Betreff
Neufassung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern
- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen
Vorlage
2024/3039
Aktenzeichen
363-fk
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Neufassung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern.

 

 

gezeichnet:

                                                            In Vertretung

Richrath                                            Molitor


Begründung:

 

Die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern konkretisiert grundsätzlich die Regelungen der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ (Sondernutzungssatzung) und stellt Rahmenbedingungen für diesbezügliche Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum auf. Diese Richtlinie gibt u. a. die Regeln für Wahlplakatierungen im Zuge von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen vor. Anpassungsbedarfe werden regelmäßig in Austauschrunden mit Vertreterinnen und Vertretern der Politik besprochen und diskutiert.

 

Angesichts des anstehenden Wahljahres 2025 (mit kurz aufeinanderfolgenden Wahlen) soll dem Wunsch der politischen Vertreterinnen und Vertretern Rechnung getragen werden, dass die Parteien an einem Standort ausnahmsweise mit 2 Wahlplakaten (doppelseitig) plakatieren dürfen. Eine entsprechende Anpassung wurde in der Richtlinie vorgenommen sowie generelle redaktionelle Änderungen. Ebenso wurden Hinweise zu der Verfahrensweise bei der Beantragung von Großwahlplakaten aufgenommen.

 

Zur Verdeutlichung der Änderungen ist die Richtlinie im Änderungsmodus als Anlage 2 beigefügt, in welcher die Anpassungen separat gekennzeichnet sind. Aufgrund der verschiedenen Änderungen wird die Richtlinie bei Beschlussfassung in der beigefügten Neufassung nach der Veröffentlichung im Amtsblatt zum 01.01.2025 gelten und die bisherige Richtlinie vom 01.04.2021 tritt außer Kraft.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein