Beschlussentwurf:

1.    Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird - vorbehaltlich weiterer Überlegungen bzgl. des Musikschulangebotes im Rahmen der städtischen Aufgabenkritik - beschlossen.

2.    Die „Regelung der Mitwirkung für die Musikschule der Stadt Leverkusen“ tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

3.    Die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Musikschule der Stadt Leverkusen“ tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                            Adomat


Begründung:

Die Textgestaltung zur Satzung der „Musikschule der Stadt Leverkusen, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der Regelung der Schulmitwirkung“ stammen aus dem Jahr 1982. Seitdem wurden an der Satzung kleinere und größere Änderungen vorgenommen, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Regelung der Schulmitwirkung wurden nicht angepasst. Daher wurde die Wortwahl der Satzung aktualisiert, die Zielsetzungen angepasst sowie der zugrunde gesetzte Rahmen so angepasst, dass Raum für eine zeitgemäße, kreative Musikschularbeit gegeben ist. Die durch die Auflösung der KulturStadtLev (KSL) zum 31.12.2023 notwendigen textlichen Anpassungen wurden ebenfalls eingearbeitet.

Der Verband deutscher Musikschulen (VdM) hat in den letzten Jahren intensiv und umfangreich pädagogische Leitlinien und Lehrpläne entwickelt, die eine zeitgemäße Musikschularbeit widerspiegeln. Diese Leitlinien werden stetig weiterentwickelt und im Rahmen der jährlichen Hauptarbeitstagung der Schulleitungen der Mitgliedsschulen ausführlich diskutiert und verabschiedet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist in ihrer Gesamtheit nicht mehr aktuell. Auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung soll zukünftig verzichtet und in der neu gestalteten Musikschulsatzung die Leitlinien des VdM als Orientierungsrahmen integriert werden. Hierdurch wird eine stetige Aktualität gewährleistet. Dieser Rahmen ist in der Rubrik „Was sind Musikschulen“ im Internetauftritt des VdM ausführlich dargestellt. https://www.musikschulen.de/musikschulen/index.html. Eine Druckversion wird demnächst erarbeitet.

Die Regelung der Schulmitwirkung wurde 1982 in enger Anlehnung an die Mitwirkungsregelungen der allgemeinbildenden Schulen und an die damals vorliegende Bezirksstruktur entwickelt. Dies alles hat sich als nicht passend erwiesen. Aus den Regelungen lässt sich für die Arbeit der Schulkonferenz nur wenig präzise ableiten, bei welchen Themenstellungen die Schulkonferenz beteiligt werden muss. Seitens der Elternschaft wurde geäußert, dass ungern über Themenbereiche abgestimmt wird, für die das Fachwissen fehlt. Die Regelungen zur Schulmitwirkung sollen deutlich verschlankt werden und in die Musikschulsatzung integriert werden. Das Ziel ist, ein umfangreiches Recht aller Mitwirkungsgremien gehört und informiert zu werden.

Darstellung der inhaltlichen Änderungen in der Musikschulsatzung:

(Auf die Darstellung geringfügiger Änderungen, z. B. zur genderneutralen Sprache, Änderung der Nummerierung durch Verschiebungen von §§ ohne weitere inhaltliche Änderungen u. ä., wird im Sinne der Übersichtlichkeit verzichtet. Diese Änderungen sind im beigefügten, vollständigen Satzungstext (Anlage 1) enthalten.)

Satzung bisher                                                         Satzung neu ab 01.01.2025
                                                                                    Änderungen in kursiver Schrift

§ 2
Aufgabe

Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Sie tut dies, indem sie

- Musikinteresse und -verständnis fördert,

- eine instrumentale und vokale Ausbildung vermittelt,

- Nachwuchs für das Laienmusizieren heranbildet,

- differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens anbietet,

- Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt,

- im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.

§ 2
Aufgabe

Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen. Sie tut dies, indem sie

-   Musikinteresse und -verständnis fördert

-   eine instrumentale und vokale Ausbildung vermittelt

-   differenzierte Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens anbietet

-   das Leverkusener Musikleben fördert

-   Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe eingeht

-   Begabtenfindung und Begabtenförderung betreibt

-   im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vorbereitet.

Die Kooperationen zwischen der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ und anderen Bildungsträgern (Schulen und Kindertageseinrichtungen) wurde in den letzten Jahren deutlich ausgebaut. Auch gemeinsame Projekte in Kooperation mit anderen Bildungsträgern (z. B. „Sprungbrett-Festival“, Projekte mit den Bayer-Philharmonikern u. a.) dienen dem Leverkusener Musikleben im Allgemeinen. Die Formulierung „Nachwuchs für das Laienmusizieren heranbilden“ wird ersetzt.

§ 3
Gliederung

1. Die Musikschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

- Musikalische Grundstufe

- JEKISS (Jedem Kind seine Stimme) und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen

- Gesang

- Streichinstrumente

- Zupfinstrumente

- Holzblasinstrumente2

- Blockflöte

- Blechblasinstrumente

- Sonderpädagogik

- Schlagzeug

- Tasteninstrumente

- Akkordeon

- Vorberufliche Fachausbildung, Ergänzungsfächer, Allgemeine Musiklehre, Sonderförderung.

2. Jeder Fachbereich wird von einem Fachleiter betreut.

§ 3
Tätigkeitsbereiche

Die Musikschule orientiert sich in Zielsetzung, Konzeption, Aufbau, Struktur sowie Angebot und Unterrichtsformen am jeweils geltenden Strukturplan und den jeweils geltenden Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

1.    Das Angebot der Musikschule umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:
- Grundstufenunterricht mit Angeboten der Elementaren Musikpädagogik (EMP)
- Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe
- Angebote der Musiklehre
- Angebote der Ensemble-, Orchester- und Chorarbeit
- Angebote für Menschen mit besonderem Förderbedarf
- Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, z. B. Drehtürunterricht, Instrumenten-Informationen
- Kooperationen mit Kindertagesstätten
- Kooperationen mit Einrichtungen der Jugendhilfe.


Das weitere Angebot umfasst unter anderem die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Wettbewerben, Projekten und Projektwochen, Musikfreizeiten und Probenwochenenden.

2.      Die Musikschule gliedert sich in fachspezifische Bereiche (z. B. Elementare Musikpädagogik, Streichinstrumente, Holz- / Blechblasinstrumente, Klavier, Keyboard, Stimme) und organisatorische Bereiche
(z. B. Inklusion/Vielfalt, Popularmusik, Digitales, Kooperationen), die durch die Musikschulleitung festgelegt werden. Für jeden Bereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die den jeweiligen Bereich betreut.


Der bisherige § 3 stellt detailliert und abschließend die Musikschulstruktur dar. Jede Entwicklung und Veränderung bedarf formell einer Satzungsänderung. De facto hat sich in den letzten Jahren viel verändert (z. B. Digitales, Kooperationen, mehr Popularmusik) und wird sich noch vieles ändern. Ziel der Musikschule ist es, die Musikpädagogik stetig weiter zu entwickeln. Daher der inhaltliche Verweis auf den Strukturplan und die Rahmenlehrpläne des VdM. Dies ersetzt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Projekten, Musikfreizeiten und Probenwochenenden ist in der bisherigen Satzung nicht in der Deutlichkeit abgebildet, wie dieses seit Jahren zum Musikschulleben gehört. Für Musikfreizeiten und Probenwochenenden werden kostendeckende Entgelte erhoben, der Förderverein unterstützt die Finanzierung. Der Katalog der Fach- und Organisationsbereiche ist so dargestellt, dass er nicht abschließend ist und damit an zukünftige Entwicklungen angepasst werden kann. Die Begrifflichkeit „Fachleitung“ in der bisherigen Satzung ist nicht korrekt, da mit der Position keine Weisungsbefugnis verbunden ist. Entsprechend der Definition im KGST-Gutachten (KGST = Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) zur Musikschule wird der Begriff „Betreuung“ eines (Fach-)Bereiches gewählt. Auch stadtintern wird durch die Begriffsänderung abschließend klargestellt und abgegrenzt, dass „Fachbereichsleitungen“ ausschließlich die früheren „Amtsleitungen“ sind.

Die unter § 3 der Satzung beschriebenen Tätigkeitsbereiche der Musikschule sind i.R.d. haushaltsbedingten Aufgabenkritik zu hinterfragen.


§ 4
Aufbau

Die Ausbildung erfolgt in 4 Stufen:

1. Grundstufe

a) Eltern-Kind-Gruppen („Piepmätze“) 1 ½ bis 3jährige bzw. 3 bis 4jährige Kinder zusammen mit einem Elternteil Unterricht in Gruppen von etwa 10 Eltern-Kind-Paaren Dauer: 6 Monate

b) Musikalische Früherziehung 4 bis 6jährige Kinder Unterricht in Gruppen zwischen 10 und 12 Kindern Dauer: 2 Jahre

c) Musikalische Grundausbildung 6 bis 7jährige Kinder Unterricht in Gruppen zwischen 10 und 12 Kindern Dauer: 1 bis 2 Jahre

d) für Jugendliche und Erwachsene kann die Musikschule bei Bedarf Grundausbildungskurse einrichten. Die Teilnehmerzahl soll mindestens 10 und die Ausbildungsdauer sollte in der Regel 1 Jahr betragen.

2. Unterstufe Kleingruppen-, Partner- oder Einzelunterricht im Hauptfach Gruppenunterricht im Ensemble- oder Ergänzungsfach Dauer: bis zu 6 Jahren

3. Mittelstufe Partner- oder Einzelunterricht im Hauptfach Gruppenunterricht im Ensemble- oder Ergänzungsfach Dauer: in der Regel 4 Jahre

4. Oberstufe Einzelunterricht im Hauptfach

Gruppenunterricht im Ensemble- oder Ergänzungsfach

§ 5
Unterricht

1.a) In der Grundstufe wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Grundstufe 60 oder 45 Minuten.

b) In der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird der Unterricht im Hauptfach einmal wöchentlich erteilt. In der Unterstufe wird der Unterricht in der Regel als Kleingruppenunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 45 Minuten oder 60 Minuten oder als Partnerunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 45 Minuten erteilt. Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen auch als kombinierter Einzel-, Kleingruppen- bzw. Partnerunterricht erteilt werden. Ab etwa einem Jahr vor Eintritt in die Mittelstufe oder aus zwingenden organisatorischen Gründen (z. B. Auflösung einer Gruppe, Fehlen eines adäquaten Unterrichtspartners) kann der Unterricht als Einzelunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen auch als kombinierter Einzel-, Kleingruppen bzw. Partnerunterricht erteilt werden. Bei entsprechender Leistung der Schülerin/des Schülers kann der Unterricht mit Eintritt in die Mittelstufe auch als Einzelunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 45 Minuten durchgeführt werden. In der Oberstufe soll der Unterricht als Einzelunterricht mit einer Unterrichtszeit von 45 Minuten erteilt werden. Bei besonderer Begabung und entsprechendem Fleiß besteht für Schülerinnen/Schüler aller Stufen die Möglichkeit, den Unterricht als Einzelunterricht mit einer Unterrichtszeit von bis zu 60 Minuten wahrzunehmen.

c) Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt. Der Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht kann auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden.

2. Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts und der eingerichteten Ensemble- und Ergänzungsfächer verpflichtet. Musikalische Aktivitäten, die einem Ergänzungsfach der Musikschule gleichzusetzen sind, können im Ausnahmefall als Ersatz anerkannt werden. Versäumnisse hat der Erziehungsberechtigte rechtzeitig zu entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts besteht nicht.

3. Der Unterricht wird soweit wie möglich zentral und soweit wie nötig dezentral erteilt.

4. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerin/der Schüler ist zur Teilnahme verpflichtet.

5. Öffentliches Auftreten als Schülerin oder Schüler der Musikschule und die Teilnahme an Wettbewerben in einem bei der Musikschule belegten Fach bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulleitung.

§ 6
Schulleistungen

In einer vom zuständigen Fachausschuss des Rates der Stadt Leverkusen erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden

- die Teilnahme an Lehrveranstaltungen

- die Abwicklung des Unterrichtsbetriebes

- die Unterrichtsziele und -inhalte der einzelnen Stufen und Fächer, orientiert an dem Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen und

- das Prüfungsverfahren, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfung sowie Benotung der Prüfungsleistungen geregelt.

§ 4
Unterricht

1.

a)  In der Elementaren Musikpädagogik wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Der Unterricht dauert in der Grundstufe 60 oder 45 Minuten.

b)  Im Instrumental- und Vokalunterricht wird der Unterricht einmal wöchentlich erteilt. Die Unterrichtsdauer beträgt 15, 30, 45 oder 60 Minuten/Woche. Der Unterricht kann – nach pädagogischem Ermessen und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – als Einzel-, Partner- oder Kleingruppenunterricht erteilt werden.

c)   Der Ensemble-, Ergänzungsfach- und Kursunterricht wird in der Regel einmal wöchentlich erteilt.

Der Unterricht kann nach pädagogischem Ermessen in Abstimmung zwischen Lehrkraft und Schülerin oder Schüler bzw. erziehungsberechtigter Person auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung erteilt werden.

2.      Die Schülerin/der Schüler ist zu regelmäßigem und pünktlichem Besuch des Unterrichts verpflichtet. Versäumnisse sind rechtzeitig zu entschuldigen. Ein Anspruch auf geldlichen oder unterrichtlichen Ersatz versäumten Unterrichts besteht nicht.

3.      Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.

4.      Die Musikschule führt im Instrumental- und Vokalunterricht Leistungsüberprüfungen durch. Die Ausgestaltung der Prüfungen wird in fachspezifischen Konferenzen festgelegt.

§ 5
Unterrichtsorte

Der Unterricht findet in schuleigenen Räumen oder in geeigneten Räumen Dritter (z. B. allgemeinbildende Schulen, Kindertageseinrichtungen) statt.


Die für die Eltern nicht direkt erkennbaren Begrifflichkeiten „Grundstufe“, „Unterstufe“, „Mittelstufe“ und „Oberstufe“ werden durch „elementare Musikpädagogik“ sowie „Instrumental- und Vokalunterricht“ ersetzt. Diese Anpassung, die der besseren Verständlichkeit dient, erfolgt auch in der Gebührensatzung. Die detaillierte Darlegung, wann Schülerinnen und Schüler Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht erhalten sollen, wird vereinfacht auf „pädagogisches Ermessen“ und „vorhandene Kapazitäten“.

Die Möglichkeit, Unterricht - soweit pädagogisch sinnvoll - auch in Blockform oder in sonstiger zeitlicher Gliederung durchzuführen, soll mehr Raum für Möglichkeiten schaffen. So kommt es vor, dass langjährige Schülerinnen und Schüler ihren Unterricht mit Beginn der Berufsausbildung oder des Studiums fortsetzen möchten, aber weniger Zeit haben. Ein Unterricht, der dann z. B. alle zwei Wochen mit der doppelten Unterrichtszeit stattfindet, ist eine sinnvolle Lösung. Oder, die Ensembleproben können als Wochenendprojekt erteilt werden, oder mehrere Einzelschülerinnen / Einzelschüler legen ihre Unterrichtszeit für ein Projekt „mehrstimmiges Instrumentalspiel“ zusammen. Es ist Raum für alle die Möglichkeiten, die Lehrkräfte und Schülerinnen / Schüler vereinbaren. Aus diesem Grund wird auch die neue Unterrichtseinheit 15 Min. / Woche eingerichtet. Der Unterricht soll ausschließlich in Blockform, z. B. mit 30 Min. / alle zwei Wochen oder 45 Min. / alle drei Wochen erteilt werden.

Die Durchführung von Prüfungen war bisher Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Darstellungen in der bisherigen Detailliertheit sind nicht notwendig. Bei der Prüfung spielen instrumentenspezifische Besonderheiten eine wichtige Rolle, sodass es wichtig ist, entsprechende Regelungen in den fachspezifischen Konferenzen festzusetzen. Ob ein Unterricht zentral oder dezentral erteilt wird, ist ein komplexes System aus Möglichkeiten (welche geeigneten Räume gibt es und sind sie frei) und sinnvoller Stundenplangestaltung für die Lehrkraft. Kooperationen mit anderen Bildungsträger*innen fördern die Dezentralität, geben der Lehrkraft gleichzeitig die Möglichkeit einer besseren Stundenplangestaltung. Daher die Neufassung des jetzigen § 5.

§ 16
Mitwirkung

Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler wirken im Rahmen der vom zuständigen Fachausschuss des Rates der Stadt Leverkusen erlassenen "Regelung der Mitwirkung für die Musikschule der Stadt Leverkusen" an der Gestaltung der Musikschule mit.

§ 8
Schulmitwirkung

 

1.   Die Mitwirkung der am Schulleben beteiligten Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten bzw. erwachsenen Schülerinnen und Schüler der Musikschule vollzieht sich in der Schulkonferenz, durch Elternversammlung und Elternvertretung sowie durch die Lehrerkonferenz und den Lehrerrat.

2.   Die Mitwirkungsgremien nach Abs. 1 haben das Recht, Auskunft von der Schulleitung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Musikschule zu erhalten, sofern nicht Rechte Dritter ihnen entgegenstehen. Sie können sich jederzeit mit Fragen und Vorschlägen an die Musikschulleitung wenden.

§ 9

Lehrerkonferenz und Lehrerrat

1.   Mitglieder der Lehrerkonferenz der Musikschule der Stadt Leverkusen sind alle Lehrkräfte der Musikschule.

2.   Die Lehrerkonferenz berät unter dem Vorsitz der Musikschulleitung über die fachliche, pädagogische und organisatorische Gestaltung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Musikschule. Teile dieses Beratungsauftrags können Teil- oder Fachkonferenzen übertragen werden, die auch von der jeweiligen Fachbetreuung einberufen werden können.

3.   Von der Lehrerkonferenz wird ein Lehrerrat mit sechs Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Lehrerrats vertreten die Lehrkräfte in der Schulkonferenz. Der Lehrerrat berät die Schulleitung in Angelegenheiten der Lehrkräfte und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrkräfte. In beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist die betroffene Lehrkraft an den Personalrat zu verweisen. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig von der Schulleitung gehört zu werden. Die Arbeitsweise des Lehrerrats kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Gremium selbst gibt.

4.   Die Lehrerkonferenz tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Schulleitung zusammen.

§ 10
Versammlung und Vertretung der Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler

1.   Die Mitglieder der Elternvertretung werden von der Versammlung der Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Einladung zur Wahl erfolgt durch die Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin in Textform. Der Wahltermin kann mit einer Veranstaltung, z. B. einem Tag der offenen Tür, verbunden werden.

2.   Die Elternvertretung wird für jeweils zwei Jahre gewählt.

3.   Die Elternvertretung soll aus mindestens 6 Mitgliedern bestehen. Die Elternvertretung kann aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertretung wählen. Die Elternvertretung wählt 6 Vertreterinnen/Vertreter für die Schulkonferenz. Die Arbeitsweise der Elternvertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die sich das Gremium selber gibt.

§ 11

Schulkonferenz

1.   Die Schulkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Lehrerrats, den gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern, der Schulleitung der Musikschule sowie deren Stellvertretung. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform. In beratender Funktion können Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers sowie weitere Personen auf Einladung der Schulleitung teilnehmen.

2.   Die Schulkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Aufgabe der Schulkonferenz ist es, über die Musikschulentwicklung und den Bildungsauftrag zu beraten. Vom Beratungsauftrag ausgenommen sind Personalangelegenheiten der Musikschule sowie weitere Angelegenheiten, durch die Rechte Dritter betroffen sein können.


Die neuen §§ 8 bis 11 regeln die Neufassung der Schulmitwirkung und ersetzen damit die bisherige, vom zuständigen Ausschuss verabschiedete, „Regelung der Schulmitwirkung“. Die Mitwirkungsgremien bleiben die Gleichen. Ziel der Maßnahme ist die Verschlankung des Regelwerks und die Hinführung zu einer eindeutigen, klaren Regelung. Auch bei der alten Regelung war es nicht möglich, durch ein Mitwirkungsgremium Maßnahmen zu veranlassen, die durch die Verwaltung nicht mitgetragen werden (können). So schränkt § 3 Abs. 2 der bisherigen Regelung der Schulmitwirkung bereits weitgehend ein: „Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind“. Ziel der Neuregelungen ist ein umfassendes Recht der Mitwirkungsgremien auf Information sowie das Recht, angehört zu werden.

§ 7
Schuljahr

1. Das Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2. Während der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet ein Unterricht nicht statt.

 

§ 8
An- und Abmeldungen

1. In die Musikschule der Stadt Leverkusen werden Leverkusener Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige können nur im Rahmen der nicht ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt werden.

2. An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform.

3. Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.

