Beschlussentwurf:
Die drei in Leverkusen ansässigen anerkannten Betreuungsvereine
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der Sozialdienst katholischer Männer e. V.
Leverkusen, Rat-Deycks-Str. 15-17,
51379
Leverkusen,
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der Sozialdienst katholischer Frauen e. V.
Leverkusen, Düsseldorfer Straße 2,
51379
Leverkusen,
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das Diakonische Werk des Kirchenkreises Leverkusen,
Bielertstr. 16a, 51379 Leverkusen,
erhalten zur Sicherstellung der weiteren Aufgabenwahrnehmung im Bereich
der zu führenden Betreuungen und somit zur Verhinderung von Behördenbetreuungen
eine Förderung für die Jahre 2024 und 2025. Über die Förderung wird mit jedem
der drei Betreuungsvereine eine inhaltlich gleiche Vereinbarung abgeschlossen,
in der die Bedingungen und das Leistungsspektrum festgelegt werden. Eine
Mustervereinbarung ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Die jährliche
Förderung wird auf der Grundlage der aktuellen Daten für alle drei Betreuungsvereine
zusammen mit rd. 50.000 € pro Jahr beziffert, insgesamt 100.000 € für die
Jahre 2024 und 2025.
gezeichnet:
In
Vertretung In
Vertretung
Richrath Molitor Adomat
Begründung:
Die drei in Leverkusen ansässigen anerkannten
Betreuungsvereine (Sozialdienst katholischer Männer e. V. Leverkusen, Sozialdienst
katholischer Frauen e. V. Leverkusen, Diakonisches Werk des Kirchenkreises
Leverkusen) führen rechtliche Betreuungen für Erwachsene mit psychischen und
geistigen Beeinträchtigungen, körperlich Behinderte und suchterkrankte Menschen,
mit dem Ziel der Selbstbestimmung des betreuten Menschen, der Erhaltung der
Eigenständigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität. Sie stellen damit ein
wichtiges Standbein zur Aufgabensicherung im Betreuungsrecht dar.
Die drei anerkannten Betreuungsvereine haben am
06.03.2024 einen Antrag auf finanzielle Förderung gestellt. Die
Aufgabenerledigung kann nicht mehr kostendeckend umgesetzt werden. Seit Jahren
ist zu erkennen, dass die Suche nach geeigneten Betreuer*innen auch für die
Betreuungsbehörde immer schwieriger wird. Dies zeigt sich
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am grundsätzlichen Fachkräftemangel, der
mittlerweile alle Berufsfelder betrifft,
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an immer komplexeren Problem- und Persönlichkeitsfeldern
der Betroffenen,
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an den Neuerungen des zum 01.01.2023 in Kraft
getretenem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), welches ganz konkrete
Voraussetzungen für die Registrierung enthält, die wiederum ebenfalls eine
Hürde für neue Betreuer*innen darstellt,
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an der weiterhin zu geringen Vergütung. Die
Berufsbetreuer*innen werden je nach Qualifikation und nach Betreuungsumfang
vergütet. Auch wenn diese angehoben wurde, wird sie nicht als auskömmlich und
kostendeckend angesehen.
Vergütung der Berufsbetreuer*innen:
Die
beruflichen Betreuenden und Vereinsbetreuenden werden für die rechtlichen
Betreuungen pauschal vergütet und erhalten dann eine Vergütung, wenn sie
sich als solche bei ihrer Stammbehörde und am Sitz/Wohnsitz gemäß § 2 Abs. 4
Satz 1 BtOG registriert haben. Dies ist für Leverkusen die Betreuungsbehörde
der Stadt Leverkusen.
Die Höhe der Vergütung der Berufs- und
Vereinsbetreuenden richtet sich grundsätzlich nach gesetzlich festgelegten Fallpauschalen,
die sich aus den jeweiligen Vergütungstabellen A bis C des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ergeben. Das bedeutet, die Betreuenden
erhalten nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es wird je nach
Qualifikation des Betreuenden, abhängig von der Dauer der Betreuung, vom
gewöhnlichen Aufenthalt (stationäre Einrichtung oder nicht) des Betreuten und
von dessen Vermögensstatus eine bestimmte monatliche Pauschale zugebilligt. Die
letzte Vergütungserhöhung erfolgte in 2019.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Pauschalen angepasst werden
müssen. Das Bundesministerium der Justiz hat beschlossen, eine
Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuende, Betreuungsvereine
und ehrenamtliche Betreuende für die Jahre 2024 und 2025 zu zahlen. Dies
bedeutet für 2024 und 2025 jeweils einen zusätzlichen Betrag von 7,50 € pro
Betreuungsfall und Monat (= 90 € pro Jahr). Der Berufsverband der
Berufsbetreuer*innen (BdB e. V.), der Sozialverband VdK Deutschland e. V.
sowie der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) haben sich bereits
geäußert und sehen auch diese Höhe als nicht auskömmlich an und haben dies in
ihren Stellungnahmen entsprechend geäußert. Für 2026 ist eine Überarbeitung der
derzeitigen Vergütungstabelle für Berufsbetreuende angekündigt worden, die
grundsätzlich auch Auswirkungen auf deren finanzielle Situation haben wird.
Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine:
Die Betreuungsvereine nehmen jedoch nicht nur Betreuungen wahr. Sie
übernehmen ebenfalls im Rahmen der ehrenamtlichen Betreuungen wichtige
Aufgaben.
Laut § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
hat
(1) Ein anerkannter Betreuungsverein
1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen,
Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu
informieren,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre
Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung
und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche
Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 (BtOG) in Verbindung mit § 1816 Absatz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen
Betreuer gewünscht wird, und
5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu
unterstützen.
Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen
Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und
Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu
umfassen:
1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer
Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung,
2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen
Teilnahme an Fortbildungen,
3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen
Ansprechpartner und
4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme
einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene,
Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen,
zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1 (BtOG), bei
denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei
der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
Aufgrund der finanziellen sowie personellen prekären Situation haben
sich anerkannte Betreuungsvereine in anderen Regionen bereits aufgelöst oder
sind zumindest in dieser Überlegung. Müssen die Vereine schließen, können
Betreuungen nicht mehr ausgeführt werden und die gesetzlich verankerte
Querschnittsarbeit wird eingestellt. Sollten sich die drei hiesigen
Betreuungsvereine auflösen, ist die Betreuungsbehörde der Stadt Leverkusen als
„Ausfallgarant“ verpflichtet, die Betreuungen zu übernehmen.
Von den ortsansässigen Betreuungsvereinen werden derzeit insgesamt rund
275 Betreuungen geführt. Derzeit führt die Betreuungsbehörde keine Betreuungen.
Sollten die Betreuungsvereine die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so muss die
Stadt Leverkusen die Betreuungen übernehmen, da auch andere Berufsbetreuende
keine Kapazitäten mehr aufweisen und auch dort ein massiver Fachkräftemangel zu
verzeichnen ist.
Sofern die Betreuungsbehörde bestellt wird, besteht für die Übernahme
der Betreuungen kein Vergütungsanspruch (§ 14 Absatz 3 Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz - VBVG). Zur Wahrnehmung der Aufgabe müsste die Stadt
Leverkusen zusätzliche Stellen einrichten und entsprechendes Fachpersonal
einstellen. Zu den Betreuungen müsste die Betreuungsbehörde als „Ausfallgarant“
ebenfalls die Querschnittsarbeit bezüglich der ehrenamtlichen Betreuungen
übernehmen. Es wären weitere Stellen einzurichten. Auch hier käme der
Fachkräftemangel zum Tragen. Der angespannte Haushalt der Stadt Leverkusen
würde durch die Einrichtung zusätzlicher Stellen zusätzlich stark belastet.
Seit Jahren stellt die Besetzung der bereits vorhandenen Stellen in der
Betreuungsbehörde für die derzeitige Aufgabenerledigung bereits durchgängig ein
Problem dar. Die Mitarbeitenden sind seit Jahren durch nicht besetzte Stellen
und immer wieder zu übernehmende Einarbeitung stark belastet. Dies hat in der
Vergangenheit bereits dazu geführt, dass sich gutes Personal teilweise
wegbeworben hat. Nach einer aktuellen Recherche der Betreuungsbehörde
unterstützen auch andere Kommunen ihre Betreuungsvereine.
Damit die Zukunft der ansässigen Betreuungsvereine gesichert ist, sie
ihre qualitativ hochwertigen Aufgaben umsetzen können und die Stadt Leverkusen
nicht als „Ausfallgarant“ einspringen muss, wird vorgeschlagen, die drei
anerkannten Betreuungsvereine für die Jahre 2024 und 2025 bei entsprechend
nachgewiesener finanzieller Bedürftigkeit zu fördern. Über die Förderung wird
mit jedem der drei Betreuungsvereine eine inhaltlich gleiche Vereinbarung
abgeschlossen, in der die Bedingungen und das Leistungsspektrum festgelegt
werden. Die Mustervereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Die jährliche Förderung wird auf Grundlage der aktuellen Daten für alle
drei Betreuungsvereine zusammen mit rd. 50.000 € beziffert.
Mit dem Beschluss vom 26.08.2024 zum Antrag Nr. 2024/2964 „Haushaltslage in Leverkusen“ hat der Rat der Stadt Leverkusen die Einrichtung einer Task Force bestehend aus dem Verwaltungsvorstand, der Vorsitzenden des Finanz- und Digitalisierungsausschusses sowie den finanzpolitischen Sprecherinnen und Sprechern der im Finanz- und Digitalisierungsausschuss vertretenen Fraktionen beschlossen. Dieses Gremium empfiehlt, die Vorlage im laufenden Turnus einzubringen und politisch zu diskutieren.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 0510 Sachkonto: 531800
Aufwendungen für die Maßnahme: 50.000 €
jährlich für 2024 und 2025
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle PN0510
in
Höhe von je 50.000 € für 2024 und 2025
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20: Achim Krings ( 20
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II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Ansprechpartner/in
/Fachbereich / Telefon: Frau Krieger, FB 51, Tel. 406-5175
Nach § 1818 BGB bestellt das Betreuungsgericht anerkannte
Betreuungsvereine zu Betreuern. Sofern eine Betreuung durch einen anerkannten
Betreuungsverein oder aber auch durch andere Berufsbetreuende nicht gewährleistet
ist, bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde als Betreuende. Dies
wäre für die zu Betreuenden in Leverkusen dann die Betreuungsbehörde der Stadt
Leverkusen.
Die Betreuungsbehörde ist grundsätzlich Ausfallbürge, wenn ansonsten
keine Übernahme von Betreuungen erfolgen kann. Dies wäre auch der Fall, wenn
die Betreuungsvereine diese Aufgabe zukünftig nicht mehr wahrnehmen würden. Dies
hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt Leverkusen, da für
diese Aufgabenwahrnehmung keine personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen
und hierfür zusätzliche Stellen in der Betreuungsbehörde einzurichten wären.
Die Einrichtung neuer Stellen würde deutlich höhere Kosten verursachen als die
Förderung der anerkannten drei Betreuungsvereine.
A)
Finanzstelle: PN0510
Teilprodukt: 05100101
Innenauftrag: 510005100101
B)
Förderung der Betreuungsvereine in 2024 und 2025 jeweils pro Jahr rd.
50.000 €; insgesamt rd. 100.000 €
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die zur Erstellung der Vorlage notwendigen internen Abstimmungen konnten erst kürzlich erfolgen, sodass die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden kann. Da eine Beschlussfassung im laufenden Turnus empfehlenswert ist, wird die Vorlage noch nachgereicht.