Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2025 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2025 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.    Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 der Vorlage) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 2 der Vorlage) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.    Die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 4 zu dieser Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                       Molitor

 


Begründung:

 

1. Entwicklung:

Mit der Neuausrichtung des Gebührensystems ist als ein Erfolg festzuhalten, dass der Bund der Steuerzahler festgestellt hat, dass die Abfallgebühren 2023 und 2024 in Leverkusen im Mittelfeld angesiedelt sind und die Stadt Leverkusen nicht mehr die Stadt mit den höchsten Abfallgebühren ist. Für das Jahr 2025 zeichnen sich Kostensteigerungen von rund 7,7 % gegenüber 2024 ab. Die Kostensteigerungen sind überwiegend auf die höhere CO²-Bepreisung der Müllverbrennung, die allgemeinen Kostensteigerungen, Kostensteigerungen bei der Einsammlung des Wilden Mülls und die Kostensteigerung bei der Grünschnittsammlung zurückzuführen.

 

Dieser Kostensteigerungen wirken der erwarteten Einnahme aus dem Kunststofffondgesetz, der positiven Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie dem Einsatz der Überschüsse/Fehlbeträge entgegen, sodass die erforderliche Gebührenerhöhung auf rund 1,9 % begrenzt werden kann.

 

Gebühr für ein 4-Personengrundstück:

 

2024

                                    Ohne Biotonne        Ohne Biotonne                                Mit Biotonne

                                                                        mit Eigenkompostierung                                       

 

Volumen                                120 L                          120 L                                      80 L

 

Grundgebühr                          30,00 €                      30,00 €                                  30,00 €

Leistungsgebühr                  369,42 €                    369,42 €                                246,28 €

Ermäßigung

Eigenkompostierung               0,00 €                    - 51,72 €                                    0,00 €

 

Summe                                  399,42 €                    347,70 €                                276,28 €

 

2025

                                    Ohne Biotonne         Ohne Biotonne                                 Mit Biotonne

                                                                        mit Eigenkompostierung                                       

 

Volumen                                120 L                          120 L                                      80 L

 

Grundgebühr                          30,00 €                      30,00 €                                  30,00 €

Leistungsgebühr                  377,01 €                    377,01 €                                251,34 €

Ermäßigung

Eigenkompostierung               0,00 €                    - 52,78 €                                    0,00 €

 

Summe                                  407,01 €                    354,23 €                                281,34 €

Differenz in %                       1,90                            1,88                                        1,83

 

2. Allgemeines:

Mit der Neufassung der Gebührensatzung vom 12.12.2022 ab dem Jahr 2023 wurde die Gebührensatzung an die aktuellen rechtlichen Grundlagen angepasst und zukunftsfähig neugestaltet. Bei der Wahl des neu aufgesetzten Gebührensystems wurde eine Kombination aus einer Grundgebühr je Grundstück und einer Leistungsgebühr je L-Restmüllvolumen als „sogenannte“ Einheitsgebühr gewählt. Durch die Grundgebühr wird ein Teil der mengenunabhängigen Fixkosten abgedeckt. Von den insgesamt ca. 7,6 Mio. € Fixkosten werden lediglich ca. 1 Mio. € in die Grundgebühr eingesetzt und die Grundgebühr auf 30 € je Grundstück festgesetzt. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zu hohe Grundgebühr den Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung reduziert.

 

Die nicht über die Grundgebühr abgerechneten Kosten - die verbleibenden Fixkosten sowie die mengenabhängigen variablen Kosten - fließen in die Leistungsgebühr ein. Die Gebührenberechnung der Leistungsgebühr erfolgt als Einheitsgebühr über den sogenannten Gefäßvolumenmaßstab, in dem die Gebühr nach der Größe des Restmüllbehälters und der Leerungshäufigkeit bestimmt wird.

 

Rechtlich wurde zu dem Gefäßvolumenmaßstab vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) u. a. in einem Urteil, Az. 9 A 1795/99, festgestellt, dass dieser Maßstab, den landesgesetzlichen Vorgaben wirksame Anreize zur Abfallvermeidung/-verwertung zu schaffen, genügt. Auch hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Stadt/eine Kommune die Menge des auf dem Grundstück anfallenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend bestimmen kann. Bei der Bestimmung der Mindestrestmüllmenge muss sich die Stadt/Kommune nicht an dem absoluten Minimum orientieren. Behälterbezogene Überkapazitäten sind im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen (OVG NRW Az. 14 A 2651/09).

 

Das für Leverkusen angesetzte Regelvolumen von 30 L und Mindestvolumen von 20 L je 14 Tage entspricht den landesgesetzlichen Vorgaben. Es wurde auf der Grundlage der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsmethode (Restmüll je Einwohner*in und Jahr/52 Wochen/durch Schüttverdichtungsfaktor) festgestellt. Diese Berechnung hat für die Stadt Leverkusen ergeben, dass das durchschnittliche Restmüllaufkommen (ohne Biotonne) je Einwohner*in und Woche 14,9986 L, umgerechnet auf 14 Tage 29,9972 L, beträgt. Der Anteil an Nahrungs- und organischen Küchenabfällen beläuft sich im Durchschnitt auf ca. 1/3 des Restmülls (Verweis auf Seite 4, II der Begründung zur Vorlage Nr. 2022/1667), sodass bei der Nutzung einer Biotonne das Mindestrestmüllvolumen um 1/3 (10 L) reduziert werden kann.

 

Der vorgenannte Gefäßvolumenmaßstab wird in 95 % der Städte und Gemeinden praktiziert. Gleichzeitig wird durch diesen Maßstab eine bessere Vergleichbarkeit bei Gebührenvergleichen, zum Beispiel durch den Haus- und Grundstückseigentümerverein oder den Bund der Steuerzahler, erreicht.

 

3. Kostenansätze:

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) handelt es sich um öffentliche Aufträge, deren Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2025 der AVEA wurde von der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

 

Die Grundlage der Kostenkalkulation der AVEA beruht auf der eben beschriebenen LSP Kalkulation und der darauf basierenden Kosten- und Erlösaufteilung für den kommunalen Anteil sowie den Anteil für das Duale System Deutschland. Diese Kostenkalkulation der AVEA beinhaltet auch einen Kostenansatz für die CO²-Bepreisung von Müllheizkraftwerken, die ab 2024 anfällt.

 

Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19.12.2019 als Teil des Klimapakets der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen verkündet worden, zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Ab 2024 wurden nunmehr auch die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das Gesetz aufgenommen und mit einem CO² Preis belegt. Die einzelnen Kostenansätze sind Anlage 1 Blatt 1 zu entnehmen. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA den Wirtschaftsplan 2025 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren zugrundeliegenden Fassung beschließt.

 

Neben den Selbstkosten der AVEA sind auch die städtischen Kosten ansatzfähig. Die einzelnen städtischen Kostenansätze sind Anlage 1 Blatt 2 zu entnehmen.

 

Bemessungsgrundlagen:

Die Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr ist die Anzahl der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Bei der Leistungsgebühr wird die Bemessungsgrundlage im Regelfall von dem in Anspruch genommenen Restmüllvolumen gebildet. Dieses Volumen wird mit Umrechnungsfaktoren belegt, um die unterschiedlichen Leerungshäufigkeiten (Faktor 1 auf Anlage 2, Blatt 1) zu berücksichtigen. So bestehen bei der 14-tägigen Leerung insgesamt 26 Abfuhren, während ein Restmüllsack beispielsweise nur einmal abgeholt wird.

 

Mit dem zweiten Faktor wird der Berechnung des Gebührenabschlags bei Eigenkompostierung Rechnung getragen. Der durchschnittliche Anteil an kompostierbarem Restmüll beträgt rund 14 % (keine Änderung gegenüber des in der Vergangenheit eingesetzten Faktors, sodass in diesen Fällen die Gebührenhöhe 86 % des ungekürzten zweiten Faktors beträgt (0,86). Im Fall der Gebühr ohne Transport bildet der zweite Faktor die Umrechnung von Kilogramm Verbrennungsmenge in L-Volumen ab. Diese Umrechnung wird unter dem Punkt „Grundstücke, die vom Transport befreit sind“ näher erläutert.

 

Umfang der in den Gebühren enthaltenen Leistungen:

Über die Gebühren werden nicht nur der regelmäßige Transport und die Entsorgung der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter beglichen. Insbesondere sind auch die nachfolgend aufgelisteten Teilleistungen mit den Gebühren abgegolten:

 

-           Je Jahr zwei Abfuhren und Entsorgungen von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten.

-           Die Kosten der Abfallberatung.

-           Die Kosten der Entsorgung des Wilden Mülls.

-           Die Kosten der Entleerung und Entsorgung von Straßenpapierkörben.

-           Die mit dem Betrieb einer Deponie verbundenen Kosten.

-           Die Abgabe von Sperrmüll und Elektrogroßgeräten im Wertstoffzentrum, sofern durch die Anlieferung kein zusätzlicher Sortieraufwand bei der AVEA entsteht.

-           Die Nutzung der Grünschnittsammlung, bei Mengen über 1 m³ nur bei Anlieferung am Biomassenzentrum Burscheid-Heiligeneiche.

-           Die Nutzung des Wertstoffzentrums, sofern keine Sondergebühren gemäß Anlage 2 der Gebührensatzung erhoben werden.

-           Die Entsorgung Schadstoffkleinmengen bis 20 kg bzw. 20 L je Anlieferung, die an der Schadstoffannahmestelle oder dem Schadstoffmobil angeliefert werden.

 

a.) Grundgebühr

 

Aktuell sind ca. 32.500 Grundstücke veranlagt, für die eine Grundgebühr festgesetzt wird. Hier sind jedoch noch nicht alle Neubauten aus diesem Jahr und auch nicht die Neubauten, für die in 2025 ebenfalls eine Grundgebühr festzusetzen ist, erfasst. Insgesamt wird von einem grundgebührenpflichtigen Zugang von rd. 400 Fällen ausgegangen (Neubauten 2025 werden verteilt im nächsten Jahr gebührenpflichtig, abhängig von der Bezugsfertigkeit des Neubaus). Daher werden in der Gebührenkalkulation 32.900 Einheiten (Grundstücke) angesetzt.

 

b.) Leistungsgebühr

 

Durch die Einführung der Biotonne, die Einführung neuer Behälter und die Umstellung des Gebührensystems haben sich bei der Inanspruchnahme in der Tonnenlandschaft Veränderungen ergeben.

 

Restmüll mit 14-täglicher Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 7.414.570 Liter Restmüll mit 14-täglicher Leerung veranlagt. Davon bestehen für 176.050 L Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung. Zurzeit sind jedoch noch nicht alle Veranlagungen auf Stand, insbesondere die Gebührenerhöhungen sind noch zu erfassen, da in erster Linie die Anträge auf Gebührenreduzierung bearbeitet worden sind. Darüber hinaus sind weitere Veranlagungen für Neubauten zu erwarten. Daher wird der Restmüllbestand für 2025 auf 7.694.570 L prognostiziert.

 

Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 22.060 Liter Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung veranlagt. Davon bestehen für 19.500 L Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung. Bei dieser Fallgruppe handelt es sich zurzeit ausschließlich um Ein-Personen Grundstücke. Vereinzelt könnte noch ein Gewerbegrundstück hinzukommen, jedoch wird für diese Fallgruppe in Summe keine relevante Änderung erwartet.

 

Restmüll mit wöchentlicher Leerung:

Zum Stand der Kalkulation sind 361.550 Liter Restmüll mit 4-wöchentlicher Leerung veranlagt. In dieser Fallgruppe ist kein Fall mit Gebührenreduzierungen für Eigenkompostierung vorhanden. Für 2025 wird hier keine Änderung erwartet.

 

Obwohl aktuell kein Fall mit Eigenkompostierung vorhanden ist, wird ein Volumen von 60 L für Eigenkompostierung angesetzt, da mathematisch nicht durch 0 geteilt werden kann.

 

Wertstoff (Altpapier/Kartonagen) mit 4-wöchentlicher Leerung – zusätzliche Wertstoffgebühren:

Bei dem Wertstoffvolumen ist das doppelte Restmüllvolumen, mindestens jedoch 240 L Wertstoff gebührenfrei. Lediglich für darüber hinaus gehendes Volumen wird eine Zusatzgebühr erhoben. Zum Stand der Kalkulation sind 11.235.380 L Wertstoff erfasst. Eine Zusatzgebühr wird nur für 212.000 L erhoben.

 

Zusatzleerungen Restmüll:

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Restmülls finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Restmüllbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wurde in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung weniger Behälter die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt anfahren müssen. Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Zum Stand der Kalkulation zeichnet sich ab, dass 2024 für 759.300 L Sonderabfuhren erfolgen. Für 2025 wird keine Änderung erwartet.

 

Zusatzleerungen Wertstoff (Altpapier/Kartonagen):

Neben den regelmäßig stattfindenden Abfuhren des Wertstoffs finden auch bei Bedarf Sonderabfuhren statt, wenn die Wertstoffbehälter vorzeitig gefüllt sind. Auch diese Müllentsorgung unterliegt der Gebührenpflicht und wird in die Gebührensatzung mit aufgenommen. Diese Abfuhren verursachen höhere Kosten, da für die Leerung einzelner Behälter durch die Müllfahrzeuge Grundstücke außerhalb der Regeltour gezielt angefahren werden müssen.

 

Darüber hinaus sind Gebühren für diese Abfuhren bei Anfall einzeln zu veranlagen und führen daher zu einem erhöhten Verwaltungskostenanteil. Von diesen Kosten ist jedoch der Anteil für Verkaufsverpackungen abzuziehen, da dieser Teil über das privatwirtschaftliche System der dualen Systeme abzurechnen und nicht Bestandteil der Gebühr ist. Aktuell liegt der abzuziehende Anteil bei 33,5 % der Kosten. In 2024 zeichnet sich ein Volumen von 916.100 L ab, für die Zusatzleerungen anfallen. Für 2025 wird eine gleichbleibende Menge erwartet.

 

Restmüllsäcke:

Auch bei der Entsorgung der Restmüllsäcke handelt es sich um gebührenpflichtige Müllentsorgung. Daher wurde auch diese Leistung in die Gebührensatzung mit aufgenommen. In 2023 wurden 4.357 Restmüllsäcke gekauft. Da 2023 lediglich eine Anlaufstelle vorhanden war, wird für 2024 und 2025 eine Erhöhung erwartet. Daher wird für 2025 ein Ansatz von 5.300 gekauften Restmüllsäcken prognostiziert. Dieses entspricht 371.000 Litern. Dieser Ansatz wird in die Gebührenkalkulation übernommen.

 

Grundstücke, die vom Transport befreit sind:

Es gibt wenige, aber teilweise abfallintensive Grundstücke, die vom Transport des Restmülls zum Müllheizkraftwerk (MHKW) befreit sind. Für diese Grundstücke fallen keine Logistikkosten Restmüll an. Aber alle anderen Kostenbestandteile der Abfallentsorgungsgebühr sind auch für diese Grundstücke im Rahmen einer Gebühr zu erheben. Da bei den vom Transport befreiten Grundstücken lediglich die bei dem MHKW angelieferte Restmüllmenge in Kilogramm als Kalkulationsgröße vorhanden ist, ist diese in ein angeliefertes Litervolumen umzurechnen und in der Kalkulation mit diesem Faktor zu belegen.

 

Auf der Seite 2 der Begründung in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2023“ wurde dargelegt, wie das durchschnittliche Restmüllvolumen nach einer in der Rechtsprechung anerkannten Methode für die gesamte am MHKW angelieferte Restmüllmenge berechnet wurde. Auf dieser Berechnung aufbauend wurde der durchschnittliche Literwert je kg angelieferten Restmüll festgestellt. Danach hat 1 kg im Durchschnitt ein Volumen von 3,6905 L. Mit diesem Wert wurde die angelieferte Restmüllmenge bei den Grundstücken, die vom Transport befreit sind, in der Gebührenkalkulation faktorisiert. Insgesamt ergibt sich so eine erwartete Anlieferungsmenge 2024 in Höhe von 953.284 kg. Für 2025 wird von einer gleichbleibenden Anlieferungsmenge ausgegangen.

 

Gebühren für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen(Sondergebühren):

Der größte Teil der Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung wird, wie bisher auch, über die oben dargelegten Abfallentsorgungsgebühren beglichen. Für bestimmte besondere Leistungen fallen jedoch zusätzlich Gebühren gem. § 5 der Gebührensatzung an (Anlage 4, Blatt 4 bis 7).

 

4. Einwegkunststofffondsgesetz:

Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) beschlossen. Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Unter anderem sollen Hersteller dafür Verantwortung übernehmen, dass sie mit dem Inverkehrbringen solcher Produkte einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für das achtlose Wegwerfen ihrer Produkte in die Umwelt leisten. Ergebnisse jahrelanger Sammlungen und Zählungen zeigen, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa 50 Prozent der Sammlung wurden als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und bestimmten Produktkategorien zugeordnet.

 

Mit der Einführung des EWKFondsG wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Hierunter fallen z. B. Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter/-becher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Produkte aus Einwegkunststoff landen nicht nur in öffentlichen Mülleimern. Leider werden sie oft achtlos weggeworfen und sammeln sich an Straßenrändern und in der Natur. Bisher werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von diesen Einwegprodukten von der Allgemeinheit getragen. Das wird sich durch die Einwegkunststoffabgabe ändern. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden künftig in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen.

 

Das Ziel des Einwegkunststofffonds ist die Vermeidung von solchen Einwegprodukten. In diesen Fonds sollen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten eine Einwegkunststoff-Abgabe einzahlen. Die Höhe der Abgaben (Abgabensätze) werden in der Einwegkunststofffonds-Verordnung vom 11.10.2023 (EWKFondsV) geregelt. Da die Kosten der Entsorgung des Wilden Mülls gem. § 9 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) Bestandteil der Abfallentsorgungsgebühren sind und ein Teil der Ausschüttungen aus dem Einwegkunststoffgesetz der Entsorgung des Wilden Mülls zuzurechnen sind, sind diese Einnahmen bei der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen.

 

Eine vom ⁠Umweltbundesamt (UBA) beauftragte Studie hat auf wissenschaftlicher Basis ein Kostenmodell für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie entwickelt. Egal ob Kaffee-To-Go-Becher oder Zigarettenkippe – immer noch landet zu viel Einwegplastik in Straßen oder Parks. Vor allem Städte und Gemeinden kostet die Sammlung und Reinigung jährlich bis zu 434 Millionen Euro. Das ergab eine Studie des UBA. Nach den umzusetzenden EU-Vorschriften müssen künftig die Hersteller der Einwegprodukte diese Kosten tragen.

 

Daher ist davon auszugehen, dass die bundesweiten Einnahmen aus dem Fond ca. 434 Mio. € (Anteil Leverkusen für Abfall ca. 6 € je Einwohner*in) betragen. Die Gelder würden dann etwa an Städte und Gemeinden ausgezahlt, die bislang für die Reinigungskosten aufkommen. Zwischenzeitlich wurde das zu erwartende Aufkommen seitens des UBA deutlich reduziert, jedoch ohne eine neue Schätzung des Aufkommens zu beziffern. Auch sind noch keine Schätzungen für den Anteil der einzelnen Kommunen erfolgt. Daher wird das voraussichtliche Einnahmeaufkommen anhand der Zahl der Einwohner*innen mit 2,5 € je Einwohner*in geschätzt. Bei 170.211 Einwohner*innen (Stand: 30.06.2024) ergibt sich somit ein gebührenmindernder Ansatz von 425.527,50 €, der im Rahmen der Nachkalkulation an das tatsächliche Aufkommen angepasst wird.

 

5. Überschüsse/Fehlbeträge:

Stand und Verwendung der Überschüsse/Fehlbeträge aus 2023 und Vorjahren:

(Anlage 3 der Vorlage)

 

Jahr

Überschuss/ Fehlbetrag

Betrag

Verwendung bisher

Vortrag 2025

2021

Überschuss

2.254.291,93 €

1.350.000,00 €

904.291,93 €

2022

Überschuss

429.645,16 €

0,00 €

429.645,16 €

2023

Fehlbetrag

1.533.016,50 €

0,00 €

1.199.645,16 €

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

Der Überschuss aus dem Jahr 2021 ist bis 2025 auszugleichen und wird daher in die Gebührenkalkulation 2025 eingesetzt. Der Überschuss 2022 wird in die Gebührenkalkulation 2025 eingesetzt und somit ein Teil des Fehlbetrages aus 2023 neutralisiert. Der Fehlbetrag 2023 wird nur zu einem Teil in die Gebührenkalkulation 2025 eingerechnet.

 

Gebührenfestsetzung:

Auf der Grundlage der neuen Gestaltung der Gebührensatzung, des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2023 und der Vorkalkulation für das Jahr 2025 schlägt die Verwaltung folgende Gebührensätze vor:

 

Gebühr                                              Einheit                                               Gebührensatz

Grundgebühr                                    je Grundstück                                   30,00 €

 

Leistungsgebühren:

 

Leistung

Einheit

Gebührensatz

14-tägige Leerung

je L Restmüllvolumen

3,14179 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

2,70194 €

 

4-wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

1,57089 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

1,35097 €

wöchentliche Leerung

je L Restmüllvolumen

7,07724 €

bei Eigenkompostierung

je Regelvolumen und Teilnehmer

6,28743 €

Restmüllsack

je L Restmüllvolumen

0,12084 €

bei Befreiung vom Transport

je kg angelieferten Restmüll

0,35481 €

Zusatzleerung Restmüll

je L Restmüllvolumen

0,17811 €

Zusatzgebühr Wertstoff

Je L zusätzliches Wertstoffvolumen

0,21519 €

Zusatzleerung Wertstoff

je L Wertstoffvolumen

0,04341 €

 

In Anlage 2 Blatt 2 und 3 ist dargestellt, welche Gebührenhöhe sich für die einzelnen Behältergrößen ergibt, in Anlage 4 Blatt 2 und 3 sind die Gebühren in der Anlage 1 zur Gebührensatzung ausgewiesen.


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt: 11101 Sachkonto: 526100

Aufwendungen für die Maßnahme: 26.673.691,00 € (Kosten AVEA)

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 


Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2025 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung noch im laufenden Turnus erforderlich.