- Eingabe nach § 24 GO NRW vom 15.10.2024
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt weist die Eingabe nach § 24 GO NRW gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen zurück.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.10.2024 (siehe Anlage 1) beantragt der Petent, die Abfallentsorgungsgebühren in Leverkusen lediglich vorläufig festzusetzen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.
Die Verwaltung nimmt zu der Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wie folgt Stellung:
Gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen sind Anregungen und Beschwerden an die für deren Erledigung zuständige Stelle zurückzuweisen, wenn sich diese gegen eine Maßnahme oder Unterlassung der Stadt Leverkusen richten, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder hätte eingelegt werden können.
Der Klageweg steht hier grundsätzlich jedem*r Einwohner*in offen.
Auf der Grundlage der vorgenannten Regelung aus der Hauptsatzung hat der Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt die Eingabe nach § 24 GO NRW vom 15.10.2024 somit zurückzuweisen.
Seitens der Verwaltung werden dennoch zur Information der Mitglieder des Ausschusses für Bürgereingaben und Umwelt folgende inhaltliche Hinweise zur Thematik gegeben:
Der Petent machte im Jahr 2023 insgesamt drei Eingaben nach
§ 24 GO NRW (vormals Bürgeranträge), die sich gegen die Vorgehensweise der
Verwaltung zur Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung richteten. Wie in den verschiedenen Eingaben
ausgeführt, wird in § 6 Abs. 7 Satz 3 der Gebührensatzung auf Anlage 1 der
Satzung verwiesen, in der es heißt, dass die Gebührenermäßigung für
Eigenkompostierung sich nach der zu wählenden Restmülltonne bemisst, die für
das Regelvolumen der Teilnehmenden an der Eigenkompostierung mindestens
bereitzustellen ist.
Im genannten Fall
des Antragstellers (bei einer Person) ist mindestens ein Restmüllvolumen von 60
Litern bei 4 wöchentlicher Leerung anzunehmen. Für dieses Volumen wird die Ermäßigung
erteilt. Dies entspricht der Satzungsvorgabe.
In
seinen Eingaben stellt der Petent dar, dass seiner Meinung nach ein Fehler in
der Festsetzung des Gebührenabschlages für Eigenkompostierung bestehen würde.
Dieses ist jedoch nichtzutreffend. Werden auf einem Grundstück anfallende
Bioabfälle gemäß § 8 Absatz 1 der Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen (AES) durch Eigenkompostierung
verwertet und keine Biotonne genutzt, so wird die Jahresgebühr auf
schriftlichen Antrag gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 AES ermäßigt.
Gemäß
§ 6 Absatz 7 Satz 2 AES ist die Ermäßigung begrenzt auf das Regelvolumen aller
an der Eigenkompostierung teilnehmenden Einwohner*innen und Gewerbe/sonstigen
Nutzer*innen.
In
§ 11 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Leverkusen ist festgelegt,
dass für die Abfuhr des Restmülls aus privaten Haushalten die Anzahl und die
Größe der Restmüllbehälter entsprechend des Bedarfs je Grundstück zur Verfügung
gestellt wird. Dabei darf ein Regelvolumen von 30 l pro 14 Tage für jede*n
Einwohner*in nicht unterschritten werden.
Das
für eine*n Einwohner*in bereitzustellende Regelvolumen ist eine 60 l Tonne bei
4-wöchentlicher Leerung. Das entspricht 30 l Restmüllvolumen für 14 Tage. Auf
dieses Volumen ist der Abschlag für Eigenkompostierung beschränkt. Für
darüberhinausgehendes Restmüllvolumen (im Fall des Petenten 10 l pro 14 Tage)
wird keine Gebührenermäßigung gewährt. Dieser Regelung entsprechend wird der
Gebührenabschlag auch gewährt.
In der Sitzung des Finanz-und Digitalisierungsausschusses vom 22.05.2023 wurde beschlossen, dass auf der städtischen Homepage ein Hinweis eingestellt wird, welcher die komplexe Berechnung der Gebührenermäßigung bei der Eigenkompostierung erläutern soll. Dem Beschluss ist die Fachverwaltung bereits nachgekommen und der Hinweis ist unter dem folgenden Link Zu schade für den Restmüll: Leverkusen bekommt die freiwillige Biotonne (bioabfall-lev.de) einzusehen.
Zusätzlich wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Sachlage noch einmal verwaltungsextern überprüfen zu lassen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zur Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung in der Abfallgebührensatzung im Ergebnis den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot des Art. 20 GG entsprechen und daher nicht unwirksam sind.
Die jüngste Eingabe nach § 24 GO NRW reichte der Petent am 15.10.2024 ein und beantragte darin, die Abfallentsorgungsgebühren in den im Januar zu erstellenden Bescheiden für das Jahr 2025 nur vorläufig festzusetzen. Er begründet dies mit seiner bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde, die sich gegen die Stadt Leverkusen richtet, welche sich auf die oben bereits genau ausgeführte Gebührenreduzierung bei Eigenkompostierung bezieht und deren Bewertung durch die Kommunalaufsicht noch aussteht.
Dazu ist zu sagen, dass dem Fachbereich Finanzen bisher keine Anfrage der Bezirksregierung Köln vorliegt, sich zu den von dem Petenten vorgebrachten Anschuldigungen gegen die Stadt Leverkusen zu äußern.
Ergänzend weist die Verwaltung darauf hin, dass dem Antragsteller die rechtlichen Gründe mehrfach in persönlichen und telefonischen Gesprächen mit dem Fachbereich Finanzen noch einmal ausführlich erläutert wurden.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |