 2 Jahre c)
Musikalische Grundausbildung 6 bis 7jährige Kinder Unterricht in Gruppen
zwischen 10 und 12 Kindern Dauer: 1 bis 2 Jahre d) für
Jugendliche und Erwachsene kann die Musikschule bei Bedarf
Grundausbildungskurse einrichten. Die Teilnehmerzahl soll mindestens 10 und
die Ausbildungsdauer sollte in der Regel 1 Jahr betragen. 2.
Unterstufe Kleingruppen-, Partner- oder Einzelunterricht im Hauptfach
Gruppenunterricht im Ensemble- oder Ergänzungsfach Dauer: bis zu 6 Jahren 3.
Mittelstufe Partner- oder Einzelunterricht im Hauptfach Gruppenunterricht im
Ensemble- oder Ergänzungsfach Dauer: in der Regel 4 Jahre 4. Oberstufe
Einzelunterricht im Hauptfach Gruppenunterricht im Ensemble- oder Ergänzungsfach
§ 5 1.a) In der Grundstufe wird der Unterricht einmal
wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Grundstufe 60 oder 45
Minuten. b) In der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird der Unterricht
im Hauptfach einmal wöchentlich erteilt. In der Unterstufe wird der
Unterricht in der Regel als Kleingruppenunterricht mit einer Unterrichtsdauer
von 45 Minuten oder 60 Minuten oder als Partnerunterricht mit einer
Unterrichtsdauer von 45 Minuten erteilt. Der Unterricht kann nach
pädagogischem Ermessen auch als kombinierter Einzel-, Kleingruppen- bzw.
Partnerunterricht erteilt werden. Ab etwa einem Jahr vor Eintritt in die
Mittelstufe oder aus zwingenden organisatorischen Gründen (z. B. Auflösung
einer Gruppe, Fehlen eines adäquaten Unterrichtspartners) kann der Unterricht
als Einzelunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 30 Minuten durchgeführt
werden. Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen auch als kombinierter
Einzel-, Kleingruppen bzw. Partnerunterricht erteilt werden. Bei
entsprechender Leistung der Schülerin/des Schülers kann der Unterricht mit
Eintritt in die Mittelstufe auch als Einzelunterricht mit einer
Unterrichtsdauer von 45 Minuten durchgeführt werden. In der Oberstufe soll
der Unterricht als Einzelunterricht mit einer Unterrichtszeit von 45 Minuten
erteilt werden. Bei besonderer Begabung und entsprechendem Fleiß besteht für
Schülerinnen/Schüler aller Stufen die Möglichkeit, den Unterricht als
Einzelunterricht mit einer Unterrichtszeit von bis zu 60 Minuten
wahrzunehmen. c) Der
Ensemble-, Ergänzungsfach- und Kursunterricht wird in der Regel einmal
wöchentlich erteilt. Der Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht kann auch in
Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden.
2. Die
Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des
Unterrichts und der eingerichteten Ensemble- und Ergänzungsfächer
verpflichtet. Musikalische Aktivitäten, die einem Ergänzungsfach der
Musikschule gleichzusetzen sind, können im Ausnahmefall als Ersatz anerkannt
werden. Versäumnisse hat der Erziehungsberechtigte rechtzeitig zu
entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz
versäumten Unterrichts besteht nicht.
3. Der Unterricht wird soweit wie möglich zentral und
soweit wie nötig dezentral erteilt. 4. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind
einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des
Unterrichts. Die Schülerin/der Schüler ist zur Teilnahme verpflichtet. 5.
Öffentliches Auftreten als Schülerin oder Schüler der Musikschule und die
Teilnahme an Wettbewerben in einem bei der Musikschule belegten Fach bedürfen
der vorherigen Zustimmung der Schulleitung.
§ 6 In einer vom
zuständigen Fachausschuss des Rates der Stadt Leverkusen erlassenen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden - die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen - die
Abwicklung des Unterrichtsbetriebes - die
Unterrichtsziele und -inhalte der einzelnen Stufen und Fächer, orientiert an
dem Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes Deutscher
Musikschulen und - das
Prüfungsverfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfung sowie Benotung der
Prüfungsleistungen geregelt.
|
§ 4
1. a)
In der Elementaren
Musikpädagogik wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der
Unterricht dauert in der Grundstufe 60 oder 45 Minuten. b)
Im
Instrumental- und Vokalunterricht wird der Unterricht einmal
wöchentlich erteilt. Die Unterrichtsdauer beträgt 15, 30, 45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht kann – nach
pädagogischem Ermessen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – als
Einzel-, Partner- oder Kleingruppenunterricht erteilt werden. c)
Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und
Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt. Der
Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen in Abstimmung zwischen Lehrkraft
und Schülerin oder Schüler bzw. erziehungsberechtigter Person auch in
Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden. 2.
Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem
und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse sind rechtzeitig zu entschuldigen. Ein
Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts
besteht nicht. 3.
Die von der Musikschule angesetzten
Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen
Bestandteil des Unterrichts. 4. Die Musikschule führt im Instrumental- und
Vokalunterricht Leistungsüberprüfungen durch. Die Ausgestaltung der Prüfungen
wird in fachspezifischen Konferenzen festgelegt.
§ 5 Der Unterricht findet in schuleigenen Räumen
oder in geeigneten Räumen Dritter (z. B. allgemeinbildende Schulen,
Kindertageseinrichtungen) statt.
|
Die Möglichkeit, Unterricht - soweit pädagogisch sinnvoll
- auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung durchzuführen,
soll mehr Raum für Möglichkeiten schaffen. So kommt es vor, dass langjährige
Schülerinnen und Schüler ihren Unterricht mit Beginn der Berufsausbildung
oder des Studiums fortsetzen möchten, aber weniger Zeit haben. Ein
Unterricht, der dann z. B. alle zwei Wochen mit der doppelten Unterrichtszeit
stattfindet, ist eine sinnvolle Lösung. Oder, die Ensembleproben können als
Wochenendprojekt erteilt werden, oder mehrere Einzelschülerinnen /
Einzelschüler legen ihre Unterrichtszeit für ein Projekt „mehrstimmiges
Instrumentalspiel“ zusammen. Es ist Raum für alle die Möglichkeiten, die
Lehrkräfte und Schülerinnen / Schüler vereinbaren. Aus diesem Grund wird auch
die neue Unterrichtseinheit 15 Min. / Woche eingerichtet. Der Unterricht soll
ausschließlich in Blockform, z. B. mit 30 Min. / alle zwei Wochen oder 45
Min. / alle drei Wochen erteilt werden. Die Durchführung von Prüfungen war bisher Bestandteil
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Darstellungen in der bisherigen
Detailliertheit sind nicht notwendig. Bei der Prüfung spielen
instrumentenspezifische Besonderheiten eine wichtige Rolle, sodass es wichtig
ist, entsprechende Regelungen in den fachspezifischen Konferenzen festzusetzen.
Ob ein Unterricht zentral oder dezentral erteilt wird, ist ein komplexes
System aus Möglichkeiten (welche geeigneten Räume gibt es und sind sie frei)
und sinnvoller Stundenplangestaltung für die Lehrkraft. Kooperationen mit
anderen Bildungsträger*innen fördern die Dezentralität, geben der Lehrkraft gleichzeitig
die Möglichkeit einer besseren Stundenplangestaltung. Daher die Neufassung
des jetzigen § 5. |
§ 16 Lehrerinnen
und Lehrer, Erziehungsberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler
wirken im Rahmen der vom zuständigen Fachausschuss des Rates der Stadt
Leverkusen erlassenen "Regelung der Mitwirkung für die Musikschule der
Stadt Leverkusen" an der Gestaltung der Musikschule mit. |
§ 8 1.
Die
Mitwirkung der am Schulleben beteiligten Lehrkräfte und
Erziehungsberechtigten bzw. erwachsenen Schülerinnen und Schüler der
Musikschule vollzieht sich in der Schulkonferenz, durch Elternversammlung und
Elternvertretung sowie durch die Lehrerkonferenz und den Lehrerrat. 2.
Die
Mitwirkungsgremien nach Abs. 1 haben das Recht, Auskunft von der Schulleitung
über alle wesentlichen Angelegenheiten der Musikschule zu erhalten, sofern
nicht Rechte Dritter ihnen entgegenstehen. Sie können sich jederzeit mit
Fragen und Vorschlägen an die Musikschulleitung wenden.
§ 9 Lehrerkonferenz und Lehrerrat
1.
Mitglieder
der Lehrerkonferenz der Musikschule der Stadt Leverkusen sind alle Lehrkräfte
der Musikschule. 2.
Die
Lehrerkonferenz berät unter dem Vorsitz der Musikschulleitung über die
fachliche, pädagogische und organisatorische Gestaltung des Bildungs- und
Erziehungsauftrags der Musikschule. Teile dieses Beratungsauftrags können
Teil- oder Fachkonferenzen übertragen werden, die auch von der jeweiligen
Fachbetreuung einberufen werden können. 3.
Von
der Lehrerkonferenz wird ein Lehrerrat mit sechs Mitgliedern für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Lehrerrats vertreten die
Lehrkräfte in der Schulkonferenz. Der Lehrerrat berät die Schulleitung in
Angelegenheiten der Lehrkräfte und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen
Angelegenheiten der Lehrkräfte. In beteiligungspflichtigen Angelegenheiten
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist die betroffene Lehrkraft an den
Personalrat zu verweisen. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig von der
Schulleitung gehört zu werden. Die Arbeitsweise des Lehrerrats kann durch
eine Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Gremium selbst gibt. 4.
Die
Lehrerkonferenz tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der
Schulleitung zusammen.
§ 10
1.
Die
Mitglieder der Elternvertretung werden von der Versammlung der
Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern aus ihrer
Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Einladung zur Wahl erfolgt
durch die Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin in Textform.
Der Wahltermin kann mit einer Veranstaltung, z. B. einem Tag der offenen Tür,
verbunden werden. 2.
Die
Elternvertretung wird für jeweils zwei Jahre gewählt. 3.
Die
Elternvertretung soll aus mindestens 6 Mitgliedern bestehen. Die
Elternvertretung kann aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden
bzw. deren/dessen Stellvertretung wählen. Die Elternvertretung wählt 6
Vertreterinnen/Vertreter für die Schulkonferenz. Die Arbeitsweise der
Elternvertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die sich
das Gremium selber gibt.
§ 11 Schulkonferenz
1.
Die
Schulkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Lehrerrats, den gewählten
Elternvertreterinnen und Elternvertretern, der Schulleitung der Musikschule
sowie deren Stellvertretung. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. In beratender Funktion können
Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers sowie weitere Personen auf
Einladung der Schulleitung teilnehmen.
2.
Die
Schulkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Aufgabe der
Schulkonferenz ist es, über die Musikschulentwicklung und den Bildungsauftrag
zu beraten. Vom Beratungsauftrag ausgenommen sind Personalangelegenheiten der
Musikschule sowie weitere Angelegenheiten, durch die Rechte Dritter betroffen
sein können.
|
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§ 7 1. Das
Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Während
der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet ein Unterricht nicht
statt.
§ 8 1. In die Musikschule der Stadt Leverkusen werden
Leverkusener Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige
können nur im Rahmen der nicht ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt
werden. 2. An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. 3. Eine
Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich. Satzung
Musikschule 4/40/1 Stand 01/14 5
4. Abmeldungen sind nur zum Halbjahresende möglich und
müssen 8 Wochen vorher bei der Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41, 51373
Leverkusen, schriftlich eingegangen sein. Aus besonderen Gründen, wie z. B.
Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit, kann eine Abmeldung zum Monatsende
zugelassen werden, wenn die Abmeldung der Musikschule bis zum 15. des Monats
schriftlich vorliegt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 5. Die
Abmeldung eines belegten Kurses mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6
Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.
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§ 12 1. Das
Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
2. Während
der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet kein Unterricht statt.
§ 13 1. In
die Musikschule der Stadt Leverkusen werden Leverkusener Kinder, Jugendliche
und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige können nur im Rahmen der nicht
ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt werden. 2.
Anmeldungen
erfolgen über das Online-Anmeldeverfahren oder in Schriftform. Um- und
Abmeldungen sind schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail oder per
Musikschulapp, möglich. 3. Eine
Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich. 4. Abmeldungen
sind jeweils zum Halbjahresende
möglich und müssen 8 Wochen vorher bei der Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41,
51373 Leverkusen, in Textform eingegangen
sein. Aus besonderen Gründen wie 5. Die
Abmeldung von einem belegten Kurs
mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6 Monaten ist nur aus besonderem
Grund gemäß Nr. 4 möglich.
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§
12
1. Die Schülerin/der
Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche Instrument selbst
stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen. |
§ 15
1. Die
Schülerin/der Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche
Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.
2. Im
Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler zur
eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet oder verliehen werden. Die Entgelterhebung erfolgt nach der
„Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der
Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des
Unterrichts“.
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§ 12 Schulleitung 1. Die
Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die
Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der
Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.
2. Der
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist in enger Zusammenarbeit
zwischen Schulleiterin/Schulleiter und Schulkonferenz zu erfüllen. Im Rahmen
der sich aus § 5 der Regelung der Schulmitwirkung ergebenden Zuständigkeit
der Schulkonferenz ist die Schulleiterin/der Schulleiter an deren Beschlüsse
gebunden. 3. Die
Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der
stellvertretende Schulleiter müssen die Voraussetzungen der
Protokollerklärung Nr. 1 des Tarifvertrags für Musikschullehrer erfüllen.
Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende
Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende
Zusatzqualifikation, z. B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des
Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben. 4. Die
Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung
"Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen". 5. Im Falle der
Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin/der
ständige Vertreter die Schulleitung. Ist diese/dieser ebenfalls verhindert,
so übernimmt eine von der Betriebsleitung der KulturStadtLev bestimmte
Lehrkraft die Vertretung. |
§
17 1. Die
Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die
Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der
Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.
2. Die
Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der
stellvertretende Schulleiter müssen die entsprechenden Voraussetzungen für
die Eingruppierung nach dem TVöD erfüllen. Darüber hinaus sollen
Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende
Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende
Zusatzqualifikation, z. B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des
Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben.
4. Die
Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung
"Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen".
5. Im
Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die
ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist
diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Fachdezernentin / vom Fachdezernenten bestimmte Lehrkraft
die Vertretung.
|
|
§ 13 Lehrkräfte
1. Die
Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen oder freie Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter. 2. Das
Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag. Das Arbeitsverhältnis
für Bedienstete bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich
des Tarifvertrages zur Überleitung für die Beschäftigten der kommunalen
Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2
TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden
sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Für freie
Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter gelten die von der Betriebsleitung der
KulturStadtLev mit diesen geschlossenen Honorarverträgen. 3. In jedem
Unterrichtsfach des Elementar-, Instrumental- und Vokalunterrichts soll
wenigstens eine Lehrkraft als Beschäftigte/Beschäftigter nach dem TVöD
unterrichten. 4. Die
Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der
Stellvertreterin/des Stellvertreters ist unter Berücksichtigung deren
Leitungsaufgaben festzustellen. |
§
18 Lehrkräfte
1. Die
Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen.
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen
Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den
Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden
Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten
der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils
geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3. Die
Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der
Stellvertreterin/des Stellvertreters ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben
in Abstimmung mit der/dem
Dienstvorgesetzten festzustellen.
|
§ 14 Der Schule
stehen wöchentlich 21 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die
Wahrnehmung der Fachleiterfunktionen sowie Veranstaltungsorganisation in
Zusammenarbeit und zur Förderung der Leverkusener Kulturszene zur Verfügung. § 15 Der Musikschule stehen
wöchentlich 97 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung,
Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung. |
§19 Funktionsstunden, Ensemble- und
Ergänzungsfachstunden, Anrechnungszeiten
1.
Der Musikschule
stehen 40 Unterrichtseinheiten à 45
Min./Woche für die Wahrnehmung von
Funktionen gemäß § 3 Nr. 2 zur Verfügung. 2.
Der Musikschule stehen 100 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung,
Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung. 3.
Für
die Durchführung von besonders vorbereitungsintensivem bzw. belastendem
Unterricht (z. B. Großgruppenunterricht) kann Lehrkräften eine angemessene
Anrechnungszeit gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
Musikschulleitung.
|
1.
Die bisherigen
„Verfügungsstunden“ werden in „Funktionsstunden“ umbenannt, da Lehrkräfte,
die Freistellungsstunden aus diesem Pool erhalten, eine Funktion gem. § 3
Nr. 2 wahrnehmen. Die Anzahl der Funktionsstunden muss angehoben werden, da
der Arbeitsaufwand in diesen Tätigkeitsfeldern, insbesondere auch durch
Kooperationen, deutlich angestiegen ist. 2.
Die
Freistellungsstunden für den Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht sollen
leicht von 96 auf 100 Stunden pro Woche angehoben werden. 3.
An anderen Musikschulen
gibt es vergleichsweise Anrechnungszeiten für besonders vorbereitungsintensiven
und belastenden Unterricht. Es geht hier konkret um die Angebote der elementaren
Musikerziehung (musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung)
sowie um die Angebote im Bereich JEKISS / JeKits Stimme („Jedem Kind seine Stimme"). Eine größere Gruppe von Kindern
musikpädagogisch anzuleiten, führt zu einem
höheren Maß an Belastung, als z. B. ein üblicher Einzelunterricht am
Instrument. Eine Lehrkraft im Elementarunterricht ist in der Regel 10-15
Minuten vor dem Unterricht damit beschäftigt, den Raum herzurichten (Instrumente
bereitstellen etc.). Nur etwa 1/3 des Kollegiums unterrichtet in diesen
Tätigkeitsfeldern und dies meist mit mehreren Gruppen je Unterrichtstag. Anrechnungszeiten
führen daher zu mehr Gerechtigkeit im Sinne der Arbeitsbelastung innerhalb
des Kollegiums. |
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |