Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 29.09.2023 entsprechend der Anlage 1 dieser Vorlage rückwirkend zum 01.01.2024.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Bis zum Ablauf des
Jahres 2023 beinhaltete die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) eine
eigenständige Anspruchsgrundlage der Mandatsträger*innen auf Ersatz von Fahr-
und Reisekosten.
Aufgrund einer
grundlegenden Neuregelung des Entschädigungsrechts für die Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse durch Neufassung der Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im
Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen –
EntschVO NRW) ab dem 01.01.2024 ist der bisher in der Entschädigungsverordnung
festgelegte Anspruch auf Fahrkosten- und Reisekostenvergütung entfallen. Eine
entsprechende Regelung wird stattdessen nunmehr in das Ermessen des Rates
gestellt und ist durch Hauptsatzungsregelung festzulegen.
Nach § 45 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat in der
Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitgliedern sowie den Mitgliedern der
Ausschüsse und Bezirksvertretungen Auslagenersatz gewährt werden kann, soweit
dieser nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist und einen unmittelbaren Bezug
zur Mandatsausübung aufweist. Hierzu zählt insbesondere eine Regelung zur
Fahrkosten- und Reisekostenvergütung.
Die Kommentierung
Rehn/Cronauge zur GO NRW führt zum Sachverhalt folgendes aus:
Die Begründung von Fahrkosten- und Reisekostenvergütung muss nun in einer Hauptsatzungsregelung geschaffen werden, wenn den Gremienmitgliedern entsprechende Ansprüche eingeräumt werden sollen. Die EntschVO trifft nur noch eine Vorgabe für die Anwendung des Landesreisekostengesetzes auf bestehende Ansprüche (…). Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern stand nach dem bis Ende 2023 geltenden Recht auf der Grundlage von Regelungen in der EntschVO ein Fahrkosten- und ein Reisekostenvergütungsanspruch zu, der durch die Neufassung des Entschädigungsrechts entfallen ist (…). Ein solcher Anspruch kann seitdem für Ratsmitglieder sowie Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen durch Regelung in der Hauptsatzung (neu) geschaffen werden (…).“
(vgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, § 45 Rn. 55, 56).
Begründet wird
diese Änderung vom verordnungsgebenden Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen damit, dass so dem Umstand
Rechnung getragen werde, dass sich die Kommunen unter anderem im Hinblick auf
ihre örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel Parksituation, ÖPNV-Anbindung)
erheblich unterscheiden. Mit der Neuregelung könne eine Kommune das „Ob“ und
auch das „Wie“ des Anspruchs auf Fahrkostenersatz frei entscheiden.
Um den im Jahr 2024
bislang geleisteten Fahr- und Reisekostenersatz noch nachträglich zu
legitimieren, wird dem Rat mit dieser Vorlage eine entsprechende Änderung mit
der Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom
29.09.2023 rückwirkend zum 01.01.2024 (vgl. Anlage 1) vorgeschlagen. Neben
redaktionellen Änderungen wird unter anderem im neu hinzugefügten Absatz 6 des
§ 11 die bereits praktizierte Bereitstellung einer Netzkarte für das
Gemeindegebiet aufgenommen. Zudem werden Regelungen für Fahrkostenersatz aus
Anlass der Repräsentationen der Stadt Leverkusen sowie für genehmigte
Dienstreisen von Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse entsprechend der ursprünglich bestehenden Regelungen aus der
EntschVO ergänzt.
Zur besseren
Übersicht ist dieser Vorlage zudem in der Anlage 2 eine Synopse mit Gegenüberstellung
der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelung der Hauptsatzung
beigefügt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 014002 Sachkonto: 541709
Aufwendungen für die Maßnahme: 99.500 €
jährlich
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr: 2025
Personal-/Sachaufwand: 99.500 €
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen rückwirkend zum 01.01.2024 angestrebt wird, sollte die Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus entschieden werden.