- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
1. Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 20 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG
NRW) beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der
Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Stellungnahmen
der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange
01: Fachbereich Konzernsteuerung
– Liegenschaften (FB 02),
02: Fachbereich Stadtgrün (FB 67),
03: Energieversorgung Leverkusen GmbH
& Co. KG (EVL),
04: Sportbund Leverkusen e. V.
2. Die 6. Änderung des
Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“ (Anlage 1 der Vorlage), wird gemäß § 7
Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B.
vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016 und am 01.01.2018,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft
getreten am 19.02.2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am
19.08.2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis), Artikel 2 des Gesetzes
vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16.03.2024, als Satzung
beschlossen
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Planungsanlass:
Durch die 6. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen -
Sportplatz - Am Weidenbusch“, soll die planungsrechtliche Grundlage für die
dringend benötigte Ergänzung der Vereinsgebäude des Turn- und
Spielvereins 05 e. V. Quettingen (TuS
Quettingen) durch eine Containeranlage geschaffen werden. Für die Erweiterung
des Vereinsgebäudes hat der Verein Spenden eingeworben. Um der Gefahr
vorzubeugen, dass bei einer zögerlichen Umsetzung der Ergänzung der
Vereinsgebäude diese Spenden zurückgezahlt werden müssten, ist eine vereinfachte
Änderung des Landschaftsplans notwendig, auch wenn parallel der neu aufgestellte
Landschaftsplanentwurf öffentlich ausgelegt wird.
Ziel, Zweck und
Inhalt der 6. Änderung des Landschaftsplans:
Eine dringend
benötigte Ergänzung der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine
Containeranlage ist notwendig, um den Spielbetrieb und die Aktivitäten des
Vereins aufrechterhalten zu können. Darüber hinaus beabsichtigt der Sportpark
Leverkusen (SPL) in Zusammenarbeit mit der Job Service Beschäftigungsförderung
Leverkusen gGmbH (JSL), in einem kleineren Teil der
Containeranlage ein Angebot von Arbeitsgelegenheiten (AGH) zu schaffen
und hierfür einen Aufenthaltsbereich mit angrenzendem
Abstellraum bereitzustellen. Die Einsatzstelle wird durch das Jobcenter -
Arbeit und Grundsicherung Leverkusen (AGL) gefördert. Es handelt sich hier um
Beschäftigungs- und Bewegungsangebote zur Pflege des
Geländes, einhergehend mit einer Qualifizierung im Bereich Umwelt- und
Landschaftspflege sowie Kooperationsprojekte Sport und Bewegung.
Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage
nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt
werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 6. Änderung des
Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“,
notwendig.
Der Sportplatz des TuS Quettingen liegt im baulichen
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereichs
des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 9
„Erhaltung von Grünflächen“ darstellt und das Landschaftsschutzgebiet (LSG)
2.2-12 „Unteres Dhünntal“ festsetzt. Entsprechend den Bestimmungen des
Landschaftsplans ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende
bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner
Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
Um die Genehmigungsfähigkeit für die Ergänzung der
Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage herzustellen, ist
die 6. Änderung
des Landschaftsplans, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“,
notwendig.
Weiteres Vorgehen:
Gegenstand der 6. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit
Genehmigungsvorbehalt zur LSG (Landschaftsschutzgebiet)-Festsetzung 2.2-4 „Ölbachtal
und Wiehbachtal“ mit dem Ziel der Ergänzung
der Vereinsgebäude des TuS Quettingen durch eine Containeranlage unter
Beachtung der notwendigen Vorgaben des Landschaftsschutzes. Die Ausnahmeklausel
mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die Ergänzung der Vereinsgebäude
des TuS Quettingen durch eine Containeranlage und die Durchführung von
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Im Übrigen gelten weiterhin die
allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 6. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 01.07.2024 die Aufstellung und die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die 6. Änderung des Landschaftsplans wurde dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.06.2024 vorgestellt. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der 16.07.2024.
Stellungnahmen sind eingegangen von:
01: Fachbereich Konzernsteuerung
– Liegenschaften (FB 02),
02: Fachbereich Stadtgrün (FB 67),
03: Energieversorgung Leverkusen GmbH
& Co. KG (EVL),
04: Sportbund Leverkusen (SPL).
Die eingegangenen Stellungnahmen haben überwiegend die Änderung befürwortet, bzw. wurde Fehlanzeige mitgeteilt.
Da von Seiten der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger*innen
öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 6.
Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG nicht der
Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.
Weiteres Vorgehen:
Die 6. Änderung des Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 6. Änderung des Landschaftsplans in Kraft.
Zuständig für das Verfahren der 6. Landschaftsplanänderung, Teilbereich „Quettingen - Sportplatz - Am Weidenbusch“, ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |