Betreff
Glasverbot an Karneval in Leverkusen-Schlebusch
Vorlage
2024/3047
Aktenzeichen
361-60-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leverkusen über ein Glasverbot an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2030.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                            Molitor

 


Begründung:

 

Das Glasverbot an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch wurde erstmalig im Jahr 2012 eingeführt. Als Begründung hierfür wurde seinerzeit aufgeführt, dass sich insbesondere der Lindenplatz an Karneval als beliebter Treffpunkt junger Leute etabliert hat. In diesem Zusammenhang stieg die Nutzung von Glasflaschen an, welche zumeist nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden und in Folge dessen vor allem der Boden mit Flaschen und Glasscherben übersät war. Dies führte zu Schnittverletzungen der Besuchenden, wovon einige sogar dem Rettungsdienst zugeführt werden mussten. Dadurch war eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Feiernden, der Ordnungskräfte und der Passanten festzustellen.

 

Um die vorgenannten Gefährdungen durch Glasbehältnisse zu reduzieren, wurde in den letzten Jahren ein Glasverbot ausgesprochen, zzgl. der Einrichtung von Sperrstellen und der Einsatz von Mitarbeitenden eines Sicherheitsdienstes.

 

Im Jahr 2020 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Leverkusen über ein Glasverbot an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch erneut vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen, welche mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft tritt. Die (derzeitige) Anordnung des Glasverbots umfasst nach § 2 den folgenden zeitlichen Geltungsbereich eines jeden Jahres:

 

  • am Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht), von 08:00 bis 21:00 Uhr und
  • am Karnevalssamstag, von 10:00 bis 19:00 Uhr.

 

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, den zeitlichen Geltungsbereich in zweierlei Hinsicht anzupassen:

 

1) Wegfall des Karnevalssamstags:

 

Es ist festzustellen, dass die Personengruppe (feiernde Jugendliche), auf welche die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung abzielt, überwiegend am Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht) vor Ort anzutreffen ist. Das Publikumsgefüge, welches sich am Karnevalssamstag in Schlebusch aufhält, definiert sich überwiegend über den familiären Charakter des entsprechenden Karnevalsumzugs. Demnach ist die allgemeine Lage am Karnevalssamstag eher als „ruhig“ zu bewerten. Etwaige Vorkommnisse, die mit einem übermäßigen Glasbruch in Verbindung stehen, sind nicht zu verzeichnen. Aus vorgenannten Gründen wird angenommen, dass das Aussprechen des Glasverbots für den Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht) aus Sicht der Gefahrenabwehr ausreicht. Demnach ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, den zeitlichen Geltungsbereich im Zuge des Neuerlasses der Ordnungsbehördlichen Verordnung auf den Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht) zu beschränken.

 

2) Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs für den Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht):

 

Das Glasverbot am Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht) soll künftig in der Zeit von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr gelten. Der bisherige zeitliche Geltungsbereich von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr wird aus den folgenden Gründen geändert:

 

·         In der Vergangenheit wurde festgestellt, dass der räumliche Geltungsbereich des Glasverbots erst ab der frühen Mittagszeit stärker frequentiert wird, da alle weiterführenden Schulen zumindest bis 12:00 Uhr Schulbetrieb haben.

·         Die Bereitstellung des notwendigen Personals bereits in den Morgenstunden (08:00 Uhr bis 11:00 Uhr) bindet demnach überflüssige Ressourcen.

·         Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen, dass der räumliche Geltungsbereich oftmals auch nach 21:00 Uhr durch die Besuchenden genutzt wird. Aus dem vorgenannten Grund wird eine Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereiches für notwendig erachtet.

 

Am 29.08.2024 wurde hierzu ein Austausch mit Beteiligung von Polizei, Feuerwehr, Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr (FB 36), Malteser Hilfsdienst und der Karnevalsgesellschaft (KG) Grün-Weiß Schlebusch (als Veranstalterin des Karnevalszugs) durchgeführt. Ziel dieses Austausches war, die relevanten Behörden und Stellen über die vorgenannten Anpassungsvorschläge frühzeitig in Kenntnis zu setzen und diese Planung zu diskutieren. Als Ergebnis des Abstimmungstermins konnte festgehalten werden, dass sämtliche Beteiligte die angedachten Anpassungen mittragen.

 

Bei der Umsetzung der vorgenannten Änderungsvorschläge ist alleine durch den Wegfall des Karnevalssamstags (unter Zugrundlegung der diesjährigen Rechnung des beauftragten privaten Sicherheitsdienstes sowie der anderen Kostenfaktoren) von einer Kostenersparnis in Höhe von ca. 17.000 Euro auszugehen. Durch die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs für den Karnevalsdonnerstag (Weiberfastnacht) werden zudem zwei Dienstleistungsstunden des privaten Sicherheitsdienstes wegfallen. Dies würde zu einer weiteren Einsparung in Höhe von ca. 3.000 Euro führen.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam ab 2026

Produkt: 020601 Sachkonten: 526100 und 549900

Aufwendungen für die Maßnahme: 65.000 €

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr: 2027

 Personal-/Sachaufwand: 65.000 €

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:

 Personal-/Sachaufwand:

Produkt: …..Sachkonto …….

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein