Betreff
Förderung der Leverkusener Betreuungsvereine
Vorlage
2024/2972
Aktenzeichen
513-5-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die drei in Leverkusen ansässigen anerkannten Betreuungsvereine

 

-        der Sozialdienst katholischer Männer e. V. Leverkusen, Rat-Deycks-Str. 15-17,

51379 Leverkusen,

-        der Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Leverkusen, Düsseldorfer Straße 2,

51379 Leverkusen,

-        das Diakonische Werk des Kirchenkreises Leverkusen, Bielertstr. 16a, 51379 Leverkusen,

erhalten zur Sicherstellung der weiteren Aufgabenwahrnehmung im Bereich der zu führenden Betreuungen und somit zur Verhinderung von Behördenbetreuungen eine Förderung für die Jahre 2024 und 2025. Über die Förderung wird mit jedem der drei Betreuungsvereine eine inhaltlich gleiche Vereinbarung abgeschlossen, in der die Bedingungen und das Leistungsspektrum festgelegt werden. Eine Mustervereinbarung ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Die jährliche Förderung wird auf der Grundlage der aktuellen Daten für alle drei Betreuungsvereine zusammen mit rd. 50.000 € pro Jahr beziffert, insgesamt 100.000 € für die Jahre 2024 und 2025.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung                                 In Vertretung

Richrath                                              Molitor                                             Adomat

 

 


Begründung:

 

Die drei in Leverkusen ansässigen anerkannten Betreuungsvereine (Sozialdienst katholischer Männer e. V. Leverkusen, Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Leverkusen, Diakonisches Werk des Kirchenkreises Leverkusen) führen rechtliche Betreuungen für Erwachsene mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, körperlich Behinderte und suchterkrankte Menschen, mit dem Ziel der Selbstbestimmung des betreuten Menschen, der Erhaltung der Eigenständigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität. Sie stellen damit ein wichtiges Standbein zur Aufgabensicherung im Betreuungsrecht dar.

 

Die drei anerkannten Betreuungsvereine haben am 06.03.2024 einen Antrag auf finanzielle Förderung gestellt. Die Aufgabenerledigung kann nicht mehr kostendeckend umgesetzt werden. Seit Jahren ist zu erkennen, dass die Suche nach geeigneten Betreuer*innen auch für die Betreuungsbehörde immer schwieriger wird. Dies zeigt sich

 

-       am grundsätzlichen Fachkräftemangel, der mittlerweile alle Berufsfelder betrifft,

-       an immer komplexeren Problem- und Persönlichkeitsfeldern der Betroffenen,

-       an den Neuerungen des zum 01.01.2023 in Kraft getretenem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), welches ganz konkrete Voraussetzungen für die Registrierung enthält, die wiederum ebenfalls eine Hürde für neue Betreuer*innen darstellt,

-       an der weiterhin zu geringen Vergütung. Die Berufsbetreuer*innen werden je nach Qualifikation und nach Betreuungsumfang vergütet. Auch wenn diese angehoben wurde, wird sie nicht als auskömmlich und kostendeckend angesehen.

 

Vergütung der Berufsbetreuer*innen:

Die beruflichen Betreuenden und Vereinsbetreuenden werden für die rechtlichen Betreuungen pauschal vergütet und erhalten dann eine Vergütung, wenn sie sich als solche bei ihrer Stammbehörde und am Sitz/Wohnsitz gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG registriert haben. Dies ist für Leverkusen die Betreuungsbehörde der Stadt Leverkusen.

 

Die Höhe der Vergütung der Berufs- und Vereinsbetreuenden richtet sich grundsätzlich nach gesetzlich festgelegten Fallpauschalen, die sich aus den jeweiligen Vergütungstabellen A bis C des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ergeben. Das bedeutet, die Betreuenden erhalten nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es wird je nach Qualifikation des Betreuenden, abhängig von der Dauer der Betreuung, vom gewöhnlichen Aufenthalt (stationäre Einrichtung oder nicht) des Betreuten und von dessen Vermögensstatus eine bestimmte monatliche Pauschale zugebilligt. Die letzte Vergütungserhöhung erfolgte in 2019.

 

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Pauschalen angepasst werden müssen. Das Bundesministerium der Justiz hat beschlossen, eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuende, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuende für die Jahre 2024 und 2025 zu zahlen. Dies bedeutet für 2024 und 2025 jeweils einen zusätzlichen Betrag von 7,50 € pro Betreuungsfall und Monat (= 90 € pro Jahr). Der Berufsverband der Berufsbetreuer*innen (BdB e. V.), der Sozialverband VdK Deutschland e. V. sowie der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) haben sich bereits geäußert und sehen auch diese Höhe als nicht auskömmlich an und haben dies in ihren Stellungnahmen entsprechend geäußert. Für 2026 ist eine Überarbeitung der derzeitigen Vergütungstabelle für Berufsbetreuende angekündigt worden, die grundsätzlich auch Auswirkungen auf deren finanzielle Situation haben wird.

 

Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine:

Die Betreuungsvereine nehmen jedoch nicht nur Betreuungen wahr. Sie übernehmen ebenfalls im Rahmen der ehrenamtlichen Betreuungen wichtige Aufgaben.

 

Laut § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) hat

(1) Ein anerkannter Betreuungsverein

1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,

2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,

3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,

4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 (BtOG) in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und

5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen:

1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung,

2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,

3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und

4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1 (BtOG), bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

 

Aufgrund der finanziellen sowie personellen prekären Situation haben sich anerkannte Betreuungsvereine in anderen Regionen bereits aufgelöst oder sind zumindest in dieser Überlegung. Müssen die Vereine schließen, können Betreuungen nicht mehr ausgeführt werden und die gesetzlich verankerte Querschnittsarbeit wird eingestellt. Sollten sich die drei hiesigen Betreuungsvereine auflösen, ist die Betreuungsbehörde der Stadt Leverkusen als „Ausfallgarant“ verpflichtet, die Betreuungen zu übernehmen.

 

Von den ortsansässigen Betreuungsvereinen werden derzeit insgesamt rund 275 Betreuungen geführt. Derzeit führt die Betreuungsbehörde keine Betreuungen. Sollten die Betreuungsvereine die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so muss die Stadt Leverkusen die Betreuungen übernehmen, da auch andere Berufsbetreuende keine Kapazitäten mehr aufweisen und auch dort ein massiver Fachkräftemangel zu verzeichnen ist.

 

Sofern die Betreuungsbehörde bestellt wird, besteht für die Übernahme der Betreuungen kein Vergütungsanspruch (§ 14 Absatz 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG). Zur Wahrnehmung der Aufgabe müsste die Stadt Leverkusen zusätzliche Stellen einrichten und entsprechendes Fachpersonal einstellen. Zu den Betreuungen müsste die Betreuungsbehörde als „Ausfallgarant“ ebenfalls die Querschnittsarbeit bezüglich der ehrenamtlichen Betreuungen übernehmen. Es wären weitere Stellen einzurichten. Auch hier käme der Fachkräftemangel zum Tragen. Der angespannte Haushalt der Stadt Leverkusen würde durch die Einrichtung zusätzlicher Stellen zusätzlich stark belastet.

 

Seit Jahren stellt die Besetzung der bereits vorhandenen Stellen in der Betreuungsbehörde für die derzeitige Aufgabenerledigung bereits durchgängig ein Problem dar. Die Mitarbeitenden sind seit Jahren durch nicht besetzte Stellen und immer wieder zu übernehmende Einarbeitung stark belastet. Dies hat in der Vergangenheit bereits dazu geführt, dass sich gutes Personal teilweise wegbeworben hat. Nach einer aktuellen Recherche der Betreuungsbehörde unterstützen auch andere Kommunen ihre Betreuungsvereine.

 

Damit die Zukunft der ansässigen Betreuungsvereine gesichert ist, sie ihre qualitativ hochwertigen Aufgaben umsetzen können und die Stadt Leverkusen nicht als „Ausfallgarant“ einspringen muss, wird vorgeschlagen, die drei anerkannten Betreuungsvereine für die Jahre 2024 und 2025 bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Bedürftigkeit zu fördern. Über die Förderung wird mit jedem der drei Betreuungsvereine eine inhaltlich gleiche Vereinbarung abgeschlossen, in der die Bedingungen und das Leistungsspektrum festgelegt werden. Die Mustervereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

Die jährliche Förderung wird auf Grundlage der aktuellen Daten für alle drei Betreuungsvereine zusammen mit rd. 50.000 € beziffert.

 

Mit dem Beschluss vom 26.08.2024 zum Antrag Nr. 2024/2964 „Haushaltslage in Leverkusen“ hat der Rat der Stadt Leverkusen die Einrichtung einer Task Force bestehend aus dem Verwaltungsvorstand, der Vorsitzenden des Finanz- und Digitalisierungsausschusses sowie den finanzpolitischen Sprecherinnen und Sprechern der im Finanz- und Digitalisierungsausschuss vertretenen Fraktionen beschlossen. Dieses Gremium empfiehlt, die Vorlage im laufenden Turnus einzubringen und politisch zu diskutieren.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 0510 Sachkonto: 531800

Aufwendungen für die Maßnahme: 50.000 € jährlich für 2024 und 2025

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle PN0510

 in Höhe von je 50.000 € für 2024 und 2025

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim Krings ( 20 12



II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 


 

Ansprechpartner/in /Fachbereich / Telefon: Frau Krieger, FB 51, Tel. 406-5175

 

Nach § 1818 BGB bestellt das Betreuungsgericht anerkannte Betreuungsvereine zu Betreuern. Sofern eine Betreuung durch einen anerkannten Betreuungsverein oder aber auch durch andere Berufsbetreuende nicht gewährleistet ist, bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde als Betreuende. Dies wäre für die zu Betreuenden in Leverkusen dann die Betreuungsbehörde der Stadt Leverkusen.

 

Die Betreuungsbehörde ist grundsätzlich Ausfallbürge, wenn ansonsten keine Übernahme von Betreuungen erfolgen kann. Dies wäre auch der Fall, wenn die Betreuungsvereine diese Aufgabe zukünftig nicht mehr wahrnehmen würden. Dies hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stadt Leverkusen, da für diese Aufgabenwahrnehmung keine personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen und hierfür zusätzliche Stellen in der Betreuungsbehörde einzurichten wären. Die Einrichtung neuer Stellen würde deutlich höhere Kosten verursachen als die Förderung der anerkannten drei Betreuungsvereine.

 

A)

Finanzstelle:                        PN0510

Teilprodukt:               05100101

Innenauftrag:            510005100101

 

B)

Förderung der Betreuungsvereine in 2024 und 2025 jeweils pro Jahr rd. 50.000 €; insgesamt rd. 100.000 €

 


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die zur Erstellung der Vorlage notwendigen internen Abstimmungen konnten erst kürzlich erfolgen, sodass die Vorlage erst zum Nachtragstermin eingebracht werden kann. Da eine Beschlussfassung im laufenden Turnus empfehlenswert ist, wird die Vorlage noch nachgereicht.