Satzung Musikschule 4/40/1 Stand 01/14 5

4. Abmeldungen sind nur zum Halbjahresende möglich und müssen 8 Wochen vorher bei der Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41, 51373 Leverkusen, schriftlich eingegangen sein. Aus besonderen Gründen, wie z. B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit, kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden, wenn die Abmeldung der Musikschule bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

5. Die Abmeldung eines belegten Kurses mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6 Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.

§ 12
Schuljahr

1.    Das Schuljahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2.    Während der Ferien der allgemeinbildenden Schulen in NRW findet kein Unterricht statt.

§ 13
An- und Abmeldungen

1.   In die Musikschule der Stadt Leverkusen werden Leverkusener Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgenommen. Auswärtige können nur im Rahmen der nicht ausgeschöpften Kapazitäten berücksichtigt werden.

2.   Anmeldungen erfolgen über das Online-Anmeldeverfahren oder in Schriftform. Um- und Abmeldungen sind schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail oder per Musikschulapp, möglich.

3.   Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze möglich.

4.   Abmeldungen sind jeweils zum Halbjahresende möglich und müssen 8 Wochen vorher bei der Musikschule, Fr.-Ebert-Str. 41, 51373 Leverkusen, in Textform eingegangen sein. Aus besonderen Gründen wie
z. B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden, wenn die Abmeldung der Musikschule bis zum 15. des Monats schriftlich vorliegt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

5.   Die Abmeldung von einem belegten Kurs mit einer festgelegten Dauer von bis zu 6 Monaten ist nur aus besonderem Grund gemäß Nr. 4 möglich.


An-, Ab- und Ummeldeformen, die durch Digitalisierung bereits umgesetzt sind, werden in der Neufassung entsprechend dargestellt.

§ 12
Lernmittel

1. Die Schülerin/der Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.

2. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler zur eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet werden.

3. Wenn schulische Gründe es erfordern, können insbesondere selten gespielte Instrumente leihweise überlassen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.

§ 15
Lernmittel

1.    Die Schülerin/der Schüler muss das für ihren/seinen Unterricht erforderliche Instrument selbst stellen und die erforderliche Notenliteratur beschaffen.

2.    Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kann der Schülerin/dem Schüler zur eigenen Benutzung ein schuleigenes Instrument nebst Zubehör vermietet oder verliehen werden. Die Entgelterhebung erfolgt nach der „Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts“.


Im neuen § 15 wird auf die „Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen und Außenflächen der Musikschule sowie die Nutzung von Musikinstrumenten im Rahmen des Unterrichts“ verwiesen, in der die Entgelthöhe für die Instrumentenmiete geregelt wird. Ebenfalls wird dort geregelt, dass selten gespielte Instrumente leihweise (kostenlos) überlassen werden können. Die alte Passage in Nr. 3 kann entfallen, da sie in der Entgeltordnung enthalten ist.

§ 12

Schulleitung

1. Die Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.

2. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist in enger Zusammenarbeit zwischen Schulleiterin/Schulleiter und Schulkonferenz zu erfüllen. Im Rahmen der sich aus § 5 der Regelung der Schulmitwirkung ergebenden Zuständigkeit der Schulkonferenz ist die Schulleiterin/der Schulleiter an deren Beschlüsse gebunden.

3. Die Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der stellvertretende Schulleiter müssen die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 des Tarifvertrags für Musikschullehrer erfüllen. Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende Zusatzqualifikation, z. B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben.

4. Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung "Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen".

5. Im Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Betriebsleitung der KulturStadtLev bestimmte Lehrkraft die Vertretung.

§ 17
Schulleitung

1.    Die Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Schule. Sie/er trägt die Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule. Sie/er ist Vorgesetze/Vorgesetzter der nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer.

2.    Die Schulleiterin/der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin/der stellvertretende Schulleiter müssen die entsprechenden Voraussetzungen für die Eingruppierung nach dem TVöD erfüllen. Darüber hinaus sollen Schulleiterin/Schulleiter und stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter eine entsprechende Zusatzqualifikation, z. B. durch Absolvierung des Schulleiterlehrgangs des Verbandes deutscher Musikschulen, erworben haben.

4.  Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Dienstbezeichnung "Schulleiterin/Schulleiter der Musikschule der Stadt Leverkusen".

5.  Im Falle der Verhinderung der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die Schulleitung. Ist diese/dieser ebenfalls verhindert, so übernimmt eine von der Fachdezernentin / vom Fachdezernenten bestimmte Lehrkraft die Vertretung.


Der Verweis auf die Schulkonferenz (bisherige Nr. 2) entfällt. Die Vertretungsregelung bei der Abwesenheit beider Schulleitungen wurde aufgrund der Auflösung der KSL neu geregelt.

§ 13

Lehrkräfte

1. Die Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen oder freie Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter.

2. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag. Das Arbeitsverhältnis für Bedienstete bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Für freie Mitarbeiterinnen/freie Mitarbeiter gelten die von der Betriebsleitung der KulturStadtLev mit diesen geschlossenen Honorarverträgen.

3. In jedem Unterrichtsfach des Elementar-, Instrumental- und Vokalunterrichts soll wenigstens eine Lehrkraft als Beschäftigte/Beschäftigter nach dem TVöD unterrichten.

4. Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben festzustellen.

§ 18

Lehrkräfte

1.    Die Lehrkräfte sind Bedienstete der Stadt Leverkusen.

2.   Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

 

3.    Die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters ist unter Berücksichtigung deren Leitungsaufgaben in Abstimmung mit der/dem Dienstvorgesetzten festzustellen.

§ 14
Verfügungsstunden

Der Schule stehen wöchentlich 21 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die Wahrnehmung der Fachleiterfunktionen sowie Veranstaltungsorganisation in Zusammenarbeit und zur Förderung der Leverkusener Kulturszene zur Verfügung.

§ 15
Ensemble- und Ergänzungsfachstunden

Der Musikschule stehen wöchentlich 97 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung, Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung.

§19 Funktionsstunden, Ensemble- und Ergänzungsfachstunden, Anrechnungszeiten

1.      Der Musikschule stehen 40 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für die Wahrnehmung von Funktionen gemäß § 3 Nr. 2 zur Verfügung.

2.      Der Musikschule stehen 100 Unterrichtseinheiten à 45 Min./Woche für Ensembleleitung, Projekte sowie Unterrichtserteilung in Ergänzungsfächern zur Verfügung.

3.      Für die Durchführung von besonders vorbereitungsintensivem bzw. belastendem Unterricht (z. B. Großgruppenunterricht) kann Lehrkräften eine angemessene Anrechnungszeit gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung.


Hier werden die Arbeitszeiten der Musikschullehrkräfte dargestellt, für die - in entsprechend begrenztem Rahmen - keine Gebühren vereinnahmt werden.

1.    Die bisherigen „Verfügungsstunden“ werden in „Funktionsstunden“ umbenannt, da Lehrkräfte, die Freistellungsstunden aus diesem Pool erhalten, eine Funktion gem. § 3 Nr. 2 wahrnehmen. Die Anzahl der Funktionsstunden muss angehoben werden, da der Arbeitsaufwand in diesen Tätigkeitsfeldern, insbesondere auch durch Kooperationen, deutlich angestiegen ist.

2.    Die Freistellungsstunden für den Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht sollen leicht von 96 auf 100 Stunden pro Woche angehoben werden.

3.    An anderen Musikschulen gibt es vergleichsweise Anrechnungszeiten für besonders vorbereitungsintensiven und belastenden Unterricht. Es geht hier konkret um die Angebote der elementaren Musikerziehung (musikalische Früherziehung, musikalische Grundausbildung) sowie um die Angebote im Bereich JEKISS / JeKits Stimme („Jedem Kind seine Stimme"). Eine größere Gruppe von Kindern musikpädagogisch anzuleiten, führt zu einem höheren Maß an Belastung, als z. B. ein üblicher Einzelunterricht am Instrument. Eine Lehrkraft im Elementarunterricht ist in der Regel 10-15 Minuten vor dem Unterricht damit beschäftigt, den Raum herzurichten (Instrumente bereitstellen etc.). Nur etwa 1/3 des Kollegiums unterrichtet in diesen Tätigkeitsfeldern und dies meist mit mehreren Gruppen je Unterrichtstag. Anrechnungszeiten führen daher zu mehr Gerechtigkeit im Sinne der Arbeitsbelastung innerhalb des Kollegiums.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein