Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 29.09.2023
Vorlage
2024/3018
Aktenzeichen
011-10-07-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 29.09.2023 entsprechend der Anlage 1 dieser Vorlage rückwirkend zum 01.01.2024.

 

gezeichnet:

Richrath


Begründung:

 

Bis zum Ablauf des Jahres 2023 beinhaltete die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Mandatsträger*innen auf Ersatz von Fahr- und Reisekosten.

 

Aufgrund einer grundlegenden Neuregelung des Entschädigungsrechts für die Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse durch Neufassung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen – EntschVO NRW) ab dem 01.01.2024 ist der bisher in der Entschädigungsverordnung festgelegte Anspruch auf Fahrkosten- und Reisekostenvergütung entfallen. Eine entsprechende Regelung wird stattdessen nunmehr in das Ermessen des Rates gestellt und ist durch Hauptsatzungsregelung festzulegen.

 

Nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat in der Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitgliedern sowie den Mitgliedern der Ausschüsse und Bezirksvertretungen Auslagenersatz gewährt werden kann, soweit dieser nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist und einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung aufweist. Hierzu zählt insbesondere eine Regelung zur Fahrkosten- und Reisekostenvergütung.

 

Die Kommentierung Rehn/Cronauge zur GO NRW führt zum Sachverhalt folgendes aus:

 

Die Begründung von Fahrkosten- und Reisekostenvergütung muss nun in einer Hauptsatzungsregelung geschaffen werden, wenn den Gremienmitgliedern entsprechende Ansprüche eingeräumt werden sollen. Die EntschVO trifft nur noch eine Vorgabe für die Anwendung des Landesreisekostengesetzes auf bestehende Ansprüche (…). Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern stand nach dem bis Ende 2023 geltenden Recht auf der Grundlage von Regelungen in der EntschVO ein Fahrkosten- und ein Reisekostenvergütungsanspruch zu, der durch die Neufassung des Entschädigungsrechts entfallen ist (…). Ein solcher Anspruch kann seitdem für Ratsmitglieder sowie Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen durch Regelung in der Hauptsatzung (neu) geschaffen werden (…).“

(vgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, § 45 Rn. 55, 56).

 

Begründet wird diese Änderung vom verordnungsgebenden Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen damit, dass so dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich die Kommunen unter anderem im Hinblick auf ihre örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel Parksituation, ÖPNV-Anbindung) erheblich unterscheiden. Mit der Neuregelung könne eine Kommune das „Ob“ und auch das „Wie“ des Anspruchs auf Fahrkostenersatz frei entscheiden. 

 

Um den im Jahr 2024 bislang geleisteten Fahr- und Reisekostenersatz noch nachträglich zu legitimieren, wird dem Rat mit dieser Vorlage eine entsprechende Änderung mit der Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 29.09.2023 rückwirkend zum 01.01.2024 (vgl. Anlage 1) vorgeschlagen. Neben redaktionellen Änderungen wird unter anderem im neu hinzugefügten Absatz 6 des § 11 die bereits praktizierte Bereitstellung einer Netzkarte für das Gemeindegebiet aufgenommen. Zudem werden Regelungen für Fahrkostenersatz aus Anlass der Repräsentationen der Stadt Leverkusen sowie für genehmigte Dienstreisen von Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse entsprechend der ursprünglich bestehenden Regelungen aus der EntschVO ergänzt.

 

Zur besseren Übersicht ist dieser Vorlage zudem in der Anlage 2 eine Synopse mit Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelung der Hauptsatzung beigefügt.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 014002 Sachkonto: 541709

Aufwendungen für die Maßnahme: 99.500 € jährlich

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2025

 Personal-/Sachaufwand: 99.500 €

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Da eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen rückwirkend zum 01.01.2024 angestrebt wird, sollte die Vorlage noch in diesem Sitzungsturnus entschieden werden.