Betreff
Abfallentsorgungsgebühren vorläufig festsetzen
- Eingabe nach § 24 GO NRW vom 15.10.2024
Vorlage
2024/3062
Aktenzeichen
01-011-12-11-yr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt weist die Eingabe nach § 24 GO NRW gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen zurück.

 

gezeichnet:

Richrath

 


Begründung:

 

Mit Schreiben vom 15.10.2024 (siehe Anlage 1) beantragt der Petent, die Abfallentsorgungsgebühren in Leverkusen lediglich vorläufig festzusetzen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt zu der Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen sind Anregungen und Beschwerden an die für deren Erledigung zuständige Stelle zurückzuweisen, wenn sich diese gegen eine Maßnahme oder Unterlassung der Stadt Leverkusen richten, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder hätte eingelegt werden können.

 

Der Klageweg steht hier grundsätzlich jedem*r Einwohner*in offen.

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Regelung aus der Hauptsatzung hat der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt die Eingabe nach § 24 GO NRW vom 15.10.2024 somit zurückzuweisen.

 

Seitens der Verwaltung werden dennoch zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt folgende inhaltliche Hinweise zur Thematik gegeben:

 

Der Petent machte im Jahr 2023 insgesamt drei Eingaben nach § 24 GO NRW (vormals Bürgeranträge), die sich gegen die Vorgehensweise der Verwaltung zur Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung richteten. Wie in den verschiedenen Eingaben ausgeführt, wird in § 6 Abs. 7 Satz 3 der Gebührensatzung auf Anlage 1 der Satzung verwiesen, in der es heißt, dass die Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung sich nach der zu wählenden Restmülltonne bemisst, die für das Regelvolumen der Teilnehmenden an der Eigenkompostierung mindestens bereitzustellen ist.

 

Im genannten Fall des Antragstellers (bei einer Person) ist mindestens ein Restmüllvolumen von 60 Litern bei 4 wöchentlicher Leerung anzunehmen. Für dieses Volumen wird die Ermäßigung erteilt. Dies entspricht der Satzungsvorgabe.

 

In seinen Eingaben stellt der Petent dar, dass seiner Meinung nach ein Fehler in der Festsetzung des Gebührenabschlages für Eigenkompostierung bestehen würde. Dieses ist jedoch nichtzutreffend. Werden auf einem Grundstück anfallende Bioabfälle gemäß § 8 Absatz 1 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen (AES) durch Eigenkompostierung verwertet und keine Biotonne genutzt, so wird die Jahresgebühr auf schriftlichen Antrag gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 AES ermäßigt.

 

Gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 AES ist die Ermäßigung begrenzt auf das Regelvolumen aller an der Eigenkompostierung teilnehmenden Einwohner*innen und Gewerbe/sonstigen Nutzer*innen.

 

In § 11 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen ist festgelegt, dass für die Abfuhr des Restmülls aus privaten Haushalten die Anzahl und die Größe der Restmüllbehälter entsprechend des Bedarfs je Grundstück zur Verfügung gestellt wird. Dabei darf ein Regelvolumen von 30 l pro 14 Tage für jede*n Einwohner*in nicht unterschritten werden.

 

Das für eine*n Einwohner*in bereitzustellende Regelvolumen ist eine 60 l Tonne bei 4-wöchentlicher Leerung. Das entspricht 30 l Restmüllvolumen für 14 Tage. Auf dieses Volumen ist der Abschlag für Eigenkompostierung beschränkt. Für darüberhinausgehendes Restmüllvolumen (im Fall des Petenten 10 l pro 14 Tage) wird keine Gebührenermäßigung gewährt. Dieser Regelung entsprechend wird der Gebührenabschlag auch gewährt.

 

In der Sitzung des Finanz-und Digitalisierungsausschusses vom 22.05.2023 wurde beschlossen, dass auf der städtischen Homepage ein Hinweis eingestellt wird, welcher die komplexe Berechnung der Gebührenermäßigung bei der Eigenkompostierung erläutern soll. Dem Beschluss ist die Fachverwaltung bereits nachgekommen und der Hinweis ist unter dem folgenden Link Zu schade für den Restmüll: Leverkusen bekommt die freiwillige Biotonne (bioabfall-lev.de) einzusehen.

 

Zusätzlich wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Sachlage noch einmal verwaltungsextern überprüfen zu lassen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zur Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung in der Abfallgebührensatzung im Ergebnis den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot des Art. 20 GG entsprechen und daher nicht unwirksam sind.

 

Die jüngste Eingabe nach § 24 GO NRW reichte der Petent am 15.10.2024 ein und beantragte darin, die Abfallentsorgungsgebühren in den im Januar zu erstellenden Bescheiden für das Jahr 2025 nur vorläufig festzusetzen. Er begründet dies mit seiner bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde, die sich gegen die Stadt Leverkusen richtet, welche sich auf die oben bereits genau ausgeführte Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung bezieht und deren Bewertung durch die Kommunalaufsicht noch aussteht.

 

Dazu ist zu sagen, dass dem Fachbereich Finanzen bisher keine Anfrage der Bezirksregierung Köln vorliegt, sich zu den von dem Petenten vorgebrachten Anschuldigungen gegen die Stadt Leverkusen zu äußern.

 

Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass dem Antragsteller die rechtlichen Gründe mehrfach in persönlichen und telefonischen Gesprächen mit dem Fachbereich Finanzen noch einmal ausführlich erläutert wurden.

 


I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein