Beschlussentwurf:
1. Der Jahresabschluss 2023 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev (KSL) wird festgestellt.
2. Der Entnahme des Jahresfehlbetrags in Höhe von 13.844.897,74 € aus der Rücklage zum 31.12.2023 wird zugestimmt.
3. Der bis zum 31.12.2023 verantwortlichen Betriebsleitung (Leitung: Frau Biggi Hürtgen, Stellvertretung: Herr Stephan Reichwaldt) wird rückwirkend Entlastung erteilt.
4. Den ehemaligen Mitgliedern des Betriebsausschusses KulturStadtLev wird rückwirkend Entlastung erteilt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Zu Ziffer 2. des Beschlussentwurfes:
Die Betriebsleitung der KSL hat den Jahresabschluss und den Lagebericht 2023 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NW) aufgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden gemäß Vertrag vom 29.02.2024 von der EversheimStuible Treuberater GmbH aus Düsseldorf im September/Oktober 2024 geprüft. Die Prüfung des Jahresabschlusses ergab folgendes abschließendes Ergebnis:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die KulturStadtLev, Leverkusen
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
KulturStadtLev, Leverkusen, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023
und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den
Lagebericht der KulturStadtLev für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse
• entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage des Betriebs zum 31. Dezember 2023 sowie
seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 und
• vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Betriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang
mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den
einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu
keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 103 GO NRW unter Beachtung der vom Institut
der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Betrieb
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und des Betriebsausschusses
für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche
Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebs vermittelt. Ferner
ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die
er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter
dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Betriebs zur Fortführung der
Betriebstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Betriebstätigkeit, sofern
einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der
Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Betriebstätigkeit
zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem ist der
gesetzliche Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebs vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen
i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m. den einschlägigen deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen,
und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Der
Betriebsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Betriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen i. V. m.
den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht
beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 103 GO NRW
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung
eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder
insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• identifizieren
und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im
Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• gewinnen
wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Betriebs abzugeben.
• beurteilen
wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen
Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
• ziehen
wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Betriebstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Betriebs zur Fortführung der
Betriebstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass der Betrieb seine Betriebstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
• beurteilen
wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Betriebs vermittelt.
• beurteilen
wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Betriebs.
• führen
wir Prüfungshandlungen zu den von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den
zugrundeliegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit
den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und
die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.“
Den Fraktionen und Einzelvertretenden des Rates werden Ausfertigungen des Prüfungsberichts inkl. des Lageberichts rechtzeitig vor dem Sitzungsturnus zur Verfügung gestellt.
Anmerkung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs:
Folgende Mitglieder des ehem. Betriebsausschusses der KSL dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EigVO NW in Verbindung mit § 31 GO NRW an der Beratung und Beschlussfassung zu Ziffer 4. des Beschlussentwurfs nicht mitwirken:
Rf. Bruchhausen-Scholich,
Rf. Di Padova,
Rh. Hebbel,
BM Marewski,
Rh. Schmitz,
Rf. Schumann,
Rh. Hüther,
Rf. Kreutz,
Rh. Fraustadt,
Rh. Dr. Klose,
Rh. Rifi,
Rf. Arnold,
Rh. Bokeloh,
Rh. Dettinger,
Rh. Noe,
Fr. Ballin-Meyer-Ahrens,
Rf. Kronenberg.
Ergänzende Information
Vor dem Hintergrund der organisatorisch und finanziell sehr aufwändigen anstehenden Transformation des städtischen SAP-Buchungssystems auf SAP S/4HANA wird dies für den Datenbestand der KSL nicht mehr erfolgen. Nach der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses 2023 besteht keine Notwendigkeit mehr, dass Buchungssystem der KSL in der bisherigen Form zu nutzen.
Die für die Finanzbehörden relevanten Daten werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gesichert und bleiben verfügbar; nicht notwendige Daten werden gelöscht.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ab dem 01.01.2024 werden alle finanziellen Auswirkungen, die aufgrund
der Auflösung und Reintegration der KSL in die Kernverwaltung fortbestehen,
vollständig im städtischen NKF-Haushalt abgebildet.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Ab dem 01.01.2024 werden alle finanziellen Auswirkungen, die aufgrund
der Auflösung und Reintegration der KSL in die Kernverwaltung fortbestehen,
vollständig im städtischen NKF-Haushalt abgebildet.
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |