Beschlussentwurf:
Der Kinder-
und Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die nach dem Weiterbildungsgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen (WbG NRW) anerkannten institutionellen Einrichtungen
der Familienbildung mit konkreten Maßnahmen im Sinne der Richtlinienförderung
laut Artikel 3 des Runderlasses des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration vom 23.11.2023 in die Jugendhilfeplanung
eingebunden und die Angebote abgestimmt werden. Hierüber ist der jeweiligen nach
dem WbG NRW anerkannten Einrichtung der Familienbildung eine Bestätigung
auszustellen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Sachverhalt:
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und
der Erweiterung des § 16 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) ergibt sich eine
verstärkte Grundlage für eine kooperative Zusammenarbeit von Kommunen und
Familienbildung. Die Familienbildung ist „nah dran“ an Familien. Sie arbeitet
in Gruppensettings und fördert die Netzwerkbildung von Familien untereinander.
Sie stärkt die Ressourcen und Kompetenzen von Familienmitgliedern, insbesondere
stärkt sie die Erziehungskompetenz. Eltern nehmen eigeninitiativ und hoch
motiviert an den Angeboten teil. Familienbildung wirkt präventiv.
Im Rahmen
der Richtlinie über die Förderung anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
in Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend,
Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 23.11.2023) gewährt das
Land u. a. eine Zuwendung für Eltern-Kind-Maßnahmen für Familien in besonderen
familiären Belastungssituationen, insbesondere für Familien mit Fluchterfahrung
durch nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WbG NRW)
anerkannte Einrichtungen der Familienbildung. Laut Zuwendungsrichtlinie sollen
durch niedrigschwellige Maßnahmen die Erziehungs- und Alltagskompetenz der
Eltern gestärkt und die gesellschaftliche Teilhabe der Familien unterstützt
werden. Für Familien in besonderen Belastungssituationen, insbesondere für
Familien mit Fluchterfahrung sollen die geförderten Maßnahmen Eltern und
Kindern einen geschützten Raum für familiäres Miteinander bieten und das
Ankommen in der neuen sozialen Umgebung erleichtern.
Gefördert werden nicht gedeckte Ausgaben der anerkannten Einrichtungen
der Familienbildung für die Durchführung beitragsfreier Kurse und offener
Treffs, beziehungsweise Maßnahmen zur Teilnahme von Personen aus Familien in
besonderen familiären Belastungssituationen, insbesondere für Familien mit
Fluchterfahrung. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass bei der
erstmaligen Beantragung der Trägerin/des Trägers, der nach dem WbG NRW
anerkannten, institutionellen Familienbildungseinrichtung ein Beschluss des Kinder-
und Jugendhilfeausschusses der Stadt Leverkusen über die Einbindung in die örtliche
Jugendhilfeplanung beizubringen ist. In den Folgejahren ist von der Trägerin
bzw. vom Träger zu bestätigen, dass der Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses
weiterhin gültig ist.
Für die konkret geplante Maßnahme muss das zuständige Jugendamt zudem
bestätigen, dass eine Abstimmung mit der örtlichen Jugendhilfeplanung erfolgt.
Nach Ablauf von drei Jahren, beziehungsweise bei einer Änderung der Maßnahme,
ist eine erneute Bescheinigung des Jugendamtes (des Fachbereichs Kinder und
Jugend (FB 51) in Leverkusen) bzw. ein erneuter Beschluss des Kinder- und
Jugendhilfeausschusses der Stadt Leverkusen erforderlich.
Der Fachbereich Kinder und Jugend (FB 51) beabsichtigt, in diesem Sinn
mit den anerkannten Familienbildungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
zu kooperieren und Maßnahmen der Familienbildung im Sinn der oben genannten
Richtlinie mit der Jugendhilfeplanung abzustimmen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit
|
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit
|
ja nein |
ja nein |
ja nein |