Beschlussentwurf:
1. Der Jahresabschluss 2021 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev (KSL) wird festgestellt.
2. Dem Verlustvortrag in Höhe von 11.458.768,59 € und der Entnahme aus der Rücklage zum 31.12.2023 wird zugestimmt
3. Der bis zum 31.12.2023 verantwortlichen Betriebsleitung (Leitung: Frau Biggi Hürtgen, Stellvertretung: Herr Stephan Reichwaldt) wird rückwirkend Entlastung erteilt.
4. Den ehemaligen Mitgliedern des Betriebsausschusses KulturStadtLev wird rückwirkend Entlastung erteilt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Zu Ziffer 2. des Beschlussentwurfs:
Die Betriebsleitung der KSL hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 2021 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NW) aufgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden gemäß Vertrag vom 23.07.2021 von der EversheimStuible Treuberater GmbH aus Düsseldorf im September/Oktober 2023 geprüft. Die Prüfung des Jahresabschlusses ergab folgendes abschließendes Ergebnis:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die KulturStadtLev, Leverkusen
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev,
Leverkusen, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn-
und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
KulturStadtLev für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse
• entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage des Betriebs zum 31. Dezember 2021 sowie
seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 und
• vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Betriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang
mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu
keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile:
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 103 GO NRW unter Beachtung der vom Institut
der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Betrieb
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und des Betriebsausschusses
für den Jahresabschluss und den Lagebericht:
Der gesetzliche Vertreter
ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebs vermittelt. Ferner
ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die
er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter
dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Betriebs zur Fortführung der Betriebstätigkeit
zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in
Zusammenhang mit der Fortführung der Betriebstätigkeit, sofern einschlägig,
anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Betriebstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der
gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebs vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als
notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den einschlägigen deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Der
Betriebsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Betriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts:
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 103
GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses
und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• identifizieren
und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder
unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im
Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• gewinnen
wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Betriebs abzugeben.
• beurteilen
wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen
Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
• ziehen
wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Betriebstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Betriebs zur Fortführung der
Betriebstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass der Betrieb seine Betriebstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
• beurteilen
wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Betriebs vermittelt.
• beurteilen
wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Betriebs.
• führen
wir Prüfungshandlungen zu den von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den
zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die
Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Den Fraktionen und Einzelvertretenden des Rates werden Ausfertigungen des Prüfungsberichts inkl. des Lageberichts rechtzeitig vor dem Sitzungsturnus zur Verfügung gestellt.
Anmerkung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs:
Folgende Mitglieder des ehem. Betriebsausschusses der KSL dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EigVO NW in Verbindung mit § 31 GO NRW an der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs nicht mitwirken:
Rf. Di Padova,
Rh. Hebbel,
BM Marewski,
Rf. Schumann,
Rf. Bunde,
Rh. Fraustadt,
Rh. Dr. Klose,
Rf. Arnold,
Rh. Bokeloh,
Rh. Noe,
Rf. Koepke,
Rf. Kronenberg.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ab dem 01.01.2024 werden alle finanziellen Auswirkungen, die aufgrund
der Auflösung und Reintegration der KSL in die Kernverwaltung fortbestehen,
vollständig im städtischen NKF-Haushalt abgebildet.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Ab dem 01.01.2024 werden alle finanziellen Auswirkungen, die aufgrund
der Auflösung und Reintegration der KSL in die Kernverwaltung fortbestehen,
vollständig im städtischen NKF-Haushalt abgebildet.
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |