Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Adomat
Begründung:
Die Gebührensatzung der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ stammt aus dem Jahr 1982. Es werden Anpassungen zur Änderung der Wortwahl, die zu einer verständlicheren Sprache führen und mit dem Satzungstext korrespondieren, vorgeschlagen. Gleichzeitig soll der durch die Gebührensatzung gesetzte Rahmen so erweitert werden, dass das Ausprobieren neuer Angebote und Projekte möglich ist.
Die Musikschulgebühren wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2020 um durchschnittlich 4,5 % erhöht. In Anbetracht der aktuellen Haushaltslage wird vorgeschlagen, die Musikschulgebühren ab dem 01.01.2025 um durchschnittlich 10,55 % anzuheben. Die Historie der Gebührenanhebungen der vergangenen Jahre stellt sich wie folgt dar:
·
Durchschnittlich
20 % mit Wirkung vom 01.01.1993,
·
durchschnittlich
9 % mit Wirkung vom 01.01.1994,
·
durchschnittlich
7,5 % mit Wirkung vom 01.01.1996,
·
durchschnittlich
10 % mit Wirkung vom 01.01.1998,
·
durchschnittlich
5 % mit Wirkung vom 01.01.2000,
·
durchschnittlich
2,5 % mit Wirkung vom 01.01.2002,
·
durchschnittlich
5 % mit Wirkung vom 01.01.2004,
·
durchschnittlich
9 % mit Wirkung vom 01.01.2006,
·
durchschnittlich
5 % mit Wirkung vom 01.01.2007,
·
durchschnittlich
8,4 % mit Wirkung vom 01.01.2008,
·
durchschnittlich
9,3 % mit Wirkung vom 01.01.2009,
·
durchschnittlich
6,4 % mit Wirkung vom 01.01.2010,
·
durchschnittlich
3,9 % mit Wirkung vom 01.01.2012,
·
durchschnittlich
2,9 % mit Wirkung vom 01.01.2014,
·
durchschnittlich
6,5 % mit Wirkung vom 01.01.2017,
·
durchschnittlich
4,5 % mit Wirkung vom 01.01.2020.
Darstellung der Änderungen in der Gebührensatzung:
(auf die Darstellung geringfügiger Änderungen, z. B. zur genderneutralen Sprache oder Wortwahl, wird im Sinne der Übersichtlichkeit verzichtet. Diese Änderungen sind im als Anlage 1 beigefügten, vollständigen Gebührensatzungstext enthalten)
Gebührensatzung bisher Gebührensatzung
neu ab 01.01.2025
(Textänderungen in kursiver Schrift)
§ 3 Gebührenhöhe
Für den Unterricht an der Musikschule wird folgendes
Schulgeld je Schülerin/Schüler und Schuljahr erhoben:
1. Unterricht
in der Grundstufe
-
Musikalische Früherziehung (MFE) - Kleingruppenunterricht
Musikalische Früherziehung (MFE) - Musikalische
Grundausbildung (MGA) -
Kleingruppenunterricht Musikalische
Grundausbildung (MGA)
2. Unterricht in
der Unter-, Mittel-, und Oberstufe
- Gruppenunterricht
zu 3-6 Schülerinnen/Schülern 528,00 € - Gruppenunterricht
zu 3-6 Schülerinnen/Schülern 420,00 € - Partnerunterricht
zu 2 Schülerinnen/Schülern - Partnerunterricht
zu 2 Schülerinnen/Schülern - Einzelunterricht 630,00 € - Einzelunterricht
864,00 € - Einzelunterricht 924,00 € - Sonderpädagogischer
Gruppenunterricht - Sonderpädagogischer
Gruppenunterricht - Sonderpädagogischer
Gruppenunterricht zu - Sonderpädagogischer
Partnerunterricht - Sonderpädagogischer
Partnerunterricht - Sonderpädagogischer
Einzelunterricht - Sonderpädagogischer
Einzelunterricht 3. Kurse
- Gruppe
ab 7 Schülerinnen/Schülern - Gruppe
ab 7 Schülerinnen/Schülern
4. Ensemble-
und Ergänzungsfachunterricht
-
Schülerinnen/Schüler, die keinen
Unterricht in der Grundstufe, Unter-, Mittel- oder Oberstufe erhalten -
Teilnahme am Angebot JEKISS (Jedem Kind
seine Stimme) 72,00 €
5. Klavierschülerinnen/Klavierschüler
zahlen einen Zuschlag in Höhe von 33,00 € im Jahr auf die von ihnen zu
entrichtende Unterrichtsgebühr.
6. Erwachsene
Musikschülerinnen/Musikschüler zahlen ab dem Monat, in dem sie ihr 27.
Lebensjahr vollenden, einen Zuschlag in Höhe von 50 v. H. auf die von ihnen
belegten Unterrichtsfächer. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Schülerin/der
Schüler nachweisen kann, dass sie/er sich in einer Berufsausbildung oder im
Studium befindet. 7. Schülerinnen/Schülern,
die Unterricht in Unter-, Mittel- oder Oberstufe erhalten, kann die Teilnahme
am Grundstufenunterricht sowie an Kursen ohne zusätzliche Gebühren angeboten
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
8. Für
Unterricht in Zusammenarbeit mit Leverkusener Kindertagesstätten und Schulen
können Pauschalvereinbarungen mit den jeweiligen Einrichtungen getroffen
werden.
9. Für jede
Einteilung in ein Unterrichtsfach in Unter-, Mittel- oder Oberstufe wird eine
einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. Bei Instrumentenwechsel sowie
bei Kooperationsprojekten mit allgemeinbildenden Schulen wird keine
Einteilungsgebühr erhoben.
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§ 3 Gebührenhöhe
Für den Unterricht an der Musikschule wird folgendes
Schulgeld je Schülerin/Schüler und Schuljahr erhoben:
1. Angebote der Elementaren Musikpädagogik
(EMP)
-
Musikalische Früherziehung (MFE), - Kleingruppenunterricht - Piepmätze (Eltern-Kind-Gruppen)
2. Instrumentaler und vokaler Einzel-,
Partner- und Gruppenunterricht
-
Gruppenunterricht zu 3 bis 6
Schülerinnen/Schülern 582,00 € -
Gruppenunterricht zu 3 bis 6
Schülerinnen/Schülern 462,00 € -
Partnerunterricht zu 2
Schülerinnen/Schülern 636,00
€ -
Partnerunterricht zu 2
Schülerinnen/Schülern 462,00
€ -
Einzelunterricht
462,00 € -
Einzelunterricht 696,00 € -
Einzelunterricht 954,00 € -
Einzelunterricht 1.020,00 € -
Sonderpädagogischer Gruppenunterricht zu 3
Schülerinnen/Schülern -
Sonderpädagogischer Gruppenunterricht zu 3
bis 6 Schülerinnen/Schülern -
Sonderpädagogischer Gruppenunterricht zu 3
bis 6 Schülerinnen/Schülern -
Sonderpädagogischer Partnerunterricht -
Sonderpädagogischer Partnerunterricht -
Sonderpädagogischer Einzelunterricht -
Sonderpädagogischer Einzelunterricht 3. Kurse
-
Gruppe ab 7 Schülerinnen/Schülern -
Gruppe ab 7 Schülerinnen/Schülern
4. Ensemble-
und Ergänzungsfachunterricht
-
Schülerinnen/Schüler, die keinen instrumentalen oder vokalen Einzel-,
Partner- oder Gruppenunterricht oder Unterricht in einem Angebot der
Elementaren Musikpädagogik erhalten -
Teilnahme am Angebot JEKISS (Jedem Kind
seine Stimme) in Zusammenarbeit mit den
Leverkusener Schulen 78,00
€ -
Teilnahme am Angebot JeKits-Stimme (in Zusammenarbeit mit
Leverkusener Schulen), sofern die Kosten nicht durch das
5. Klavierschülerinnen/Klavierschüler
zahlen einen Zuschlag in Höhe von 36,00
€ im Jahr auf die von ihnen zu entrichtende Unterrichtsgebühr.
6. Erwachsene
Musikschülerinnen/ Musikschüler zahlen ab dem Monat, in dem sie ihr 27.
Lebensjahr vollenden, einen Zuschlag in Höhe von 50 v. H. auf die von ihnen
belegten Unterrichtsfächer. Der
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn die Schülerin/der Schüler innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides nachweist, dass sie/er sich in
einer Berufsausbildung oder einem Vollzeitstudium befindet. 7. Schülerinnen/Schülern,
die Unterricht in Unter-, Mittel- oder Oberstufe erhalten, kann die Teilnahme
am Grundstufenunterricht sowie an Kursen ohne zusätzliche Gebühren angeboten
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
8. Für Unterricht in Zusammenarbeit mit
Leverkusener Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe
können Pauschalvereinbarungen mit den jeweiligen Einrichtungen / Trägern
getroffen werden.
9. Für jede
Einteilung in ein Unterrichtsfach in Unter-, Mittel- oder Oberstufe wird eine
einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. Bei Instrumentenwechsel sowie
bei Kooperationsprojekten mit allgemeinbildenden Schulen wird keine
Einteilungsgebühr erhoben.
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Die für die Satzung vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 3 bis 5 werden hier in der Wortwahl übernommen (Elementarunterricht ersetzt Unterricht in der Grundstufe, Instrumental- und Vokalunterricht ersetzt Unterricht in Unter-, Mittel- und Oberstufe). Die Angebote im Elementarunterricht werden gebündelt und die Formulierungen lassen mehr Spielraum für besondere Angebote. So haben z. B. zwei Lehrerinnen der Elementaren Musikpädagogik eine tänzerische Zusatzqualifikation. Ein Angebot „musikalische Früherziehung mit tänzerischem Schwerpunkt“ ist vom neuen Satzungstext klarer abgedeckt. Neu eingeführt werden soll eine Unterrichtseinheit „Einzelunterricht 15 Min. / Woche“, die ausschließlich in Blockformen unterrichtet werden soll, z. B. 30 Min. / alle zwei Wochen. Zielgruppe für dieses Angebot ist die Gruppe der fortgeschrittenen Schülerinnen und Schüler, für die ein wöchentlicher Unterricht aus Zeitgründen nicht realisierbar ist, etwa im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Berufsausbildung. Für das Landesprogramm „JeKits“ hat sich der Kostendeckungsgrad verändert und es ist ungewiss, wie dies in Zukunft weiter dargestellt wird. Derzeit ist es so, dass für Kinder in diesem Programm ab dem 2. Schuljahr teilweise Gebühren erhoben werden müssen, da das Programm unterfinanziert ist. Das war bisher nicht von der Gebührensatzung abgedeckt. Nr. 8 wurde um die Einrichtungen der Jugendhilfe erweitert. Durch die Rückführung der „Musikschule der Stadt Leverkusen“ in die Kernverwaltung fließt für einen Teil der Kooperationsangebote entsprechend der städtischen Regelungen zur internen Leistungsverrechnungen kein Geld mehr, da die Angebote bis 31.12.2023 aus städtischen Mitteln finanziert wurden. Für die Kooperationsverträge wird an dieser Stelle kein zu zahlender Betrag festgelegt, da es sich auch nicht um eine Gebühr handelt. Die Beträge werden so gewählt, dass sie einer vergleichbaren Gebühreneinnahme entsprechen und für alle vergleichbaren Angebote auch vergleichbare Beträge mit den Kooperationspartnern vereinbart werden.
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Berechnung der Schulgeldeinnahme für das Jahr 2025:
In der Kalkulation wurden durchschnittliche Schülerzahlen Stand 09/2024 zugrunde gelegt. Bei der Einnahmeberechnung nicht berücksichtigte Unterrichtsformen sind aktuell nicht genutzt.
Ausgaben /
Kostendeckung
Die Ergebnisse aus den Jahren 2021 bis 2023 basieren auf den vorläufigen Rechnungsergebnissen der KulturStadtLev (KSL). Die Ermittlung der Rechnungsergebnisse basiert auf den Verfahrensweisen der Vorjahre.
Die Zahlen der Jahre 1988 bis 2001 sind nicht vergleichbar mit denen der Jahre 2002-2023 der KSL, da in der doppelten Buchführung andere Leistungen berücksichtigt wurden als in der Kameralistik. Durch die Rückführung in die Stadtverwaltung und damit ins NKF (Neues Kommunales Finanzmanagement) ab dem 01.01.2024 wird es wiederum dazu kommen, dass die Jahresergebnisse nicht vergleichbar sind, mit denen aus der Zeit der Vorjahre. Die Elternbeiträge setzen sich zusammen aus den Gebühreneinnahmen, Instrumentenmiete und Elternbeiträgen für Musikfreizeiten. Seit dem Jahr 2008 werden Kooperationsverträge mit anderen Institutionen geschlossen. Die Einnahmen für diese Unterrichtsleistungen sind keine Gebühren. Daher werden die hieraus resultierenden Einnahmen nur in den Gesamteinnahmen dargestellt.
Zuschuss zur „Musikschule der Stadt Leverkusen“:
*Die Schülerstatistik wurde im Jahr 2014 von einer Zeitpunktstatistik auf eine Zeitraumstatistik umgestellt. Der Zuschuss für die Jahre 2021 bis 2023 basiert auf den vorläufigen Rechnungsergebnissen der KSL.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt:
Sachkonto:
Aufwendungen für die Maßnahme: keine
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr: 2025
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): rd. 89.000 €
Produkt: 420004080101 Sachkonto 432100
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |