Betreff
7. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“
- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Vorlage
2024/2981
Aktenzeichen
612-7-Änd-LP03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.     Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange

01:           Fachbereich Stadtgrün (FB 67),

02:           Fernstraßenbundesamt und Autobahn GmbH,

03:           Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND Leverkusen),

04:           Fachbereich Umwelt (FB 32).

 

2.     Die 7. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, (Anlage 1 der Vorlage) wird gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B. vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016 und am 01.01.2018, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft getreten am 19.02.2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am 19.08.2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis), Artikel 2 des Gesetzes vom 03.2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16.03.2024, als Satzung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                           In Vertretung                                         In Vertretung

Richrath                                       Lünenbach                                           Deppe

 


Begründung:

 

Planungsanlass

Durch die 7. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, soll die rechtliche Grundlage für die dringend benötigten Infrastrukturleitungen im Stadtgebiet Leverkusen geschaffen werden. Um den Ausbau der digitalen Infrastruktur und von nachhaltigen Wärmenetzen nicht zu gefährden, ist eine vereinfachte Änderung des Landschaftsplans notwendig, auch wenn parallel der neuaufgestellte Landschaftsplanentwurf öffentlich ausgelegt wird.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 7. Änderung des Landschaftsplans:

Der geltende Landschaftsplan hat am 13.07.1987 Rechtskraft erlangt. Zum damaligen Zeitpunkt war beispielsweise die Verlegung von Lichtleiterbahnen, Fernwärmeleitungen oder andere Arten der Leitungsinfrastruktur in dem heute notwendigen Maße nicht vorhersehbar und ein anderer Umgang mit Befreiungsmöglichkeiten nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) üblich. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen und geltender Rechtspraxis ist dies nicht mehr möglich.

 

Zur Versorgung der unterversorgten Stadtteile Leverkusens - beispielsweise mit Lichtleiterbahnen, um eine zeitgemäße Datenübermittlung zu gewährleisten, oder den Ausbau des Fernwärmenetzes zu ermöglichen - ist es dringend notwendig, Leitungstrassen unterhalb befestigter Straßen und Wege innerhalb von Naturschutzgebieten und unterhalb befestigter Straßen und Wege sowie der angrenzenden Bankette von Landschaftsschutzgebieten zu ermöglichen. Diese Bauvorhaben können entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 BNatschG genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 7. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, notwendig.

 

Planungsrechtlicher Status:

Entsprechend den Bestimmungen des Landschaftsplans ist es verboten, ober- oder unterirdische Versorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen) sowie Drainagen zu bauen oder zu ändern. Um die Genehmigungsfähigkeit für die Verlegung von Datenleitungen herzustellen, ist die 7. Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, notwendig.

 

Gegenstand der 7. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zum allgemeinen Verbot Nr. 2 zu NSG(Naturschutzgebiete)- und LSG(Landschaftsschutzgebiete)-Festsetzungen. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die Verlegung von Leitungen zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen unterhalb befestigter Straßen und Wege in LSG und NSG. In LSG können zusätzlich dafür notwendige Baustelleneinrichtungsflächen zugelassen werden. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu NSG und LSG.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 7. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 01.07.2024 die Aufstellung und die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die 7. Änderung des Landschaftsplans wurde dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.06.2024 vorgestellt. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wurde die Beteiligung der Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der 16.07.2024.

 

Stellungnahmen sind eingegangen von:

 

01:           Fachbereich Stadtgrün (FB 67),

02:           Fernstraßenbundesamt und Autobahn GmbH,

03:           Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND Leverkusen),

04:           Fachbereich Umwelt (FB 32).

 

Die eingegangenen Stellungnahmen haben entweder eine Fehlanzeige bzw. Vorschläge redaktioneller bzw. verfahrenstechnischer Natur beinhaltet.

 

Da vonseiten der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange kein Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 7. Änderung des Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG nicht der Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.

 

Weiteres Vorgehen:

Die 7. Änderung des Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über die 7. Änderung des Landschaftsplans in Kraft. Zuständig für das Verfahren der 7. Landschaftsplanänderung, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein