Beschlussentwurf:
I. Der Rat beschließt folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.11.2020:
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:
„(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird (vergl. § 48 Abs. 5 S. 1 GO NRW).
Bis zu zwei, sich mit der inhaltlichen Arbeit ihrer Fraktion befassende, Mitarbeitende der jeweiligen Fraktionen des Rates (ausgenommen Praktikanten) können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, sofern diese zuvor nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet worden sind.“
§ 6 Absatz 3 wird zu § 6 Absatz 4 umbenannt.
§ 6 Absatz 4 wird zu § 6 Absatz 3 umbenannt.
Im neuen § 6 Absatz 4 werden die Wörter „nicht öffentlicher“
durch das Wort „nichtöffentlicher“ ersetzt.
§ 19 Absatz 5 wird wie folgt neugefasst:
„(5) An den nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können nach § 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW
- die stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie
- alle Ratsmitglieder
als Zuhörer teilnehmen.
Zudem können auch die Mitglieder
1. der Bezirksvertretungen sowie
2. anderer Ausschüsse
an den nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird (vergl. § 58 Abs. 1 S.4 GO NRW).
Bis zu zwei, sich mit der inhaltlichen Arbeit ihrer Fraktion befassende, Mitarbeitende der jeweiligen Fraktionen des Rates (ausgenommen Praktikanten) können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, sofern diese zuvor nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind.“
§ 21 Absatz 5 wird zu § 21
Absatz 6 umbenannt.
§ 21 erhält wie folgt einen neuen Absatz 5:
„(5) Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben nach § 36 Abs. 6 S. 1 GO NRW das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
An den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen können die übrigen Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen (vergl. § 36 Abs. 6 S. 3 GO NRW). Zudem können Ausschussmitglieder als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird (vergl. § 36 Abs. 6 S. 3 GO NRW).
Bis zu zwei, sich mit der inhaltlichen Arbeit ihrer Fraktion befassende, Mitarbeitende der jeweiligen Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretungen (ausgenommen Praktikanten) können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen, sofern diese zuvor nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind.“
II. Die Änderungen der Geschäftsordnung treten mit der Beschlussfassung hierüber in Kraft.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Es hatte sich ein Änderungsbedarf ergeben, da die Teilnahmebedingungen für Zuhörer*innen in nichtöffentlichen Sitzungen nicht umfänglich und gesetzeskonform in der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (im Folgenden: GeschO) für alle Gremien geregelt waren. Die GeschO wurde nun an die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) angepasst.
Zudem enthielt die GeschO bisher keine Regelung zur Teilnahme von Mitarbeitenden der Fraktionen in nichtöffentlichen Sitzungen.
Zur Klarstellung und Rechtssicherheit wurde nun eine – der Kommentarliteratur entsprechende - Regelung aufgenommen.
Die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der
Anwesenheitsrechte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in den
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse werden im Einzelnen wie folgt begründet:
1.
Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Ratssitzungen
In § 6 Abs. 2 GeschO ist das Anwesenheitsrecht von Personen, die nicht zugleich Ratsmitglieder sind, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates geregelt. Hier ist bezüglich der Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse der einschränkende Halbsatz „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird“ einzufügen. Dies ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 48 Abs. 5 S. 1 GO NRW notwendig. Die bisherige Regelung in der GeschO ist zu weitgehend und entsprechend der Regelung aus der GO NRW anzupassen. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 (GV. NRW. 738) hat der Gesetzgeber der Ausgestaltung des „Zuhörerrechts“ der Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder durch den Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnung aus datenschutzrechtlichen Gründen Grenzen gesetzt (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung, LT-Drs. 17/2994, 85 f.). Eine Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates durch den vorgenannten Personenkreis hängt seit der Gesetzesänderung ausdrücklich davon ab, dass ihr jeweiliger Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird, vgl. Rohde in BeckOK KommunalR NRW/29. Edition 01.10.2024, GO NRW, § 48, Rn. 30.
Zusätzlich soll die Möglichkeit der Teilnahme von Mitarbeitenden der Ratsfraktionen, die mit der inhaltlichen Fraktionsarbeit befasst sind, ausdrücklich in der Geschäftsordnung geregelt werden. Fraktionen, sind sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, weshalb die Gestattung der Teilnahme von Mitarbeitenden, die nicht zugleich Ratsmitglieder sind, an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates nach der Kommentarliteratur zur GO NRW zulässig ist, sofern die Personen nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind, vgl. Plückhahn/Faber in PdK NRW B.1, GO NRW, Stand: Juli 2022, § 48, Erl. 10.7. Es wird dabei eine Begrenzung von zwei Mitarbeitenden pro Fraktion für die jeweilige nichtöffentliche Sitzung vorgeschlagen.
2.
Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der
Ausschusssitzungen
Damit die Regelungen zur Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzungen vollumfänglich in der Geschäftsordnung zu finden sind, soll das bereits gesetzlich vorgesehene Teilnahmerecht der stellvertretenden Ausschussmitglieder und aller Ratsmitglieder aus § 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW aus Klarstellungsgründen in § 19 Abs. 5 GeschO ergänzt werden.
Zudem soll auch für die Ausschusssitzungen die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Mitarbeitende der Ratsfraktionen, die mit der inhaltlichen Fraktionsarbeit befasst sind, und die zuvor nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurden, am nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzungen teilnehmen können. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen.
3.
Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der
Bezirksvertretungssitzungen
Zunächst soll als neuer Absatz 5 in § 21 GeschO bezüglich nichtöffentlicher Sitzungen der Bezirksvertretungen das bereits gesetzlich geregelte Teilnahmerecht derjenigen Ratsmitglieder ausdrücklich aufgenommen werden, die in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, s. § 36 Abs. 6 S. 1 GO NRW.
Ferner wird vorgeschlagen, dass an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen die übrigen Ratsmitglieder sowie Ausschussmitglieder, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird, teilnehmen können, vgl. § 36 Abs. 6 S. 3 GO NRW.
Schließlich soll es auch bei den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen möglich sein, dass bis zu zwei Mitarbeitende der Ratsfraktionen bzw. Bezirksfraktionen hieran teilnehmen können.
Alle Änderungen gegenüber den bisherigen Textstellen der Geschäftsordnung sind in der Anlage „Synopse“ ersichtlich.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |