- Beschluss über die Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Die Eigentümer und die von der Änderung betroffenen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 20 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
NRW beteiligt. Über die während der Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 3 der
Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Stellungnahmen der Beteiligung der Eigentümer und der von der
Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
01: Fachbereich
Stadtgrün (FB 67),
02: Fernstraßenbundesamt
und Autobahn GmbH,
03: Naturschutzbund
Deutschland e. V. (NABU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND Leverkusen),
04: Fachbereich
Umwelt (FB 32).
2. Die 7. Änderung des
Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, (Anlage 1 der Vorlage) wird gemäß § 7
Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW (früher Landschaftsgesetz – LG) i. d. F. d. B.
vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016 und am 01.01.2018,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 139), in Kraft
getreten am 19.02.2022 (Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und b sowie Nummer 4) und am
19.08.2022 (Nummer 3 Buchstabe d und e, siehe Hinweis), Artikel 2 des Gesetzes
vom 03.2024 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 16.03.2024, als Satzung
beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Planungsanlass
Durch die 7. Änderung des
Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, soll die rechtliche
Grundlage für die dringend benötigten Infrastrukturleitungen im Stadtgebiet
Leverkusen geschaffen werden. Um den Ausbau der digitalen Infrastruktur und von
nachhaltigen Wärmenetzen nicht zu gefährden, ist eine vereinfachte Änderung des
Landschaftsplans notwendig, auch wenn parallel der neuaufgestellte
Landschaftsplanentwurf öffentlich ausgelegt wird.
Ziel, Zweck und Inhalt der 7. Änderung
des Landschaftsplans:
Der geltende Landschaftsplan hat
am 13.07.1987 Rechtskraft erlangt. Zum damaligen Zeitpunkt war beispielsweise die
Verlegung von Lichtleiterbahnen, Fernwärmeleitungen oder andere Arten der
Leitungsinfrastruktur in dem heute notwendigen Maße nicht vorhersehbar und ein
anderer Umgang mit Befreiungsmöglichkeiten nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) üblich. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen und geltender
Rechtspraxis ist dies nicht mehr möglich.
Zur Versorgung der unterversorgten
Stadtteile Leverkusens - beispielsweise mit Lichtleiterbahnen, um eine
zeitgemäße Datenübermittlung zu gewährleisten, oder den Ausbau des
Fernwärmenetzes zu ermöglichen - ist es dringend notwendig, Leitungstrassen
unterhalb befestigter Straßen und Wege innerhalb von Naturschutzgebieten und
unterhalb befestigter Straßen und Wege sowie der angrenzenden Bankette von
Landschaftsschutzgebieten zu ermöglichen. Diese Bauvorhaben können entsprechend
der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 BNatschG genehmigt
werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 7. Änderung des
Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, notwendig.
Planungsrechtlicher Status:
Entsprechend den Bestimmungen des
Landschaftsplans ist es verboten, ober- oder unterirdische Versorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen)
sowie Drainagen zu bauen oder zu ändern. Um
die Genehmigungsfähigkeit für die Verlegung von Datenleitungen herzustellen,
ist die 7.
Änderung des Landschaftsplans, Teilbereich „Leitungsverlegungen“, notwendig.
Gegenstand der 7. Änderung ist die
Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zum allgemeinen
Verbot Nr. 2 zu NSG(Naturschutzgebiete)- und LSG(Landschaftsschutzgebiete)-Festsetzungen.
Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die Verlegung
von Leitungen zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen unterhalb
befestigter Straßen und Wege in LSG und NSG. In LSG können zusätzlich dafür
notwendige Baustelleneinrichtungsflächen zugelassen werden. Im Übrigen gelten
weiterhin die allgemeinen Verbote zu NSG und LSG.
Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 7. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt.
Der Rat der Stadt Leverkusen
hat in seiner Sitzung am 01.07.2024 die Aufstellung und die Beteiligung der
Eigentümer und die Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange beschlossen. Die 7. Änderung des Landschaftsplans wurde
dem Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.06.2024 vorgestellt. Mit
Schreiben vom 01.07.2024 wurde die Beteiligung der Eigentümer und die
Beteiligung der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt. Fristende der Beteiligung war der 16.07.2024.
Stellungnahmen sind
eingegangen von:
01: Fachbereich
Stadtgrün (FB 67),
02: Fernstraßenbundesamt
und Autobahn GmbH,
03: Naturschutzbund
Deutschland e. V. (NABU) und Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND Leverkusen),
04: Fachbereich
Umwelt (FB 32).
Die eingegangenen Stellungnahmen haben entweder eine Fehlanzeige bzw. Vorschläge redaktioneller bzw. verfahrenstechnischer Natur beinhaltet.
Da vonseiten der Eigentümer
und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange kein
Widerspruch zur Änderung eingegangen ist, bedarf die 7. Änderung des
Landschaftsplans laut § 20 Abs. 2 Satz 1 LNatschG nicht der Anzeige bei der
höheren Naturschutzbehörde nach § 18 LNatschG.
Weiteres Vorgehen:
Die 7. Änderung des
Landschaftsplans tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses über
die 7. Änderung des Landschaftsplans in Kraft. Zuständig
für das Verfahren der 7. Landschaftsplanänderung, Teilbereich „Leitungsverlegungen“,
ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB
32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und
Schwerpunkte hat.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |