Betreff
6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“
- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2024/2979
Aktenzeichen
612-6-Änd-LP03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.     Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange

01:           Fachbereich Konzernsteuerung – Liegenschaften (FB 02),

02:           Fachbereich Stadtgrün (FB 67),

03:           Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL),

04:           Sportbund Leverkusen e. V.

 

2.     Die 6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“ (Anlage 1 der Vorlage), wird gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016 und am 01.01.2018, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19.02.2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am 19.08.2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis), Artikel 2 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16.03.2024, als Satzung beschlossen

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                         In Vertretung

Richrath                                       Lünenbach                                           Deppe

 

 


Begründung:

 

Planungsanlass:

Durch die 6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“, soll die planungsrechtliche Grundlage für die dringend benötigte Ergänzung der Vereinsgebäude des Turn- und Spielvereins 05 e. V. Quettingen (TuS Quettingen) durch eine Containeranlage geschaffen werden. Für die Erweiterung des Vereinsgebäudes hat der Verein Spenden eingeworben. Um der Gefahr vorzubeugen, dass bei einer zögerlichen Umsetzung der Ergänzung der Vereinsgebäude diese Spenden zurückgezahlt werden müssten, ist eine vereinfachte Änderung des Landschaftsplans notwendig, auch wenn parallel der neu aufgestellte Landschaftsplanentwurf öffentlich ausgelegt wird.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 6. Änderung des Landschaftsplans:

Eine dringend benötigte Ergänzung der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage ist notwendig, um den Spielbetrieb und die Aktivitäten des Vereins aufrechterhalten zu können. Darüber hinaus beabsichtigt der Sportpark Leverkusen (SPL) in Zusammenarbeit mit der Job Service Beschäftigungsförderung Leverkusen gGmbH (JSL), in einem kleineren Teil der Containeranlage ein Angebot von Arbeitsgelegenheiten (AGH) zu schaffen und hierfür einen Aufenthaltsbereich mit angrenzendem Abstellraum bereitzustellen. Die Einsatzstelle wird durch das Jobcenter - Arbeit und Grundsicherung Leverkusen (AGL) gefördert. Es handelt sich hier um Beschäftigungs- und Bewegungsangebote zur Pflege des Geländes, einhergehend mit einer Qualifizierung im Bereich Umwelt- und Landschaftspflege sowie Kooperationsprojekte Sport und Bewegung.

 

Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“, notwendig.

 

Der Sportplatz des TuS Quettingen liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereichs des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 9 „Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt. Entsprechend den Bestimmungen des Landschaftsplans ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen.

 

Um die Genehmigungsfähigkeit für die Ergänzung der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage herzustellen, ist die 6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“, notwendig.

 

Weiteres Vorgehen:

Gegenstand der 6. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG (Landschaftsschutzgebiet)-Festsetzung 2.2-4 „Ölbachtal und Wiehbachtal“ mit dem Ziel der Ergänzung der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die Ergänzung der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage und die Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 6. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 01.07.2024 die Aufstellung und die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die 6. Änderung des Landschaftsplans wurde dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.06.2024 vorgestellt. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der 16.07.2024.

 

Stellungnahmen sind eingegangen von:

 

01:           Fachbereich Konzernsteuerung – Liegenschaften (FB 02),

02:           Fachbereich Stadtgrün (FB 67),

03:           Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL),

04:           Sportbund Leverkusen (SPL).

 

Die eingegangenen Stellungnahmen haben überwiegend die Änderung befürwortet, bzw. wurde Fehlanzeige mitgeteilt.

 

Da von Seiten der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger*innen öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 6. Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG nicht der Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.

 

Weiteres Vorgehen:

Die 6. Änderung des Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 6. Änderung des Landschaftsplans in Kraft.

 

Zuständig für das Verfahren der 6. Landschaftsplanänderung, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“, ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein